Wirksame Einbeziehung AGB: Die Möglichkeit zur Kenntnisnahme
Wann werden AGB Vertragsbestandteil? Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nur dann zum gültigen Vertragsbestandteil, wenn Sie Ihrem Vertragspartner die Möglichkeit geben, sie zu lesen. Und dies muss selbstverständlich auch vor bzw. bei Vertragsschluss erfolgen. Nicht erst nach dem Vertragsschluss. Ein sicherer Weg ist hierbei der deutliche Aushang der Allgemeinen Geschäftsbedingungen am Ort des Vertragsschlusses, also zum Beispiel in Ihren Geschäftsräumen. Bei fernmündlich ausgehandelten Verträgen empfiehlt sich das Mitsenden der AGB mit dem Vertragsangebot. So erfolgt die wirksame Einbeziehung AGB durch Annahme des Vertragsangebots. Beachten Sie aber: Werden die AGB erst mit dem Lieferschein oder der Rechnung zugesandt, so reicht dies nicht aus. Denn rechtlich gesehen wurde der Vertrag wurde zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen.
Wenn Ihr Kunde den Vertrag direkt online schließt, benötigen Sie eine Vorlage für AGB Online-Shop. Hierin wird der Käufer darauf hingewiesen, wenn der Vertrag verbindlich abgeschlossen ist. Vor Klick auf den Kaufbutton, muss er bestätigen, dass er Kenntnis von den AGB genommen hat.
AGB müssen lesbar sein
Nicht ohne Grund wird oftmals vom Kleingedruckten gesprochen, wenn es um Vertragsbedingungen geht. Doch die Rechtsprechung stellt klar, dass auch AGB immer gut lesbar sein müssen. Am sichersten ist es, wenn Sie die Schriftgröße verwenden, die Sie auch für das Angebot bzw. den restlichen Vertragstext verwenden. Leider war es früher oft üblich, die AGB statt in schwarz in einem hellen grau abzudrucken. Auch davon sollten Sie Abstand nehmen! Vorsicht auch beim Abdruck auf der Rückseite des Vertragsangebotes. Das reicht in der Regel nicht aus – es sei denn, Sie weisen den Kunden im Vertragsangebot auf die rückseitigen AGB ausdrücklich hin. Bei der Einbeziehung von AGB unter Kaufleuten, kommt es darauf an, was in der Branche üblich ist. Im B2B sind die Anforderungen an die wirksame Einbeziehung AGB niedriger.
Der Vertragspartner muss einverstanden sein
Nicht nur die Möglichkeit zur Kenntnisnahme sondern auch das Einverständnis der anderen Vertragsparteien ist erforderlich, damit Ihre AGB Vertragsbestandteil werden. Das Einverständnis kann jedoch auch stillschweigend erfolgen, so zum Beispiel beim Kauf einer Eintrittskarte oder beim Benutzen eines Spielplatzes. Widerspricht Ihr Vertragspartner den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so finden sie keine Anwendung. Auch das Zusenden anderer AGB durch Ihren Vertragspartner ist als Widerspruch zu werten! Eine gute Beweislage vor Gericht erreichen Sie, wenn Sie sich die Kenntnisnahme in jedem Fall von Ihrem Vertragspartner unterschreiben lassen.
Einbeziehung der AGB bei Internet-Geschäften
Sind Sie jedoch Inhaber eines Internetportals oder Online-Shops, so ist ein anderes Vorgehen ratsam: Erforderlich ist ein eindeutiger Hinweis auf Ihre AGB, der möglichst auch mit diesen verlinkt ist und bei jedem Vertragsschluss zwischengeschaltet wird. Hinzukommen muss die Möglichkeit zum Herunterladen, Abspeichern und Ausdrucken der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die größte Rechtssicherheit erreichen Sie durch eine Ankreuz-Option, die für den weiteren Vertragsschluss unumgänglich ist. Findet die Bestellung direkt im Internet statt, so muss in dem Bestellformular ausdrücklich die Einbeziehung der AGB vorgesehen werden. Es gilt also: Je einfacher Sie die Kenntnisnahme für Ihren Vertragspartner machen, desto mehr Rechtssicherheit erhalten Sie hinsichtlich der Einbeziehung der AGB.