Keine mehrdeutigen Klauseln
Unwirksam sind vor allem überraschende und mehrdeutige Klauseln. Der Gesetzgeber versteht darunter Bestimmungen, mit denen der Vertragspartner nicht rechnen konnte. Handeln Sie vollkommen ungewöhnliche Regelungen daher stets mit Ihrem Vertragspartner individuell aus. Ein besonders wichtiger Unterfall der überraschenden Klauseln ist es, wenn eine für den Vertragspartner besonders bedeutsame Bestimmung erst ganz hinten in den AGB auftaucht. So sollte zum Beispiel ein Gewährleistungsausschluss spätestens in Klausel Nr. 10 der AGB verankert sein.
In diesen Zusammenhang gehört auch die bekannte Klausel “Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.” Dies bedeutet nichts anderes, als dass Sie als Verwender das Risiko dafür tragen, dass ihre AGB unterschiedlich verstanden werden können. In diesem Fall ist es Ihnen nicht möglich, sich auf die für Sie günstigere Auslegung zu berufen.
Keine unangemessene Benachteiligung
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind außerdem unwirksam, wenn Sie von den gesetzlichen Vorschriften abweichen und dabei den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Was damit gemeint ist, hat die Rechtsprechung immer wieder konkretisiert. Wichtige Beispiele sind die Übersicherung bei Geldgeschäften oder nicht kalkulierbare Vertragsstrafen. Außerdem ist eine unwirksame Benachteiligung im Zweifel dann gegeben, wenn die Klausel mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist. Rechte oder Pflichten einer Vertragspartei dürfen auch nicht so weit einschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Die gefürchtete Klauselkontrolle
Haben Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen die rechtliche Überprüfung soweit überstanden, sind noch die gesetzlichen Klauselverbote zu beachten. Hierbei ist nach Klauselverboten mit und ohne Wertungsmöglichkeit zu differenzieren. Beide Arten sind in den § 308 und § 309 des Bürgerlichen Gesetzbuches detailliert aufgeschrieben. Problematisch sind danach vor allem übermäßige Haftungsbeschränkungen auch im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, das Abwälzen von Schadensersatzansprüchen durch Verweis auf einen Dritten oder schwer zu erfüllende Beweispflichten.
Werfen Sie daher beim Verfassen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen stets einen Blick in das Gesetzbuch. Denn Folge eines Verstoßes gegen die Klauselverbote ist die Unwirksamkeit der jeweiligen AGB-Bestimmung. Und das kann zu ungeahnten Haftungsrisiken und anderen bösen Überraschungen führen!
Heike Richter