Als Arbeitnehmer rechtssicher kündigen

Sie sind Arbeitnehmer und möchten kündigen, weil Sie einen interessanteren, besser bezahlten oder familienfreundlicheren Job gefunden haben? Bei der Kündigung des alten Arbeitsverhältnisses sollten Sie als Arbeitnehmer zunächst einen Blick in den alten Arbeitsvertrag werfen. Er gibt nicht nur Aufschluss über Ihre Kündigungsfristen, sondern auch über die formellen Anforderungen an das Kündigungsschreiben. Die individualvertraglichen Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber gehen rechtlich gesehen den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen vor. Nur wenn Ihr Arbeitsvertrag zu einer bestimmten Frage keine Regelung enthält, kommt es auf den Tarifvertrag an. Trifft dieser ebenfalls keine Aussagen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Gut zu wissen

  • Arbeitsvertrag muss schriftlich gekündigt werden
  • Die Kündigung muss unterschrieben werden
  • Kündigung zum 15. oder zum Monatsende möglich
  • Nach Zugang kann Kündigung nicht widerrufen werden
  • Dem Absender obliegt die rechtzeitige Kündigung

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Der Inhalt des Kündigungsschreibens

Inhaltlich bedarf es für ein wirksames Kündigungsschreiben durch den Arbeitnehmer eigentlich nur eines Zweizeilers. Als Arbeitnehmer müssen Sie nicht mal den Grund für die Kündigung angeben. Allerdings kann es im Geschäftsleben nie schaden, möglichst professionell zu agieren. Ist das Verhältnis nicht durch Vorfälle in der Vergangenheit vergiftet, empfiehlt es sich, dem Arbeitgeber bzw. Personalverantwortlichen in sachlichen und knappen Worten zu schildern, warum Sie den Job kündigen. Auch wenn Sie dabei lediglich auf Phrasen zurückgreifen, signalisieren Sie zumindest, dass Sie einen zwischenmenschlich einwandfreien Abgang wünschen. Denn auch im Arbeitsleben sieht man sich immer zweimal!

Die Form der Kündigung

Kündigen Sie einen Arbeitsvertrag, ist die Schriftform erforderlich. Eine mündliche Kündigung wäre unwirksam. Vielmehr muss die Kündigung in Textform verfasst werden, handschriftlich unterzeichnet und im Original dem Arbeitgeber zugestellt werden. Eine Kündigung per Fax oder E-Mail reicht nicht aus!

Ansonsten kommt es bei einer Kündigung vor allem darauf an, dass sie auch wirklich dem Arbeitgeber zugeht. Versenden Sie das Kündigungsschreiben mit der Post, wäre es am besten ein Einschreiben mit Rückschein zu verwenden. So kann Ihr Arbeitgeber hinterher keinesfalls behaupten, dass er davon nichts gewusst habe!

Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer

Die Kündigungsfrist ist einerseits vom jeweiligen Arbeits- und Tarifvertrag abhängig, andererseits von der Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses. Sind im Arbeitsvertrag keine genauen Kündigungsfristen eingetragen und wird kein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis angewendet, beträgt sie generell vier Wochen bis zum 15. des Monats oder bis zum Monatsende.

Aber was soll geschehen, wenn Sie kündigen möchten, die Frist aber nicht einhalten können? In der Praxis heißt die Lösung meist Krankschreibung. Dies ist aber nicht nur dem alten Arbeitgeber gegenüber unfair, sondern kann auch zu einer Schadensersatzpflicht führen. Besser ist es, mit offenen Karten zu spielen und einen Aufhebungsvertrag zu schließen oder sich vom Dienst freistellen zu lassen.

Die Folgen einer unsachgemäßen Kündigung

Gehen Sie nicht das Risiko eines unsachgemäßen und rechtlich anfechtbaren Kündigungsschreibens ein. Dadurch laufen Sie Gefahr, sich vertragsstrafen- oder schadensersatzpflichtig zu machen! Eine Vertragsstrafe kann Ihnen auferlegt werden, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Schadensersatzpflichtig machen Sie sich jedoch schon dann, wenn Sie unzulässig kündigen und dem Arbeitgeber daraus ein Schaden entsteht. Halten Sie zum Beispiel die Kündigungsfrist nicht ein, so ist das eine grobe Pflichtverletzung gegenüber Ihrem alten Arbeitgeber. Unter Umständen fühlt er sich dadurch gezwungen, kurzfristig eine Vertretung für Sie einzustellen. Diesen Schaden müssen dann Sie ersetzen!

Daniel Wilhelm