Verfassen einer Vorsorgevollmacht
Es bleibt die Frage zu klären, wie man wirksam eine Vorsorgevollmacht erteilt. Die Bevollmächtigung kann hierbei mündlich oder schriftlich erfolgen, wobei letzteres dringend zu empfehlen ist. Denn eine mündlich erteilte Vorsorgevollmacht lässt sich im Ernstfall natürlich nur sehr schwer beweisen. Außerdem reicht sie dann nicht aus, wenn über gesundheitliche oder freiheitsentziehende Maßnahmen zu entscheiden ist. Für derart wichtige Entscheidungen muss die Vorsorgevollmacht in jedem Fall schriftlich vorliegen und die jeweilige Maßnahme ausdrücklich umfassen.
Darüber hinaus kann sogar eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht erforderlich sein. Dies gilt dann, wenn die Vollmacht auch zu Erwerb und Veräußerung von Grundstücken oder zur Vornahme von Bankgeschäften berechtigen soll. Wenn Sie die Vollmacht verfasst haben, geht es darum, sie sicher aufzubewahren und dafür zu sorgen, dass der Bevollmächtigte sie im Ernstfall erhält. Entweder Sie geben die Vollmacht gleich Ihrer Vertrauensperson, einem Dritten oder einem Notar, der Sie im Ernstfall dem Bevollmächtigten aushändigt.
Innen- und Außenverhältnis
Für das Erstellen einer wirksamen Vorsorgevollmacht ist es wichtig, dass Sie den Unterschied von Außen- und Innenverhältnis verstehen. Für Ihre Geschäftspartner, Ihren Vermieter oder behandelnde Ärzte kommt es nur auf das Außenverhältnis an. Je weit reichender die Befugnisse des Bevollmächtigten im Außenverhältnis sind, desto besser kann er sich für Ihre Interessen einsetzen. Eingeschränkt werden sollten seine Befugnisse lieber im Innenverhältnis, also dem Verhältnis zwischen Ihnen und der Vertrauensperson. Rechtlich gesehen liegt hier meist ein Auftrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde. Im Innenverhältnis können Sie dem Bevollmächtigten detaillierte Einzelanweisungen dazu erteilen, wie er Ihre Angelegenheiten regeln soll.
Ermächtigen Sie den Bevollmächtigten zum Beispiel im Außenverhältnis zur Heimunterbringung, so können Sie ihm im Innenverhältnis verpflichten, ein bestimmtes Heim auszuwählen. Auch die Bestimmung, dass die Vollmacht nur für bei Wegfall Ihrer eigenen Einwilligungsfähigkeit gelten soll, gehört ins Innenverhältnis. Ist dies bereits aus der Vollmachtsurkunde ersichtlich, so werden sich Außenstehende nicht auf ein Geschäft mit Ihrem Vertreter einlassen, weil sie sich nicht sicher sein können, dass die Bedingung auch wirklich erfüllt ist.
Stellung des Bevollmächtigten
Haben Sie einen bestimmten Bereich in einer Vorsorgevollmacht geregelt, so wird vom Vormundschaftsgericht für diesen Bereich in der Regel kein Betreuer mehr bestellt. Bei einer vollumfänglichen Vertretung aufgrund einer Vorsorgevollmacht gibt es nur wenige Einschränkungen: Will der Bevollmächtigte in einen ärztlichen Heileingriff einwilligen, so bedarf es dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr eines schweren Gesundheitsschadens oder eine Lebensgefahr für den Betreuten besteht. Gleiches gilt für den Fall einer freiheitsentziehenden Maßnahme wie zum Beispiel der Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt oder einem Pflegeheim. Außerdem kann ein so genannter Kontroll-Betreuer bestellt werden, wenn Zweifel daran bestehen, dass Ihr Betreuer auch wirklich in Ihrem Sinne handelt.
Achtung Missbrauchsgefahr!
Tun Sie sich selbst einen Gefallen und erteilen Sie die Vorsorgevollmacht nur einer Person, der Sie wirklich vertrauen. Denn Sie geben dieser Person damit weit reichende Entscheidungsbefugnisse! Und bedenken Sie, was die allgemeine Lebenserfahrung zeigt: Auch die engsten Freundschaften und die liebevollsten Beziehungen können auseinander gehen! Deswegen sichern Sie sich sinnvoll ab, wenn Sie einer dritten Person ein Widerrufsrecht einräumen oder mehrere Personen so bevollmächtigen, dass sie nur gemeinsam handeln dürfen – so erreichen Sie eine gewisse Kontrolle des Bevollmächtigten durch andere Personen.
Vorsicht ist auch bei Vereinen geboten, die eine Betreuung gewerblich anbieten. Nur, wenn die für den Verein handelnde Person zum Anwalt ausgebildet ist, ist die Bevollmächtigung rechtlich wirksam. Ansonsten ist sie wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz null und nichtig!
Widerruf und Erlöschen einer Vorsorgevollmacht
Grundsätzlich gilt: Eine Vollmacht erlischt nicht schon allein dadurch, dass der Vollmachtgeber stirbt. Diese Bestimmung dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs, denn Vermieter, Bank oder Heimleiter erfahren oft erst später vom Versterben Ihres Vertragspartners. Stattdessen bleibt die Vollmacht bestehen. Der Bevollmächtigte vertritt nunmehr Ihre Erben. Diese haben das Recht, die Vollmacht zu widerrufen. Wollen sie bereits zu Lebzeiten von Ihrer Vorsorgevollmacht Abstand nehmen, so können Sie diese ganz leicht widerrufen. Dann sollten Sie aber unbedingt die Vollmachtsurkunde zurückverlangen, um sich vor einem Missbrauch zu schützen.
Heike Richter