Hypothek und Grundschuld
Ist seitens des Darlehensnehmers ein Grundstück vorhanden, so kommt die Einräumung eines so genannten Grundpfandrechtes in Betracht. In der Praxis bedeutsam sind hierbei nur die Hypothek und die Grundschuld. Diese Grundpfandrechte werden erst durch die Eintragung im Grundbuch wirksam. Zahlt der Darlehensnehmer das Darlehen nicht zurück, so kann der Darlehensgeber zur Befriedigung der noch offenen Verpflichtungen in das Grundstück vollstrecken.
Anders als bei der Hypothek ist es ihm bei der Grundschuld auch möglich, das Grundpfandrecht unabhängig von der Darlehensforderung zu verkaufen, wenn er dringend Geld braucht. Da die Bestellung von Grundpfandrechten aber eine gewisse Zeit dauern und dabei verschiedene Gebühren wie zum Beispiel die Kosten für die Aus- und Eintragung durch das Grundbuchamt anfallen, ist dies nur bei ein größeren Darlehen von eine längeren Laufzeit empfehlenswert.
Die Bürgschaft
Gerade auch bei kleineren und mittleren Darlehen, kommt die Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft durch eine dritte Person in Betracht. Der Darlehensgeber erhält in dem dritten einen neuen Schuldner. Zahlt der Darlehensnehmer das Darlehen nicht zurück, verschwindet er oder wird er insolvent, so kann der Darlehensgeber den Bürgen an seiner Stelle in Anspruch nehmen. Dieser muss die Schuld des Darlehensnehmers begleichen und ist darauf verwiesen, sich sein Geld im Anschluss daran, vom Darlehensnehmer zurückzuholen. Das heißt letztendlich übernimmt der Bürge für den Darlehensgeber das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers.
Die Sicherungsübereignung
Eine solide Absicherung des Darlehens wird auch mit Hilfe einer Sicherungsübereignung erreicht. Wie der Name schon sagt, übereignet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber dabei einen wertvollen Gegenstand wie zum Beispiel ein KFZ, Baumaschinen oder ein hochwertiges technisches Gerät. Der Darlehensgeber wird Eigentümer der Sache, überlässt die Nutzung aber im Wege von Miete, Pfand oder Leihe weiterhin dem Darlehensnehmer.
Damit der Darlehensgeber die mit dem Eigentum verbundenen rechtlichen Möglichkeiten nicht wirklich ausschöpft – das heißt damit er die übereignete Sache zum Beispiel nicht einfach weiterverkauft und veräußert, – wird zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber ein Sicherheitsvertrag geschlossen. Hier wird rechtswirksam vereinbart, dass der Darlehensgeber seine Eigentumsrechte nur im Verwertungsfall ausüben darf. Das heißt, erst wenn der Darlehensnehmer tatsächlich nicht zahlt, kann der Darlehensgeber das Sicherheitsgut herausverlangen und voll ausnutzen.
Die Sicherungsabtretung
Die Sicherungsabtretung ist letztlich nichts anderes als eine Sicherungsübereignung. Unterschied ist aber, dass hier nicht ein Gegenstand veräußert, sondern eine Forderung abgetreten wird. Betreibt der Darlehensnehmer zum Beispiel ein Handelsgewerbe, hat er Forderungen gegen seine Kunden. Diese Forderungen kann er, auch bevor sie entstehen, an den Darlehensgeber abtreten. Durch einen Sicherungsvertrag verpflichtet sich dieser auch hier, davon nur dann Gebrach zu machen, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht zurückzahlt.