Der Einfluss der erbenden Verwandten
Zunächst ist danach zu unterscheiden, welche Personen neben dem Ehepartner erbberechtigt sind. Neben Verwandten erster Ordnung erhält der Ehepartner ein Viertel des Nachlasses. Neben Verwandten der zweiten und dritten Ordnung erhält er sogar die Hälfte des Nachlasses. Sind nur noch Verwandte der vierten oder fünften Ordnung vorhanden, so erbt der Ehegatte alles. Er erhält außerdem den ehelichen Hausrat.
Der Einfluss der Güterstände
So weit ist das Gesetz noch leicht zu verstehen, jetzt wird es etwas komplizierter. Das Erbrecht des Ehegatten wird außerdem über den jeweiligen Güterstand während der Ehe korrigiert. Es kommt demnach darauf an, ob zwischen dem Erblasser und seinem Ehegatten der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung bestand.
Die Zugewinngemeinschaft
Bestand zwischen den Eheleuten der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so gibt es zwei Wege, wie der überlebende Ehegatte vorgehen kann: Nach der erbrechtlichen Lösung wird seine Erbquote pauschal um ein Viertel erhöht, gleich, ob der verstorbene Ehegatte einen Zugewinn erwirtschaftet hat oder nicht. Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte einer Ehe neben den gesetzlichen Erben der ersten Ordnung die Hälfte, neben den gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung oder den erbberechtigten Großeltern drei Viertel und neben den übrigen gesetzlichen Erben den gesamten Nachlass erhält.
Die zweite Möglichkeit ist, statt dieser Erhöhung, den Zugewinnausgleich zu verlangen. In diesem Fall erhält der Ehepartner neben dem festen Ehegattenerbrecht noch so viel, wie er im Falle einer Scheidung erhalten hätte. Welcher der Wege vorteilhafter ist, ist von Fall zu Fall verschieden und hängt vor allem von den nicht in den Zugewinn fallenden Vermögenswerten ab.
Die Gütertrennung
Lebten die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalles im Güterstand der Gütertrennung, kommt es nur dann zu der Erhöhung um ein Viertel, wenn mindestens drei Kinder neben dem Ehepartner erben. Sind nur ein oder zwei Kinder vorhanden, so wird der Nachlass zwischen diesen Kindern und dem Ehepartner zu gleichen Anteilen aufgeteilt. Zweck dieser Regelung ist es, dass der überlebende Ehegatte, neben den erbberechtigten Kindern des Erblassers, immer mindestens genauso viel erbt wie diese.
Heike Richter