Bestandteile eines Mietvertrages
Die Vermietung beweglicher Sachen muss nicht schriftlich vereinbart werden. Dennoch ist davon abzuraten, sich auf einen mündlichen Vertrag zu verlassen, da hier im Streitfall sonst kein brauchbares Beweismittel vorliegt. Der Mietvertrag sollte mindestens Angaben über die Mietvertragsparteien machen, den Mietgegenstand genau bezeichnen, den Mietpreis und eventuelle Nebenkosten (ggf. mit Angaben über die Mehrwertsteuer) enthalten sowie den Mietzeitraum und eine Angabe über die Kündigungsmöglichkeit ausweisen. Darüber hinaus ist es im Einzelfall ratsam auch weitere Vertragsbestandteile aufzunehmen. Wenn es beispielsweise um die Vermietung von Fahrzeugen geht, darf eine Angabe zur Haftung und zur Versicherung nicht fehlen.
Pflichten des Vermieters
Der Vermieter hat die Aufgabe, dem Mieter die Sache während der vereinbarten Mietzeit im vertraglich vereinbarten Zustand zur Verfügung zu stellen. Besonders wichtig ist es daher, im Vertrag den Zustand der Mietsache bei Übergabe genau festzuhalten. Gerade wenn es um die Vermietung wertvoller Gegenstände geht, empfiehlt es sich, auf ein ausführliches Übergabeprotokoll zu bestehen. So kann später nachgewiesen werden, wie die Sache bei Übergabe aussah. Beide Vertragsparteien erhalten eine unterschriebene Ausfertigung des Vertrages nebst Protokoll, um spätere Streitigkeiten über den Inhalt des Vertrages zu vermeiden. Der Vermieter hat die Pflicht, die Sache im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Er ist daher für Instandsetzungsarbeiten und andere Reparaturen verantwortlich. Streit kommt häufig darüber auf, wer die Kosten für eine Reparatur zu tragen, wenn nicht eindeutig geklärt werden kann, wie der Schaden aufgetreten ist. Bei der Vermietung von wertvollen Gegenständen sollte also darauf geachtet werden, dass beide Seiten entsprechend versichert sind.
Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, die Sache nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck zu benutzen. Da es im Einzelfall Streitigkeiten über den Nutzungsumfang geben kann, empfiehlt es sich, den erlaubten Gebrauchsumfang im Vertrag genau zu bezeichnen bzw. bestimmte Nutzungsarten zu verbieten. Wenn es um die Vermietung von technischen Geräten oder Baumaschinen geht, dann kann auch eine Gebrauchsanleitung o.ä. zum Vertrag genommen werden. Gerade bei der Vermietung an Privatleute sollte sich der Vermieter darüber versichern, dass er über die sachgemäße Behandlung des Mietgegenstandes ausführlich aufgeklärt hat. Der Mieter hat darüber hinaus die Pflicht, dem Vermieter sofort anzuzeigen, wenn am Mietgegenstand ein Mangel aufgetreten ist. Tut er dies nicht und verschlechtert sich der Zustand der Mietsache womöglich noch, kann eine Schadensersatzpflicht des Mieters wegen verspäteter Anzeige des Mangels eintreten.
Dauer des Mietvertrages
Die Dauer von Mietverträgen ist im Vorfeld festzulegen. Wird der Gegenstand auf unbestimmte Zeit vermietet, so ist im Vertrag eine Kündigungsfrist zu benennen. Immer ist es jedoch möglich, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Wann dies der Fall ist, muss im Einzelfall beurteilt werden. Nach Ende der Mietdauer ist der Mietgegenstand zurückzugeben. Auch hier empfiehlt sich die Anfertigung eines Protokolls, damit beide Parteien ein Beweismittel über den Zustand der Mietsache bei Rückgabe haben. Gibt der Mieter die Sache verspätet zurück, so kann der Vermieter Schadensersatz geltend machen. Andersherum kann auch der Mieter Ersatz für seine Aufwendungen verlangen, wenn die rechtzeitige Rückgabe der Mietsache aus Gründen, die der Vermieter zu vertreten hatte, nicht möglich war.
Daniel Wilhelm