Viele Bürger haben in ihrer Wohnung bereits vor der gesetzlichen Regelung Rauchmelder installiert, um sich im Falle eines Brandes abzusichern. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen sicherheitsbewusste Bewohner nun doppelt zahlen. Jedenfalls dann, wenn es um die Rauchmelder in einer Eigentümergemeinschaft geht.
Rauchmelder als Teil einer ordnungsgemäßen Verwaltung?
Wie sieht es aus, wenn es sich um Wohnungseigentum handelt, die Wohnung also vom Eigentümer selbst bewohnt wird? Als Eigentümer ist man doch eigentlich selbst für die Sicherheit in seiner Wohnung verantwortlich. In den Bauordnungen der Länder wird beim Thema Rauchmelderpflicht nicht zwischen Wohnungseigentümern und Eigentümern von Einfamilienhäusern differenziert. Muss sich der Verwalter um die Rauchmelder in einer Eigentümergemeinschaft kümmern oder die Eigentümer. Daher hatte der BGH diese Frage kürzlich zu klären.
Das gilt in selbstbewohnter Eigentumswohnung
In dem entschiedenen Fall hatte ein Wohnungseigentümer in seiner (selbstbewohnten) Wohnung bereits Rauchmelder angebracht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte dann aber per Beschluss festgelegt, dass eine Fachfirma alle Wohnungen der Anlage mit Rauchmeldern ausstatten sollen. Die Firma sollte auch die Wartung der Rauchmelder übernehmen. Die Kosten für die Installation der Rauchmelder sollten aus der Instandhaltungsrücklage entnommen werden.
Umlage der Wartungskosten
Die laufenden Kosten für die Wartung sollten dann über die Jahresabrechnung auf die Miteigentümer umgelegt werden. Hiergegen wehrte sich der Kläger mit der Begründung, dass er ja selbst bereits einen Rauchmelder installiert hatte. Er gab an, dem Verwalter im Zweifel auch einen Nachweis über die regelmäßige Wartung des Geräts zukommen zu lassen. Der Rechtsstreit ging letztendlich bis zum Bundesgerichtshof (BGH).
Rauchmelder in einer Eigentümergemeinschaft – Sicherheitsinteresse überwiegt
Die Richter konnten der Argumentation des Klägers nicht folgen. Denn generell habe die Eigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz in Sachen Rauchmelder. Auch müsse im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung sichergestellt werden, dass die Rauchmelder einen einheitlichen Sicherheitsstandard haben. Darüber hinaus müsse die fachgemäße Überwachung der Anlage muss gewährleistet werden, auch im Hinblick auf versicherungsrechtliche Fragen.
Prüfung von Wartungsnachweis nicht zumutbar
Das Argument des klagenden Eigentümers, er könne jederzeit die regelmäßige Wartung nachweisen, ließ das Gericht nicht gelten. Dem Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage sei der Mehraufwand, der sich durch die Prüfung einzelner Wartungsnachweise ergebe nicht zuzumuten. Zu befürchten seien Sicherheitslücken. Das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers müsse daher zurückstehen. Dessen finanzielle Mehrbelastung sei unter dem Aspekt der erhöhten Sicherheit für das gesamte Gebäude zu vernachlässigen (BGH, Az.: V ZR 238/11).