Wie wird eine Probezeit vereinbart?

Es gibt zwei Möglichkeiten, die Probezeit zu vereinbaren. Am häufigsten wird ein bereits zu Beginn ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen, in dem eine Probezeit bestimmt wird. Das bedeutet, dass nach Ablauf der Probezeit der Vertrag ohne weiteres Zutun der Vertragsparteien weiterläuft. Beendet werden kann dieser Vertrag durch beide Parteien nur durch die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist.

Immer beliebter wird hingegen der Abschluss eines befristeten Probearbeitsvertrages. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis automatisch nach Ablauf der Probezeit und ein Arbeitsvertrag muss neu abgeschlossen werden, wenn die Vertragsparteien dies möchten.

Gut zu wissen

  • Eine Probezeit ist nicht zwingend vorgeschrieben
  • Sie ist nur für einen Zeitraum von sechs Monaten sinnvoll
  • Die Kündigungsfrist beträgt in dieser Zeit zwei Wochen
  • Die maximale Probezeit in der Ausbildung sind drei Monate
  • Eine vereinbarte Probezeit kann verlängert werden

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Wie lange darf die Probezeit dauern?

Die Vereinbarung der Probezeit ist für längstens 6 Monate sinnvoll. Eine längere Probezeit kann vereinbart werden, aber nach 6 Monaten gelten die Erleichterungen der Probezeit nicht mehr. Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis ohne Grund mit einer kürzeren Frist gekündigt werden. Bei Betrieben in denen mehr als 10 Arbeitnehmerbeschäftigt werden, greift nach 6 Monaten zudem der Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes. Danach muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Sozial gerechtfertigt ist sie nur, wenn personen-, verhaltens- oder betriebliche Gründe vorliegen.
Zu beachten ist, dass in einigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen (zulässiger Weise) eine längere Probezeit vereinbart wurde.

Wie lange ist die Kündigungsfrist während der Probezeit?

Während der Probezeit beläuft sich die Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 3 BGB auf nur zwei Wochen. Länger als für die Dauer von 6 Monaten darf die verkürzte Kündigungsfrist nicht vereinbart werden. Tarifvertraglich können gegebenenfalls noch kürze Kündigungsfristen vereinbart sein, das ist im Einzelfall unbedingt zu prüfen.

Die verkürzte Kündigungsfrist gilt während der gesamten Probezeit, das heißt auch dann, wenn der Vertrag am letzten Tag der Probezeit gekündigt wird und der Arbeitnehmer damit noch zwei Wochen nach Beendigung der Probezeit weiterarbeiten muss.

Darf während der Probezeit Urlaub genommen werden?

Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer erst nach sechsmonatiger Wartezeit den vollen Urlaubsanspruch geltend machen. Es erwächst aber ein anteiliger Urlaubsanspruch nach § 5 BUrlG. Diesen kann er allerdings nur dann sofort geltend machen, wenn innerhalb der Probezeit ein Jahreswechsel liegt und der Urlaub deswegen nicht mit in das neue Jahr übertragen werden kann. Wird das Probearbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit gekündigt erhält der Arbeitnehmer ebenfalls Teilurlaub.

Was passiert, wenn eine Arbeitnehmerin während der Probezeit schwanger wird?

Der Mutterschutz gilt auch während der Probezeit, das heißt, einer schwangeren Arbeitnehmerin darf in der Regel nicht gekündigt werden.

Kann die im unbefristeten Vertrag vereinbarte Probezeit verlängert werden?

Ja. Diese Möglichkeit besteht, wenn der Arbeitgeber von der Leistung des Arbeitnehmers in der Probezeit noch nicht überzeugt ist und er ihm aber die Möglichkeit einräumen möchte sich doch noch zu beweisen. Hier hat der Arbeitgeber zwei unterschiedliche Möglichkeiten.
Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag mit erweitertem Beendigungszeitpunkt schließen. Dies muss noch während der Probezeit geschehen. Gleichzeitig muss die Aufhebungsvereinbarung ein bedingtes Angebot auf Wiedereinstellung enthalten. Zweck ist es, dem Arbeitnehmer die Chance einzuräumen sich doch noch zu bewähren.
Der Arbeitgeber kann aber auch eine Kündigung mit verlängerter Kündigungsfrist aussprechen. Auch dies muss noch innerhalb der Probezeit geschehen. Statt der zweiwöchigen Kündigungsfrist bestimmt er eine längere, so dass der Arbeitnehmer auch hier nochmal die Möglichkeit bekommt zu überzeugen. In beiden Fällen darf die Verlängerung nicht zu lange dauern. Sie soll geeignet sein, um sich ein Bild vom Arbeitnehmer zu machen. Immer sollte der Zweck der Probezeitverlängerung im Vertrag festgehalten werden.

Gibt es eine für den Arbeitnehmer bessere Variante?

Wegen § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist grundsätzlich die Kündigung mit verlängerter Kündigungsfrist die für den Arbeitnehmer vorteilhaftere Lösung. Bei einem Aufhebungsvertrag wirkt der Arbeitnehmer an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit. Aus diesem Grund kann er bis zu einer Dauer von 3 Monaten beim Bezug von Arbeitslosengeld gesperrt werden. Diese Folge muss zwar nicht eintreten, kann aber durch die Kündigung sogleich umgangen werden.

Kann die Probezeit auch bei einer vereinbarten Probezeitbefristung verlängert werden?

Auch diese Verlängerung ist möglich. Anerkannt ist, dass die Erprobung ein sachlicher Grund für die Befristung darstellt. Wirksam kann der befristete Vertrag zur Verlängerung der Probezeit aber nur vereinbart werden, wenn zuvor schon ein befristetes Arbeitsverhältnis bestand. Die sachliche Befristung darf auch nicht zu lang bemessen sein. Sie muss geeignet sein, um sich von der Geeignetheit des Arbeitnehmers überzeugen zu können. Auf keinen Fall darf die Verlängerung länger andauern als zwei Jahre, sofern es sich um eine sachgrundlose Befristung handelt.

Daniel Wilhelm