WG-Mietverträge stellen eine mietrechtliche Besonderheit dar. Im Nachfolgenden stellen wir Ihnen die gängigsten Vertragstypen in Wohngemeinschaften vor, mit den zugehörigen unterschiedlichen Vor- und Nachteile für die einzelnen Parteien.
Tipp: Mit einem Muster WG-Mietvertrag kann sich die Wohngemeinschaft absichern.
Ein Hauptmieter mit Untermietern
Hierbei läuft der geschlossene Mietvertrag lediglich über eine Person, den Hauptmieter. Dieser schließt wiederum Untermietverträge mit den weiteren Bewohnern ab. Der Hauptmieter hat somit also nicht nur Mieterpflichten, sondern muss auch den Ansprüchen an einen Vermieter nachkommen.
Wichtig: Derartige Untermietverträge sind nur dann zu schließen, wenn der Vermieter darüber in Kenntnis gesetzt wurde und dem nichts zu widersetzen hat. Dem Vermieter steht es nämlich grundsätzlich zu, Untermietverhältnisse zu verweigern. Dafür muss er jedoch einen konkreten Grund nennen, wie beispielsweise der Angst vor Überbelegung. Wird ein Untermietvertrag geschlossen, ohne die Zustimmung des Vermieters vorher einzuholen kann dies zu einer fristlosen Kündigung führen.
Pflichten des Hauptmieters
Im Allgemeinen ist der Hauptmieter haftbar für das schuldhafte, in manchen Fällen auch vertragswidrige Verhalten seiner Untermieter. Auch für einen nicht gezahlten Teil der Miete fällt die Forderung des Vermieters auf den Hauptmieter zurück, der dann den gesamten Mietzins decken muss.
Des Weiteren ist es dem Hauptmieter nicht einfach möglich den Untermietvertrag zu kündigen, auch hier ist die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist zu beachten. Möchte der Hauptmieter seinen Mietvertrag mit dem Vermieter kündigen (Mietvertragskündigung )gilt es zudem erst den Untermietvertrag zu kündigen.
Zu beachten ist außerdem, dass das vertragsbrüchige Verhalten des Hauptmieters zur Kündigung aller Mietparteien führen kann. Dazu zählt beispielsweise, wenn der Hauptmieter keine Mietzahlungen mehr an den Vermieter tätigt.
Jeder ist eigenständiger Mieter
Bei dieser Variante unterzeichnet jeder WG-Bewohner einen separaten Mietvertrag mit dem Vermieter. In diesem sind meist nur das eigene WG-Zimmer, sowie der Mitnutzen der Küche und des Badezimmers enthalten. Die einzelnen Mieter haften somit nur für ihren Vertrag und nicht für Pflicht- oder Vertragsverletzungen der anderen Mitbewohner.
Außerdem sind die Nebenkosten mit jedem Mieter einzeln abzurechnen. Hierbei wendet man meist die sogenannte Nebenkostenpauschale an. Ein großer Nachteil bei diesem WG-Konzept kann sein, dass das eigenständige Auswählen der WG-Mitbewohner nicht nicht immer möglich ist. Für diesen Prozess ist bei dieser Variante der Vermieter zuständig.
Alle Mieter sind Hauptmieter
Diese Variante des WG-Mietvertrages ist wohl die gängigste und beinhaltet, dass alle Mieter der Wohngemeinschaft den Mietvertrag unterzeichnen. Es wird also gemeinsam die volle Verantwortung, sowie Haftung übernommen. Somit muss auch bei einer Kündigung des Mietobjekts diese von allen Mietern ausgehen. Der Vermieter ist des Weiteren dazu verpflichtet alle seiner Schreiben grundsätzlich an alle Mieter zu adressieren.
Mit dem Vermieter kann man vereinbaren, dass im Fall des Auszugs eines der Hauptmieter der Anspruch auf Entlassung nur dieses einen Mieters besteht. Und, dass ein neues WG-Mitglied als Hauptmieter aufgenommen werden kann. Der Vermieter entlässt dann nur der ausziehenden Mieter aus dem Mietvertrag. Vorteil: Die übrigen Mieter müssen nicht kündigen, nur weil einer aus der WG ausziehen möchte.
Gesamtschuldnerische Haftung
Ein Nachteil dieser Vertrags-Möglichkeit ist die gesamtschuldnerische Haftung der Mieter. Dadurch, dass alle Mieter die gleiche Vertragsstellung haben besteht die Möglichkeit, dass der Vermieter seine Forderungen an alle Mieter stellt. Zahlt also zum Beispiel ein Mieter seinen Mietanteil nicht rechtzeitig, so kann dieser Anteil von jedem weiteren Mieter gefordert werden.
Dieses Konzept ist besonders für den Vermieter vorteilhaft, denn dieser kann frei wählen an wen er die Zahlungsaufforderung stellt. Vermutet er bei einem der Mieter also eine besonders hohe Bonität, so ist es naheliegend, dass dieser die Zahlung leisten muss. Zu beachten ist hierbei, dass keiner der Mieter doppelt zu Zahlung der Schulden der anderen aufgefordert werden darf.