Unter Kaufleuten ist alles anders

Während bei einem Vertragsschluss mit einem Verbraucher strenge Maßstäbe für die Wirksamkeit Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, macht es das Handelsrecht Geschäftsleuten untereinander wesentlich leichter. Dies gilt sowohl für die Einbeziehung als auch für die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Daher sollten Sie für AGB unter Kaufleuten spezielle AGB Vorlagen nutzen.

Gut zu wissen

  • Hier gelten erleichterte Voraussetzungen
  • Einbeziehung kann auch automatisch erfolgen
  • Klauselverbote finden keine Anwendung
  • Vertragspartner darf den AGB nicht widersprechen
  • Individualvereinbarungen der Vertragsparteien gehen vor
  • Hinweis auf eigene AGB sollte stets erfolgen

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Erleichterte Einbeziehung für AGB unter Kaufleuten

Bei der Einbeziehung der AGB unter Kaufleuten in einen Vertrag, der ausschließlich zwischen Unternehmern geschlossen wird, gelten erleichterte Anforderungen. Auch hier müssen Sie natürlich auf Ihre AGB hinweisen, können aber von Ihrem Vertragspartner ein gesteigertes Maß an Eigeninitiative für die Einsichtnahme verlangen. Ist die Verwendung einer AGB branchenüblich, kann sogar auf einen ausdrücklichen Hinweis verzichtet werden. Dies gilt allerdings nicht bei typischerweise branchenunkundigen Vertragspartnern.

Im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen erfolgt die Einbeziehung unter Umständen ebenfalls automatisch. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn eine ständige Geschäftsbeziehung vorliegt, die AGB des Verwenders bisher regelmäßig Vertragsbestandteil wurden und der Vertragspartner nicht widerspricht.

Geringere inhaltliche Anforderungen

Auch was den Inhalt der AGB betrifft, haben es Unternehmer untereinander leichter. Insbesondere finden die gesetzlichen Klauselverbote keine Anwendung. Bei der Frage der Unwirksamkeit wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners kommt es auf die Gepflogenheiten des Handelsverkehrs an. Daher kann eine Regelung in der einen Branche unwirksam sein, während sie in einer anderen rechtlich nicht zu beanstanden ist. Außerdem ist von dem Geschäftspartner aufgrund seiner Eigenschaft als Unternehmer ein erhöhtes Maß an Rechtskenntnis und -verständnis zu verlangen.

Achtung: Widersprüchliche AGB unter Kaufleuten!

Gerade im Geschäftsverkehr taucht häufig das Problem der sich kreuzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf. Gemeint ist folgender Fall: Beide Vertragspartner wollen ihre eigenen AGB in den Vertrag einbeziehen. Kein Problem, wenn Sie sich entsprechen. Die Frage ist aber, was passiert, wenn die AGB genau gegenteilige Klauseln enthalten. Dies steht der Wirksamkeit des Vertrages dann nicht entgegen, wenn die Parteien einverständlich mit der Vertragsdurchführung beginnen.

Die einzelnen Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nehmen dann ein unterschiedliches Schicksal: Übereinstimmende Klauseln werden in den Vertrag einbezogen. Sich widersprechende Klauseln werden dann einbezogen, wenn Sie für den jeweils anderen günstiger sind als die gesetzlichen Regelungen – was eher selten vorkommt. Alle anderen nicht übereinstimmenden AGB werden nicht Vertragsinhalt. Stattdessen wird zunächst versucht – mittels der Auslegung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage – ein Restkonsens zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, greifen anstelle der widersprüchlichen Klauseln die gesetzlichen Bestimmungen ein.