Form der Patientenverfügung: Einwilligungsfähigkeit muss vorliegen
Was ist die richtige Form der Patientenverfügung? vorangestellt ist die Frage, ob formell jeder eine solche Verfügung formulieren darf. Nein. Eine Patientenverfügung verfassen kann nur, wer einwilligungsfähig ist. Aber was versteht man unter “Einwilligungsfähigkeit”? Diese Frage beantwortete der Bundesgerichtshof mit der folgenden Definition: “Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite der ärztlichen Maßnahme erfassen kann.” Gemeint ist damit letztlich, dass der Verfügende eine freie Entscheidung für den Fall der Fälle treffen kann und sich dabei über die rechtlichen und tatsächlichen Folgen bewusst ist.
Auch wenn es nicht Wirksamkeitsvoraussetzung ist, kann ein ärztliches Attest über Ihre Einwilligungsfähigkeit nicht schaden. Es macht es Ihrem Betreuer im Notfall wesentlich leichter, vor Gericht Ihre Interessen für Sie durchzusetzen. Nur so werden Zweifel an Ihrer Einwilligungsfähigkeit problemlos aus dem Weg geräumt.
Formelle Anforderungen
Welche Form der Patientenverfügung sollte man wählen? Seit Bestehen der neuen gesetzlichen Bestimmungen ist die Schriftform zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung. Schon aus Beweisgründen empfiehlt es sich, die Patientenverfügung niederzuschreiben, mit einer Person Ihres Vertrauens ausführlich zu besprechen und sie am Besten bei einem Notar zu hinterlegen. So kann selbst im “worst case” nichts mehr schief gehen!
Um in jedem Fall abgesichert zu sein, ist es auch möglich, der Patientenverfügung eine Niederschrift Ihrer religiösen, weltanschaulichen und moralischen Vorstellungen beizufügen. Warum? Entstehen später irgendwelche Zweifel daran, dass der in der Patientenverfügung niedergelegte Wille auf den konkreten Notfall unter Berücksichtigung neuerer medizinischer Entwicklungen anwendbar ist, so kann Ihre “Werte-Liste” zur Bestimmung Ihres mutmaßlichen Willens herangezogen werden.
Inhaltliche Anforderungen
Inhaltlich geht es bei der Patientenverfügung darum, genau festzulegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Die Form der Patientenverfügung in der Sie die Inhalte formulieren ist gesetzlich nicht festgelegt. Sie können stichpunktartig formulieren oder in ganzen Sätzen. Nehmen Sie sich Zeit für die Formulierung, denn letztlich übernehmen Sie durch eine Patientenverfügung die alleinige Verantwortung für die Folgen, wenn der Arzt Ihren Wünschen entspricht. Sie sollten sicher gehen, dass Ihre Formulierung des Inhalts niemals zweideutig ist.
Am besten fährt, wer seine Patientenverfügung mit seinem Hausarzt bespricht und sich von ihm im Hinblick auf neue medizinische Erkenntnisse und Heilungsmethoden umfassend beraten lässt. Ansonsten gilt für eine Patientenverfügung nichts anderes als für alle anderen rechtserheblichen Entscheidungen: Je klarer und genauer Sie Ihren Willen niederlegen, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass Ihr letzter Wille auch befolgt werden wird.
Einmal oder alle Jahre wieder?
Nach wie vor unentschieden ist die Frage, ob Sie Ihre Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen erneuern oder zumindest bestätigen müssen. Dies ist zwar grundsätzlich für die Form der Patientenverfügung nicht erforderlich, ist aber zu Ihrem eigenen Schutz sehr empfehlenswert. Zunächst führt dies zu einer gewissen Selbstkontrolle: Überdenken Sie Ihre Verfügung in regelmäßigen Abständen. Informieren Sie sich dabei auch über neuere medizinische Heilungsmethoden und Möglichkeiten und beziehen sie diese in Ihre Entscheidung ein. Im Fall der Fälle gilt: Je aktueller die letzte Bestätigung Ihrer Patientenverfügung ist, desto größer ist die Chance, dass sie nicht angezweifelt wird.
Heike Richter