Was hat es mit dem Lügerecht des Mieters auf sich?
Beim Lügerecht des Mieters im Rahmen der Selbstauskunft geht es um folgendes Problem: Hat der Mieter bei den Vertragsverhandlungen in wesentlichen Punkten gelogen, so ficht der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Dann kommt es zur Rückabwicklung des bisherigen Mietverhältnisses, der Mieter muss ausziehen und gegebenenfalls Schadensersatz zahlen. Eine arglistige Täuschung liegt aber dann nicht vor, wenn der Mieter ein Recht zur Lüge hatte, weil die Frage unzulässig war. In diesem Fall kann der Vermieter Selbstauskunft und Mietvertrag also auch nicht anfechten.
Unzulässige Fragen: Wie reagiert man richtig?
Aber was soll man als Mietinteressent tun, wenn der Vermieter unzulässige Fragen stellt? Lügen Sie, dass sich die Balken biegen. Basteln Sie sich passende Antworten zusammen. Es geht Ihren Vermieter nichts an, dass Sie gerne lange ausgehen. Aber auch dass Sie glühendes Mitglied eines Mieterverbandes sind oder sich in einer politischen Partei engagieren, ist und bleibt allein Ihre Sache. Was das betrifft, können Sie getrost den nichtrauchenden, introvertierten und gesellschaftlich wie politisch uninteressierten Traummieter spielen, für den es nichts Wichtigeres gibt, als die Geranien auf dem Balkon zu pflegen.
Flunkern mit Bedacht
Wägen Sie genau ab, wenn Sie als Mieter bei der Selbstauskunft die Wahrheit zurechtbiegen. Gerade in puncto Finanzen und Sicherheiten hat der Vermieter vor Abschluß des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse an einer wahrheitsgemäßen Aufklärung durch den Mieter. Und dieses Interesse geht bei zulässigen Fragen dem Recht des Mieters auf Geheimhaltung seiner persönlichen Angaben vor. Wenn Sie hinsichtlich Ihres Berufes, Ihres Einkommens oder eines Schufa-Eintrages in der Selbstauskunft die Unwahrheit sagen, riskieren Sie eine Anfechtung des Mietvertrages durch den Vermieter. Beruft sich dieser auf die arglistige Täuschung, haben Sie vor Gericht schlechte Karten. Im schlimmsten Fall heißt das für Sie Kündigung und Schadensersatz.
Welche Fragen sind im Rahmen der Selbstauskunft des Mieters unzulässig?
Klare Kriterien für die Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen Fragen gibt es nicht. Bei der Einschätzung hilft es aber, wenn Sie sich immer wieder die beiderseitige Interessenlage vor Augen führen: Auf der einen Seite steht der Vermieter, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen zuverlässigen Mieter zu finden. Er möchte sich durch die Selbstauskunft vor Mietnomaden und Störenfrieden schützen. Zumal es sich ja um sein Eigentum handelt, bleibt der Vermieter im schlimmsten Fall auf einer vollkommen ruinierten Mietwohnung und den nicht bezahlten Kosten sitzen.
Dem steht das Interesse des Mieters an Privatsphäre und persönlicher Integrität gegenüber. Er ist auf eine fremde Wohnung angewiesen und möchte deswegen in der Selbstauskunft trotzdem nicht seine ganze Persönlichkeit offen legen. Diese Interessen wägen die Gerichte gegeneinander ab, wenn es um die Zulässigkeit einer Frage geht. Als Richtlinie gilt: Auskünfte über die finanzielle Situation sowie den Berufs- und Familienstand darf der Vermieter in der Selbstauskunft einholen, private Angaben nicht.
Diese Fragen sind bei der Selbstauskunft definitiv nicht statthaft
Zur Orientierung hier ein paar Beispiele. Wenn Ihnen diese oder ähnliche Fragen begegnen, wissen Sie jetzt was zu tun ist.
- Haben Sie viele Freunde? Wie oft und wo treffen Sie sich normalerweise?
- Mögen Sie Tiere?
- Was für Musik hören Sie?
- Kriselt es in Ihrer Beziehung?
- Planen Sie Kinder zu bekommen?
- Warum heiraten Sie nicht?
- Sind Sie hetero- oder homosexuell orientiert?
- Rauchen Sie?
- Wie oft trinken Sie Alkohol?
- Haben Sie schon mal Drogen ausprobiert?
- Engagieren Sie sich in einer politischen Partei?
- Sind Sie Mitglied eines Mietervereins oder einer Gewerkschaft?
Ist eine dieser Fragen in der Selbstauskunft enthalten? Dann sollten Sie Ihren Wunsch nach genau dieser Wohnung noch einmal überdenken und sich möglicherweise erneut auf die Suche machen.
Daniel Wilhelm