Betreuungsverfügung: Was steckt dahinter?

Wenn eine Person dazu selbst nicht mehr in der Lage ist, bestellt das Vormundschaftsgericht für ihre persönlichen Angelegenheiten einen Betreuer. Dieser entscheidet dann nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne des Betroffenen. Das Gericht hat dabei eine schwierige Aufgabe zu bewerkstelligen: Aus dem Kreis der Angehörigen und Freunde oder externer Experten sucht es eine Person aus, die für den Betroffenen entscheidet und seine Interessen durchzusetzt.

Letztlich weiß aber jeder Mensch selbst am besten, welche Person ganz in seinem Sinne handeln würde. Daher ist der Wille des Betroffenen für die Auswahl des Betreuers von maßgeblicher Bedeutung. Hat er diese Entscheidung in einer wirksamen Betreuungsverfügung niedergelegt, so bindet dies das Gericht. Für den Betroffenen heißt eine Betreuungsverfügung daher, dass er weiß, wer im Ernstfall für ihn da sein wird.

Gut zu wissen

  • Gewährleistet ein hohes Maß an Selbstbestimmung
  • Verhindert Auswahl des Betreuers durch ein Gericht
  • Kann auf Personen- oder Vermögensvorsorge beschränkt werden
  • Ist an keine bestimmte Formvorschrift gebunden
  • Wir empfehlen: die Verfügung schriftlich zu erstellen

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Notwendigkeit einer Betreuung

Zunächst ist die Frage zu klären, in welchem Fall eine Person einen Betreuer benötigt. Das Vormundschaftsgericht ordnet eine Betreuung an, wenn der Betroffene aufgrund einer der im Gesetz genannten Krankheiten oder Behinderungen hilfsbedürftig wird und seine Betreuung erforderlich ist. Zu den eine Hilfsbedürftigkeit begründenden Umständen zählen psychische Krankheiten sowie geistige, körperliche und seelische Behinderungen. Letzteres meint vor allem auch den psychischen Abbau in Folge des Alters.

Zu der jeweiligen Krankheit oder Behinderung muss außerdem ein Fürsorgebedürfnis hinzukommen. Gemeint ist, dass der Betroffene aufgrund der Beeinträchtigung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann. Außerdem darf im Hinblick auf das “ob” und das “wie” der Betreuung kein für den Betroffenen weniger belastendes Mittel in Betracht kommen.

Umfang der Betreuung

Der Umfang der Betreuung richtet sich ausschließlich nach den Bedürfnissen des Betroffenen. Nur soweit dieser die Tragweite seiner Entscheidungen nicht mehr verstehen kann, entscheidet der Betreuer. Die Betreuung kann sich dabei insbesondere auf die Vermögens- oder auf die Personensorge beschränken. Vorteil an einer Patientenverfügung ist, dass der Betroffene die Möglichkeit erhält, dem Betreuer seine Wünsche für die spätere Betreuung mitzuteilen und ihn daran weitestgehend zu binden. Nur wenn ein vorher geäußerter Wunsch dem Betreuten schadet oder dem Betreuer nicht zuzumuten ist, kann davon abgewichen werden.

Form einer Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung kann grundsätzlich auch mündlich erfolgen. Es ist aber dennoch ratsam, sie niederzuschreiben und zu unterzeichnen. So können Zweifel an der Echtheit und damit verbundene Rechtsstreitigkeiten gar nicht erst entstehen. In wenigen Ausnahmefällen ist sogar eine notarielle Beurkundung der Betreuungsverfügung sinnvoll: Insbesondere, wenn Sie ein Einzelunternehmen betreiben, ein außerordentlich großes Vermögen vorhanden ist oder Sie Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sind.

Heike Richter