Zur besseren Kontrolle dürfen Mieter jedenfalls Einsicht in die Originalrechnungen nehmen. Umstritten war bisher, ob der Vermieter auch Zahlungsbelege für Betriebskosten zeigen muss, ob und in welcher Höhe er die Rechnungen tatsächlich bezahlt hat. Die Richter in Karlsruhe haben diese Streitfrage nun geklärt.
Zahlungsbelege geben Aufschluss über Rabatte und Abzüge
Der BGH hat entschieden, dass Mieter zur Kontrolle der Betriebskostenabrechnung Einsicht in die Zahlungsbelege nehmen dürfen. Doch unter welchen Bedingungen muss der Vermieter Kontoauszüge oder Quittungen dem Mieter auf Nachfrage zeigen?
Der Anspruch auf Einsicht in die Rechnungsunterlagen ist schon seit langem unstreitig. So konnten die Mieter bisher prüfen, ob die Rechnungsdaten korrekt in die Betriebskostenabrechnung eingeflossen ist und der Vermieter schlüssig abgerechnet hat. Doch was, wenn der Vermieter die Rechnung gekürzt hat oder von Rabatten profitieren, die auf der Rechnung nicht ausgewiesen waren? Nur ein Einblick in die Zahlungsbelege gibt letztlich Aufschluss darüber, welchen Betrag der Vermieter tatsächlich bezahlt hat.
BGH: Uneingeschränktes Recht auf Einsicht in die Zahlungsbelege
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Vermieter die Einsicht in die Belege nicht gewährt. Der Mieter hatte im Vorfeld auch nicht besonders begründet, aus welchen Gründen er daran zweifelte, dass der Betrag aus den Abrechnungen auch tatsächlich gezahlt wurde. Der BGH stellte sich auf die Seite des Mieters. Die Vorlage von Belege ist aus Sicht der Richter Teil der Abrechnungspflicht nach § 259 Abs. 1 BGB. Die Norm lasse keinerlei Einschränkungen erkennen (BGH, Az. VIII ZR 118/19). Insbesondere muss der Mieter nicht darlegen, dass die Vorlage der Belege für die Prüfung der Rechnungen zwingend notwendig sei. Erst recht muss er daher keine berechtigten Zweifel an der Aussage des Vermieters anmelden oder unter Beweis stellen.
Leistungsverweigerungsrecht des Mieters
Solange der Vermieter dem Mieter die Einsicht in die Zahlungsbelege verweigert, steht dem Mieter ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Er muss die Nebenkostenabrechnung also nicht begleichen. Allerdings handelt es sich hier nur um ein temporäres Verweigerungsrecht. Das bedeutet: Sobald der Mieter die Belege einsehen kann und sich keine Abweichungen ergeben, muss er etwaige Rückstände begleichen. Falls der Mieter Unstimmigkeiten entdeckt, kann er natürlich auch widersprechen.