450-Minijobs im gewerblichen Bereich
Als Minijobs werden Beschäftigungsverhältnisse bezeichnet, bei denen das monatliche Einkommen 450 Euro nicht übersteigt. Die Besonderheit: Minijobber zahlen lediglich einen Beitragsanteil zur Rentenversicherung. Ansonsten sind sie sozialversicherungsfrei und zahlen keine Abgaben. Die Besteuerung kann entweder nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen oder pauschal erfolgen. Der Arbeitgeber entrichtet pauschale Abgaben an die Minijobzentrale zur Krankenversicherung, Rentenversicherung und Krankenversicherung sowie die Umlage U1 bei Krankheit und die Umlage U2 (Mutterschaft/ Schwangerschaft). Als gewerbliche Minijobs gelten alle 450-Euro-Jobs, in denen der Arbeitgeber gewerblicher Unternehmer ist. Davon zu unterscheiden sind Minijobs in Privathaushalten.
Meldeverfahren und Rentenversicherungspflicht
Wer einen Minijobber beschäftigt muss diesen bei der Minijobzentrale melden sowie bei der gesetzlichen Unfallversicherung, die bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten greift. Für das Meldeverfahren wird eine Betriebsnummer benötigt, die man bei der Bundesagentur für Arbeit erhalten kann. Es ist monatlich ein Beitragsnachweis zu übersenden, in dem der Arbeitgeber die Summen mitteilt, die in diesem Zeitraum für alle Minijobber gezahlt wurden. Seit dem 01.01.2013 sind Minijobber rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber hat einen Pauschalbetrag zu entrichten und der Minijobber zahlt zusätzlich einen Eigenanteil in Höhe des Differenzbetrages zum allgemeinen Beitragssatz. Die Auszahlungssumme reduziert sich damit für den Arbeitnehmer. Wer bereits vor dem Stichtag als Minijobber beschäftigt war und den Rentenbetrag nicht ohnehin schon freiwillig gezahlt hat, muss keine Beiträge leisten. Anders ist es nur, wenn die Vertragsparteien von der Möglichkeit Gebrauch machen, das Gehalt auf über 400 Euro (bis zu 450 Euro) zu erhöhen. Diese Personen müssen ebenfalls Rentenversicherungsbeiträge bezahlen. Es gibt allerdings die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherung befreien zu lassen. Hierzu muss der Arbeitnehmer einen schriftlichen Antrag stellen. Der Antrag wird direkt dem Arbeitgeber übergeben, der diesen nicht an die Minijobzentrale weiterleitet, sondern behält.
Seit dem Januar 2015 besteht zudem für jeden Minijobber die Pflicht Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu dokumentieren. Mit dieser Stundenaufzeichnung sollten die geringfügig Beschäftigtennicht allzu lange warten. Die Aufzeichnung muss eine Woche nach der Leistung angefertigt sein und ist 24 Monate aufzubewahren.
Minijob-Verträge im Privathaushalt
Wer eine Haushaltshilfe auf Minijob-Basis beschäftigt, erhält vom Gesetzgeber eine besondere Förderung. Hier gibt es eine besondere Steuerermäßigung. Arbeitgeber füllen die Anträge zum sogenannten Haushaltscheckverfahren aus und geben der Minijobzentrale eine Einzugsermächtigung. Weitere Unterlagen müssen nicht ausgefüllt werden. Der Vordruck zum Haushaltscheckverfahren dient auch als An- und Abmeldung für die Sozialversicherung. Die Abgaben liegen unter denen für gewerbliche Arbeitnehmer.
Kurzfristige Minijobs
Eine Besonderheit stellen die kurzfristigen Minijobs dar. Hier ist die Bedingung, dass die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird und zeitlich nicht mehr als 50 Arbeitstag im Jahr umfasst. Im Stück darf höchstens zwei Monate hintereinander gearbeitet werden, sofern eine 5-Tage-Woche gilt. Es darf sich auch nicht um eine Beschäftigung handeln, die (gedeckt durch einen Rahmenvertrag) jedes Jahr wieder zu den gleichen Konditionen ausgeübt wird. Eine Befristung durch Rahmenvertrag für ein Jahr ist allerdings möglich. Bei kurzfristigen Minijobs gilt die Verdienstgrenze von 450 Euro nicht. Für kurzfristig Beschäftigte sind grundsätzlich keine Sozialabgaben abzuführen, jedoch fallen die Umlagen U1, U2 sowie Insolvenzgeldumlage an. Minijobber müssen das Arbeitsentgelt versteuern, werden jedoch pauschal mit 25 Prozent (§ 40a Abs. 1 EStG) besteuert, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So darf das Arbeitsentgelt pro Tag einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Die jeweils geltenden Vorgaben erfahren Sie bei Ihrer Finanzverwaltung oder bei der Minijobzentrale.Typische Beispiele für den Einsatz kurzfristiger Minijobber sind beispielsweise Erntehelfer. Wichtig: Arbeitslose können keine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen, da für sie die Ausübung berufsmäßig wäre. Studenten dagegen können während der Ferien einen Arbeitsvertrag über einen kurzfristigen Minijob aufnehmen.
Daniel Wilhelm