Die Grundidee von der Patientenverfügung
Grundsätzlich gilt: Eine gegen den Willen des Patienten vorgenommene ärztliche Behandlung stellt eine Körperverletzung dar und ist somit schlichtweg rechtswidrig. Die behandelnden Ärzte machen sich strafbar. Bei der Patientenverfügung kommt ein zusätzliches Problem hinzu: Der behandlungsbedürftige Patient kann sich zur Frage seines Willens nicht mehr äußern, weil ihm aufgrund von Krankheit, Alter oder Verletzung die Einwilligungsfähigkeit fehlt. Dieses Problem gilt es mit Hilfe einer wirksamen Patientenverfügung zu überbrücken.
Der Patient äußert vorab seinen Willen für den Fall des Verlustes seiner Einwilligungsfähigkeit wegen Krankheit, Alter oder Unfall, das heißt solange er noch einwilligungsfähig ist. Tritt dieser Notfall dann tatsächlich ein und ist die Patientenverfügung rechtswirksam, so sind die Ärzte an den Willen des Patienten gebunden. Ein Betreuer muss für die Frage der lebensverlängernden Maßnahmen nicht eingeschaltet werden. Er soll schließlich nur anstelle des Betreuten entscheiden, wenn dieser es nicht kann. Über die Grenzen der Behandlung hat er dann jedoch bereits im Voraus entschieden.
Die Probleme in der Praxis
So einfach und gerecht sich diese Theorie auch anhört, es zeigt sich immer wieder, wie schwierig ihre Umsetzung in der Realität ist. Zunächst einmal stellt sich die Frage, wie weit der Regelungsbereich der Patientenverfügung sein soll: Gilt Sie nur für den dort vorausgesehenen konkreten Notfall? Für alle Notfälle der gleichen Art? Nur für die damals bekannten Behandlungsmethoden oder auch für neue? Und was ist, wenn sich die Heilungschancen für die Krankheit seit dem Verfassen der Patientenverfügung wesentlich verbessert haben? Diese Fragen werden die obersten Gerichte in den nächsten Jahren zu klären haben.
Die aktuelle Rechtslage
Fest steht, dass eine wirksam errichtete und auf den konkreten Fall zugeschnittene Patientenverfügung für den behandelnden Arzt verbindlich ist. Anders entschieden wird nur dann, wenn dem Patienten beim Verfassen der Patientenverfügung nachweisbar die Einwilligungsfähigkeit fehlte oder der Verfügende im Nachhinein von seinen Anweisungen abgerückt ist und dies für Außenstehende deutlich erkennbar ist.
Aber auch, wenn die Patientenverfügung nicht als verbindlich anerkannt werden sollte, erfüllt Sie ihren Zweck. Nicht nur, dass sie dem behandelnden Arzt zumindest eine Richtlinie gibt, sondern auch als Vorgabe für Ihre Angehörigen und vor allem für Ihren Betreuer ist sie unverzichtbar. Letzterer wird gerade dazu bestellt, so zu entscheiden, wie Sie entscheiden würden, wenn Sie es noch könnten. Anhand Ihrer Patientenverfügung wird es für Ihre Vertrauensperson ein Leichtes sein, ganz in Ihrem Sinne zu handeln.
Heike Richter