Welche Form hat die Bestattungsverfügung?
Bei einer Bestattungsverfügung handelt es sich um eine Willenserklärung. Zwar sieht der Gesetzgeber hier keine gesonderte Form vor, aber es sollte klar sein, dass es sich bei dem geäußerten Willen tatsächlich um den Willen des Verstorbenen handelt, der ohne irgendeinen Druck von außen geäußert wurde. Um sicher zu gehen, dass der Bestattungsverfügung Folge geleistet wird, lässt sie sich auch dem Testament beifügen. Allerdings kann das zu Schwierigkeiten führen, da die Testamentseröffnung meist nach der Beerdigung stattfindet.
Wer ganz sicher gehen will, kann seine Bestattungsverfügung auch von einem Notar oder von seinem Hausarzt bestätigen und aufbewahren lassen.
Was steht in einer Bestattungsverfügung?
Aus einer Bestattungsverfügung muss deutlich hervorgehen, dass es sich um eine Willenserklärung für die Bestattung des Verfügenden handelt. Zudem müssen der Name des Verfügenden, Anschrift, Geburtsdatum und das Datum der Verfügung genannt sein. Das Schriftstück muss eigenhändig unterschrieben sein. In der Verfügung sollten mindestens die gewünschte Bestattungsart und der Ort genannt sein. Weitere mögliche Inhalte betreffen die Trauerfeier, etwa ob eine Feier stattfinden soll und wenn, wie diese zu gestalten ist, die Kosten der Bestattung und eventuell dafür vorgesehene Versicherungen oder Ersparnisse. Sinnvoll ist es auch, eine Person zu nennen, die im Zweifel Entscheidungen fällen soll. Darüber hinaus ist es häufig sinnvoll, in der Bestattungsverfügung Hinweise auf weitere Willenserklärungen zu geben, etwa auf ein Testament oder Versicherungsdokumente.
Beziehen Sie Ihre Angehörigen mit ein!
Insbesondere die Frage, ob es eine Grabstätte geben soll, sollten Sie am besten im Vorfeld mit Ihren Angehörigen besprechen. Eine Grabstätte dient vielen Menschen als Hilfe bei der Trauerbewältigung und Sie sollten Ihren Angehörigen diese Möglichkeit nicht ungefragt vorenthalten. Andererseits kann es aber auch gewünscht sein, dass auf ein Grab verzichtet wird, denn die Grabpflege bedeutet manchem Hinterbliebenen mitunter eine Last. Aber ob Grabstätte oder nicht – das ist eine Entscheidung, die ganz allein Ihnen und Ihrer Familie obliegt.
Heike Richter