Patientenverfügung – Notfallvorsorge für jedes Alter
Die Patientenverfügung dient dazu, im Falle einer medizinischen Notsituation Ihren Willen zu bezeugen. Wann immer ein ärztlicher Eingriff vorgenommen wird, dem der Betroffene nicht zustimmen kann, weil er nicht bei Bewusstsein oder aus anderen Gründen einwilligungsunfähig ist, wird nach dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen gefahndet. Kann dieser nicht ermittelt werden, so entscheidet das objektive Interesse daran, bestmöglich geheilt zu werden. Diese Notfallvorsorge geht nicht nur ältere Menschen etwas an, denn jeder kann plötzlich und unerwartet in eine lebensbedrohliche Situation gelangen.
Gerade bei lebensverlängernden Maßnahmen gehen die Meinungen aber auseinander. Während der eine auf keine Rettungschance verzichten möchte, bevorzugt der andere einen natürlichen Tod ohne auf Schläuche und Maschinen angewiesen zu sein. Um diese moralisch, ethisch und religiös geprägte Entscheidung jedem selbst zu überlassen, wurde die Möglichkeit zum Verfassen einer Patientenverfügung geschaffen. Liegt eine solche vor, so ist der Wille des Betroffenen klar – und verbindlich. Die behandelnden Ärzte müssen Ihre Entscheidung respektieren, auch wenn sie Ihnen unvernünftig erscheint.
Notfallvorsorge mit Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ist zwar auch Notfallvorsorge, hat aber einen ganz anderen Zweck. Können Sie nicht mehr selbst entscheiden und haben Sie Ihren Willen auch nicht in einer wirksamen Patientenverfügung geäußert, so kommt Ihre Vorsorgevollmacht ins Spiel. Hier legen Sie fest, wer für diesen Fall an Ihrer Stelle handeln soll. Dies gilt nicht nur für gesundheitliche, sondern auch für alle anderen vermögensrechtlichen oder persönlichen Fragen. Ihr Stellvertreter ist dabei grundsätzlich nur an Ihre Anweisungen gebunden, eine Überprüfung seiner Tätigkeit durch das Vormundschaftsgericht erfolgt nur in ganz seltenen Ausnahmefällen.
Betreuungsverfügung
Abgerundet wird Ihr “Sicherungspaket” für die Notfallvorsorge durch eine Betreuungsverfügung. Sie legen fest, wer zum Betreuer bestellt werden soll, wenn dies erforderlich wird. Da ein Betreuer nicht gebraucht wird, wenn Sie darüber in einer Patientenverfügung bereits selbst entschieden oder mit einer Vorsorgevollmacht einen anderen dazu ermächtigt haben, dient die Betreuungsverfügung nur der Absicherung für ganz seltene Fälle. Sie tritt in Kraft, wenn Ihre Patientenverfügung den jeweiligen Fall nicht regelt und die Vorsorgevollmacht dazu auch keine Aussagen trifft. Oder auch wenn beide ungültig sind. Kommt es dann wider Erwarten doch zur Bestellung eines gerichtlichen Betreuers, haben Sie vorgesorgt. Der von Ihnen ausgesuchte Betreuer wird in der Regel auch bestellt. Er wird aber vom Vormundschaftsgericht wesentlich stärker kontrolliert als ein Bevollmächtigter.