Zwar setzen viele Vermieter in den letzten Jahren auf elektronische Heizkostenverteiler, die – ohne Heizungsablesung vor Ort – einfach per Funk von außen abgelesen werden können. Die altbekannten Verdunstungsröhrchen an der Heizung werden durch die Fernablese immer weiter verdrängt. Dennoch: Bei vielen Mietern klingelt der Heizungsableser einmal im Jahr an der Tür. Lesen Sie hier, was Mieter und Vermieter zum Thema Heizungsablesung wissen müssen.
Wer ist für die Heizungsablesung verantwortlich?
In der Regel muss der Vermieter die Heizungsablesung in Auftrag geben und entsprechend den Vertrag mit der Firma abschließen. Er kann die jährlichen Kosten allerdings im Rahmen der Betriebskosten auf die Mieter umlegen.
Welche Fristen gelten für die Ankündigung eines Heizungsablesetermins?
Welche Frist zur Vorankündigung des Termins als angemessen gilt, wird gesetzlich nicht geregelt. In der Regel billigen die Gerichte einen Zeitraum zwischen 10 und 14 Tagen als angemessen. Manche Gerichte halten allerdings auch eine Woche noch für ausreichend. Fristen unter einer Woche dürften allerdings grundsätzlich nicht mehr angemessen sein.
Terminbekanntgabe per Aushang?
Der Mieter hat einen Anspruch darauf, dass der Termin zur Heizungsablese rechtzeitig mit ihm abgesprochen wird. Im Falle der Heizkostenablesung ist es allerdings nicht praktikabel, dass die Termine einzeln mit jedem Mieter vereinbart werden. Die Rechtsprechung akzeptiert daher die Praxis der meisten Vermieter, die Ablesetermine allen Hausbewohnern per Aushang durch die mit der Heizablese beauftragte Firma anzukündigen.
Wer als Vermieter auf Nummer sicher gehen will, sollte jedem Mieter persönlich eine Ablesetermin Ankündigung zur Heizungsablesung zustellen.
Denn falls der Aushang im Hausflur nach kurzer Zeit verschwindet, kann sich der Mieter darauf berufen, diesen nie gelesen zu haben. Der Mieter muss in jedem Fall so rechtzeitig unterrichtet werden, dass er gegebenenfalls auch für seine Vertretung sorgen kann (siehe z.B. KG Berlin, Az. 12 U 16/07).
Muss man den Ableser in die Wohnung lassen?
Grundsätzlich sind Sie als Mieter verpflichtet, die Firma zur Heizungsablesung in die Wohnung zu lassen, damit die für die Heizkostenabrechnung relevanten Werte ermittelt werden können. Das fällt unter die sogenannte Duldungspflicht für Mieter. Wer die Ableser nicht in die Wohnung lässt, riskiert, dass Vermieter die Heizkosten schätzen.
Mieter und Vermieter müssen bei der Heizungsablesung kooperieren
Trotz rechtzeitiger Ankündigung kann es aber immer sein, dass der Mieter ausgerechnet an dem angesetzten Ablesetermin nicht im Hause sind. Er muss sich dann bemühen, eine Vertrauensperson zu organisieren, der an seiner Stelle in der Wohnung ist. Der Vermieter darf allerdings vom Mieter nicht verlangen, dass dieser dem Nachbarn oder gar dem Vermieter selbst die Schlüssel überlässt.
Was tun, wenn man kurzfristig verhindert ist?
Informieren Sie nicht nur den Vermieter, sondern auch die Firma direkt, falls Sie unvorhergesehen verhindert sind. Wenn es sich um Notfälle handelt, muss in der Regel ein kostenloser Zweittermin angeboten werden.
Unter welchen Voraussetzungen hat man Anspruch auf einen Zweittermin?
Einen gesetzlichen Anspruch auf einen kostenlosen Zweittermin gibt es zwar nicht. Die Rechtsprechung geht aber überwiegend davon aus, dass Firmen unter diesen Voraussetzungen für Zweittermine zur Heizablese kein extra Entgelt vom Mieter fordern dürfen (LG München, Az. 12 O 7987/00):
- Der Mieter hat die Firma rechtzeitig darüber informiert, dass er nicht vor Ort sein kann.
- Er kann glaubhaft machen, dass er auch keine Vertrauensperson zum Ablesezeitpunkt damit beauftragen konnte.
- Der Mieter konnte aufgrund eines unvorhersehbaren Notfalls nicht anwesend sein.
Fernablesung: Heizung ablesen digital
Die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) sieht vor, dass ab 25.10.2020 alle Messgeräte mit Funktechnologie, die neu installiert werden, fernauslesbar sein müssen. Jedenfalls sofern diese technisch und kosteneffizient im Rahmen der Verhältnismäßigkeit liegt. Noch bis Ende 2026 gibt es eine Übergangsfrist für die Funkablesegeräte. Danach müssen aber auch die Heizkostenabrechnungen einen Vergleich zum Verbrauch im Vormonat und Vorjahresmonat sowie zum Durchschnittsverbrauch ausweisen sowie Informationen zum Brennstoffmix und den erhobenen Steuern, Abgaben und Zöllen. Gleichzeitig werden Mieter zukünftig die Möglichkeit haben, ihren Verbrach monatlich zu prüfen.
So vermeiden Sie Streit um die Heizungsablesung
Merken Sie sich als Mieter den Ablesetermin frühzeitig, um ihn nicht unentschuldigt zu verpassen. Falls Sie nicht selbst anwesend sein können, könnten Sie ggf. einen Nachbarn oder Bekannten bitten.
Als Vermieter sollten Sie die Ankündigung des Ablesetermins möglichst zwei Wochen im Voraus kommunizieren, um den Mietern ausreichend Zeit für die Terminvereinbarung zu geben.