Doch muss der Untermieter sich auf Verlangen auch persönlich bei dem Vermieter vorstellen oder reichen bestimmte Angaben über ihn aus?
Tipp: Ein Untermietvertrag sollte immer schriftlich abgeschlossen werden, auch wenn es sich beim Mieter um einen Freund oder Bekannten handelt.
Untervermietung mit Zustimmung
Um einen Untermietvertrag mit einer dritten Person abzuschließen bedarf es stets die Zustimmung des Vermieters. Diese Informationspflicht des Mieters gegenüber dem Vermieter ist unabdingbar, da es sich bei der Untervermietung um eine teilweise oder sogar komplette Überlassung des Mietobjekts handelt (§540 BGB).
Es ist somit auch das gute Recht eines jeden Vermieters diese Untervermietung abzulehnen. Doch im Allgemeinen muss eine solche Ablehnung gerechtfertigt sein und darf nicht aus Willkür erfolgen. Gründe für eine verweigerte Zustimmung sind beispielsweise die Angst vor einer Überbelegung der Wohnung, genauso, wie ein Problem mit dem Untervermieter als Person. Anders sieht es aus, wenn der Hauptmieter die Wohnung komplett und unbefristet untervermieten will, selbst also gar nicht mehr in der Wohnung leben wird. Die Erlaubnis zur Untermiete darf der Vermieter in der Regel verweigern, wenn der Hauptmieter dauerhaft auszieht.
Doch welche Angaben benötigt der Vermieter, um sich ein Bild darüber zu machen, ob der die Untervermietung erlaubt? Reichen Angaben auf dem Papier oder muss sich der Untermieter bei ihm vorsprechen?
Persönliche Vorstellung bei Vermieter nicht notwendig
Das Landgericht Berlin stellte sich in einem Rechtsstreit um Untervermietung auf die Seite des Mieters: Nachdem ein Mann zur Vermeidung der doppelten Mietkosten einen Untermieter suchte, ging die Vermieterin vor Gericht. In einer Berliner Wohnung endete am 31. Mai 2020 ein Mietverhältnis aufgrund von Vertragsende. Der Mieter dieser Wohnung kümmerte sich frühzeitig um eine neue Wohnung und zog bereits im November 2019 in diese ein. Um das Zahlen von zwei Mieten zu vermeiden suchte er sich für die restliche Vertragslaufzeit einen Untermieter. Die Vermieterin verlangte daraufhin ein persönliches Treffen, um dieser Untervermietung zuzustimmen. Dies blieb ihr jedoch verwehrt, somit zog sie sowohl vor das Amts-, als auch das Landgericht Berlin.
Das Gericht kam schlussendlich zu dem Urteil, dass der Hauptmieter sich richtig verhalten hatte, indem er frühzeitig auf Wohnungssuche gegangen war. Somit bestand ein berechtigtes Interesse an einer Untermiete. Solch eine Untermiete darf wie oben erwähnt nur aus bestimmten Gründen abgelehnt werden. Das Nichtzustandekommen eines persönlichen Treffens mit dem Untermieter ist keiner davon. Somit darf die Entscheidung der Untervermietung nicht davon abhängig gemacht werden (LG Berlin, Urteil vom 30.11.2020, AZ 64 T 49/20).
Dennoch ist der Hauptmieter dazu verpflichtet dem Vermieter Angaben über
- den Namen,
- den Geburtsort und -tag,
- sowie den Beruf des Untermieters
zu machen.
Untervermietung: Vermieter darf selten ablehnen
Unter Vorbehalt dieser Angaben ist es dem Vermieter freigestellt die Untervermietung zu erlauben. Allerdings bedeutet dies nicht, dass der Vermieter den Untermieter willkürlich ablehnen darf. Nur aus nachvollziehbaren Gründen, z.B. bei Überbelegung der Wohnung, darf eine Ablehnung erfolgen. Vorsicht: Lehnt der Vermieter die Untervermietung ab, kann die unerlaubte Untervermietung Konsequenzen für Haupt- und Untermieter haben, die bis hin zu einer fristlosen Kündigung reichen. Im Gerichtsverfahren um die Kündigung wird dann geklärt, ob der Vermieter die Erlaubnis verweigern durfte.
Als Hauptmieter sollten Sie also immer dafür sorgen, dass Sie nachweisen können, dass Sie den Vermieter um Erlaubnis gebeten haben und ihm auch alle relevanten Daten mitgeteilt haben. Nutzen Sie unseren Muster-Antrag auf Untervermietung, um auf der sicheren Seite zu sein.