Was muss ich bei einem befristeten Arbeitsvertrag beachten?

Ein befristeter Arbeitsvertrag ist bei vielen Unternehmen beliebt. Doch Sie müssen bestimmte gesetzliche Einschränkungen und Besonderheiten beachten. Denn befristete Arbeitsverträge dürfen Sie nicht unbeschränkt abschließen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt vor, dass man in bestimmten Fällen einen sachlichen Grund für die Befristung nachweisen muss. Bei Befristungen im Arbeitsvertrag unterscheidet man zwischen solchen mit sachlichem Grund und ohne sachlichen Grund. Im Folgenden beantworten wir Ihnen die wesentlichen Fragen, die Sie bei der Vereinbarung von befristeten Arbeitsverträgen wissen sollten. Selbstverständlich gehen Sie auch hier mit einem Muster-Arbeitsvertrag stets auf Nummer sicher.

Gut zu wissen

  • Ein befristeter Arbeitsvertrag muss schriftlich vereinbart werden.
  • Ohne Grund darf man die Befristung in der Regel nur dreimalig verlängern.
  • Einen befristeten Arbeitsvertrag verlängern geht nur schriftlich.
  • Der Arbeitgeber muss den sachlichen Befristungsgrund darlegen.
  • Ordentliche Kündigung bei befristetem Arbeitsvertrag ist nur mit Vereinbarung möglich.
  • Wenn die Befristung unwirksam war, führt das zu einem unbefristetem Arbeitsvertrag.

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Befristeter Arbeitsvertrag mit Sachgrund – was ist das?

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sagt eindeutig aus, dass es für einen befristeten Arbeitsvertrag mit Sachgrund kein zeitliches Limit gibt. Doch was ist ein Sachgrund im Sinne des Gesetzes? In Paragraph 14 TzBfG werden die zulässigen Befristungsgründe aufgezählt. Diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend. Auch andere Gründe können eine Rechtfertigung dafür sein, dass ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.

Ein Befristungsgrund kann beispielsweise in der Eigenart der Beschäftigung liegen. Beispiel: Die Arbeit wird saisonbedingt nicht das ganze Jahr lang erbracht. Ein befristeter Arbeitsvertrag für Saisonkräfte ist daher die Regel.

Ein weiterer sachlicher Grund ist, dass der Arbeitnehmer nur zur Vertretung, etwa um einen Angestellten in Elternzeit zu ersetzen, eingestellt werden soll. Der befristete Arbeitsvertrag Elternzeit muss immer genaue Angaben darüber enthalten, welcher Arbeitnehmer sich in Elternzeit befindet und wie lange dieser vertreten werden soll.

Ein weiterer sachlicher Grund ist, dass der Arbeitnehmer nur zur Vertretung eingestellt werden soll.

Wenn Sie unsicher sind, ob für Ihr Arbeitsverhältnis ein Befristungsgrund vorliegt, sollten Sie sich in jedem Fall vor Abschluss des Vertrages genau informieren. Denn wenn sich in im Nachhinein herausstellt, dass kein sachlicher Grund vorlag, wird das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umgedeutet. Dies gilt auch in Fällen, in denen der sachliche Grund im Laufe des Arbeitsverhältnisses weggefallen ist.

Wie regele ich die Befristung, wenn kein sachlicher Grund vorliegt?

Eine Befristung ohne Angabe eines sachlichen Grundes kann mit ein und demselben Arbeitgeber grundsätzlich nur dreimal hintereinander erfolgen. Insgesamt darf dabei eine Dauer von zwei Jahren nicht überschritten werden.

Hier gibt es in einigen Tarifverträgen Ausnahmen, dies sollten Sie im Einzelfall überprüfen. Für neu gegründete Unternehmen gilt ebenfalls eine Ausnahmeregelung. Auch hier sollten Sie vorher prüfen, ob das konkrete Arbeitsverhältnis unter diese Ausnahme fällt.

Achtung: Wenn die gesetzlich erlaubte Befristung überschritten wird, geht das Arbeitsverhältnis automatisch in einen unbefristeten Arbeitsvertrag über.

Was muss ich bei Befristungen mit sachlichem Grund beachten?

Das tatsächliche Vorliegen eines sachlichen Grundes muss im Streitfall nachgewiesen werden. Es empfiehlt sich daher unbedingt, den Grund für die Befristung schon beim Vertragsschluss in den Arbeitsvertrag mit aufzunehmen.

Kann ich ein befristetes Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Befristung kündigen?

Die Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist nur dann möglich, wenn dies ausdrücklich im Vertrag bestimmt ist. Ausnahme ist natürlich die außerordentliche bzw. fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages, die immer dann möglich ist, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

Daniel Wilhelm