Vorsorgevollmacht: Was steckt dahinter?

“Ich werde mich um Dich kümmern, wenn Du einmal alt und krank bist.” Wenn Sie jemanden haben, der Ihnen dieses Versprechen gibt, können Sie sich glücklich schätzen. Aber was passiert wirklich, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können? Selbst die engsten Angehörigen können in Deutschland nur dann über die Interessen eines ihnen nahe stehenden  Menschen entscheiden, wenn sie entweder dazu bevollmächtigt oder zum Betreuer bestellt sind. Als Ausnahme gibt es das Ehegattenvertretungsrecht, das mit der Reform des Betreuungsrechts ab 1.1.2023 in Deutschland gilt. Dieses ist allerdings nur sehr beschränkt auf Gesundheitsfragen und auch zeitlich limitiert. Es gilt daher weiterhin, dass jeder gut daran tut, sich mit dem Thema zu befassen.

Der einfachste Weg, Ihren Vertrauten in die Lage zu versetzen, im Ernstfall für Sie zu entscheiden, ist die Vorsorgevollmacht. Denn jeder kann in gesunden Tagen einen anderen dazu ermächtigen, ihn im Fall der Fälle in vermögens- und personenrechtlichen Fragen zu vertreten. Das gewährleistet Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. In diesem Fall wird das Familiengericht grundsätzlich gar nicht erst eingeschaltet, der Bevollmächtigte kann ohne weiteres Ihre Interessen für Sie wahrnehmen.

Gut zu wissen

  • Gewährleistet ein hohes Maß an Selbstbestimmung
  • Vorsorgevollmacht soll schriftlich verfasst werden
  • Kann jederzeit ganz einfach widerrufen werden
  • Bestimmt die Person die für einen handeln soll
  • Damit kann auch rechtliche Betreuung verhindert werden

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Verfassen einer Vorsorgevollmacht

Es bleibt die Frage zu klären, wie man wirksam eine Vorsorgevollmacht erteilt. Die Bevollmächtigung kann hierbei mündlich oder schriftlich erfolgen, wobei letzteres dringend zu empfehlen ist. Denn eine mündlich erteilte Vorsorgevollmacht lässt sich im Ernstfall natürlich nur sehr schwer beweisen. Außerdem reicht sie dann nicht aus, wenn über gesundheitliche oder freiheitsentziehende Maßnahmen zu entscheiden ist. Für derart wichtige Entscheidungen muss die Vorsorgevollmacht in jedem Fall schriftlich vorliegen und die jeweilige Maßnahme ausdrücklich umfassen.

Darüber hinaus kann sogar eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht erforderlich sein. Dies gilt dann, wenn die Vollmacht auch zu Erwerb und Veräußerung von Grundstücken oder zur Vornahme von Bankgeschäften berechtigen soll. Wenn Sie die Vollmacht verfasst haben, geht es darum, sie sicher aufzubewahren und dafür zu sorgen, dass der Bevollmächtigte sie im Ernstfall erhält. Entweder Sie geben die  Vollmacht gleich Ihrer Vertrauensperson, einem Dritten oder einem Notar, der Sie im Ernstfall dem Bevollmächtigten aushändigt.

Innen- und Außenverhältnis

Für das Erstellen einer wirksamen Vorsorgevollmacht ist es wichtig, dass Sie den Unterschied von Außen- und Innenverhältnis verstehen. Für Ihre Geschäftspartner, Ihren Vermieter oder behandelnde Ärzte kommt es nur auf das Außenverhältnis an. Je weit reichender die Befugnisse des Bevollmächtigten im Außenverhältnis sind, desto besser kann er sich für Ihre Interessen einsetzen. Eingeschränkt werden sollten seine Befugnisse lieber im Innenverhältnis, also dem Verhältnis zwischen Ihnen und der Vertrauensperson. Rechtlich gesehen liegt hier meist ein Auftrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde. Im Innenverhältnis können Sie dem Bevollmächtigten detaillierte Einzelanweisungen dazu erteilen, wie er Ihre Angelegenheiten regeln soll.

Ermächtigen Sie den Bevollmächtigten zum Beispiel im Außenverhältnis zur Heimunterbringung, so können Sie ihm im Innenverhältnis verpflichten, ein bestimmtes Heim auszuwählen. Auch die Bestimmung, dass die Vollmacht nur für bei Wegfall Ihrer eigenen Einwilligungsfähigkeit gelten soll, gehört ins Innenverhältnis. Ist dies bereits aus der Vollmachtsurkunde ersichtlich, so werden sich Außenstehende nicht auf ein Geschäft mit Ihrem Vertreter einlassen, weil sie sich nicht sicher sein können, dass die Bedingung auch wirklich erfüllt ist.

Stellung des Bevollmächtigten

Haben Sie einen bestimmten Bereich in einer Vorsorgevollmacht geregelt, so wird vom Vormundschaftsgericht für diesen Bereich in der Regel kein Betreuer mehr bestellt. Bei einer vollumfänglichen Vertretung aufgrund einer Vorsorgevollmacht gibt es nur wenige Einschränkungen: Will der Bevollmächtigte in einen ärztlichen Heileingriff einwilligen, so bedarf es dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr eines schweren Gesundheitsschadens oder eine Lebensgefahr für den Betreuten besteht. Gleiches gilt für den Fall einer freiheitsentziehenden Maßnahme wie zum Beispiel der Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt oder einem Pflegeheim. Außerdem kann ein so genannter Kontroll-Betreuer bestellt werden, wenn Zweifel daran bestehen, dass Ihr Betreuer auch wirklich in Ihrem Sinne handelt.

Achtung Missbrauchsgefahr!

Tun Sie sich selbst einen Gefallen und erteilen Sie die Vorsorgevollmacht nur einer Person, der Sie wirklich vertrauen. Denn Sie geben dieser Person damit weit reichende Entscheidungsbefugnisse! Und bedenken Sie, was die allgemeine Lebenserfahrung zeigt: Auch die engsten Freundschaften und die liebevollsten Beziehungen können auseinander gehen! Deswegen sichern Sie sich sinnvoll ab, wenn Sie einer dritten Person ein Widerrufsrecht einräumen oder mehrere Personen so  bevollmächtigen, dass sie nur gemeinsam handeln dürfen – so erreichen Sie eine gewisse Kontrolle des Bevollmächtigten  durch andere Personen.

Vorsicht ist auch bei Vereinen geboten, die eine Betreuung gewerblich anbieten. Nur, wenn die für den Verein handelnde Person zum Anwalt ausgebildet ist, ist die Bevollmächtigung rechtlich wirksam. Ansonsten ist sie wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz null und nichtig!

Widerruf und Erlöschen einer Vorsorgevollmacht

Grundsätzlich gilt: Eine Vollmacht erlischt nicht schon allein dadurch, dass der Vollmachtgeber stirbt. Diese Bestimmung dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs, denn Vermieter, Bank oder Heimleiter erfahren oft erst später vom Versterben Ihres Vertragspartners. Stattdessen bleibt die Vollmacht bestehen. Der Bevollmächtigte vertritt nunmehr Ihre Erben. Diese haben das Recht, die Vollmacht zu widerrufen. Wollen sie bereits zu Lebzeiten von Ihrer Vorsorgevollmacht Abstand nehmen, so können Sie diese ganz leicht widerrufen. Dann sollten Sie aber unbedingt die Vollmachtsurkunde zurückverlangen, um sich vor einem Missbrauch zu schützen.

Heike Richter