Wer sich dazu entschließt einen Kleingarten zu mieten, muss sich darüber im Klaren sein, dass er den Garten nicht frei nutzen kann, sondern die gesetzlichen Vorschriften zur Nutzung eines Kleingartens beachten muss. Hier verschaffen Sie sich einen Überblick darüber.
Kleingarten mieten oder pachten?
Ein Kleingarten muss man in der Regel pachten. Man kann zwar ein unbebautes Grundstück zu Nutzung als Garten mieten – in der Regel handelt es sich aber um Pacht. Vertragspartner ist der entsprechende Kleingartenverein. Im Gegensatz zur Miete ist in der Pacht bereits das Recht des Pächter zur wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks enthalten, also im Fall eines Gartens, zum Anbau und Verbrauch der angebauten Pflanzen.
Der Unterschied zwischen Pacht und Miete liegt also in der Art der Nutzung. Bei einer Vermietung hat der Mieter nur das Recht die Räumlichkeiten oder Flächen zu nutzen, während im Falle eines Pachtverhältnisses der Pächter gemäß §581 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zusätzlich die Erlaubnis hat, Erträge aus dem Grundstück zu ziehen. Er kann selbst angebautes Obst oder Gemüse verbrauchen oder verkaufen. Wichtig zu beachten: Kleingärten sind nicht für kommerzielle Gewinnzwecke vorgesehen, daher darf die Ernte nicht gewinnbringend verkauft werden.
Rechtlich gesehen schließen Sie also bei der Anmietung eines Kleingartens in der Regel einen Pachtvertrag.
Was kostet die Pacht eines Kleingartens?
Die Pacht für Kleingärten ist gedeckelt auf den vierfachen Betrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtfläche der Kleingartenanlage. Das ist in §5 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) festgelegt. Entsprechend variiert die Pachthöhe für einen Garten, je nach Region. Der örtliche Kleingartenverband kann Auskunft geben.
Welche Kosten kommen neben der Pacht hinzu?
Einen Kleingarten kann man nur pachten, wenn man Mitglied im Kleingartenverein wird. Entsprechend müssen die Beiträge mit kalkuliert werden. Zusätzlich zur jährlichen Pacht für die eigentliche Gartenparzelle kommen noch Pachtzahlungen für Gemeinschaftsflächen wie Wege und das Vereinsheim sowie individuelle Nebenkosten wie Stromverbrauch, Versicherungsbeiträge und Abwasserentsorgung.
Die jährlichen Gesamtkosten für eine Kleingartenparzelle belaufen sich oft durchschnittlich auf mindestens 500 €, wobei es auch hier regionale Unterschiede gibt. Erkundigen Sie sich am besten beim Kleingartenverein oder auch beim Vorpächter.
Muss ich die Gartenlaube kaufen?
Ja, die Gartenlaube ist in der Regel nicht Bestandteil der Pacht, sondern muss von den Vorpächtern erworben werden. Der Kaufvertrag kommt zwischen dem neuen und dem alten Pächter zustande. Der Kleingartenverein muss allerdings zustimmen und prüfen, ob die Laube überhaupt vorschriftsgemäß errichtet und weitergenutzt werden kann.
Eine Wertermittlung erfolgt durch ein Sachverständigengutachten oder nach örtlichen Wertermittlungstabellen, beispielsweise in Berlin nach den Richtlinien des Landesverbands Berlin.
Tipp: Bei Interesse an einer Anlage empfiehlt es sich, direkt beim Vorstand des Kleingartenvereins nachzufragen. Ohne Zustimmung des betreffenden Vereins können Sie keine Gartenlaube erwerben. Versichern Sie sich, dass die Laube nicht gegen die Bauvorschriften im Kleingarten verstößt, da sie ansonsten ggf. abgerissen werden müsste.
Wenn Sie eine Laube im Schrebergarten kaufen möchten, empfehlen wir einen Kaufvertrag über die Gartenlaube abschließen.
Darf ich im Garten übernachten?
Das Übernachten in der eigenen Gartenlaube am Wochenende oder das Verbringen des gesamten Urlaubs dort ist erlaubt. Allerdings darf die Gartenlaube zu keinem Zeitpunkt als Erst- oder Hauptwohnsitz genutzt werden, da dies nicht im Einklang mit der kleingärtnerischen Nutzung steht. Eine solche Nutzung gilt rechtlich als Zweckentfremdung und kann zu einer Abmahnung und letztendlich zur Kündigung führen. Wenn Sie einen Schrebergarten mieten, sollte dies also niemals zu Wohnzwecken erfolgen.
Bin ich zur gärtnerischen Nutzung verpflichtet?
Ja, die gärtnerische Nutzung wird durch das Bundeskleingartensgesetz festgelegt und ist auch in der jeweiligen Satzung des zuständigen Kleingartenvereins ausgeführt. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. III ZR 281/03) darf etwa ein Drittel der Gartenfläche für den Anbau von Obst und Gemüse vorgesehen werden. Die Einhaltung dieser Vorschrift wird vom jeweiligen Vereinsvorstand überwacht. Das allgemeine Bundeskleingartengesetz enthält weitere relevante Vorschriften bezüglich des Anbaus einzelner Pflanzenarten und der Gestaltung. Steingärten sind in den meisten Fällen nicht zulässig, da dies der ursprünglichen Nutzung des Kleingartens widerspricht.
Verstoß gegen die Vorschriften des Kleingartenvereins
Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften erfolgt zunächst in der Regel eine schriftliche Ermahnung, die eine Frist zur Behebung der Mängel enthält. Zu den möglichen Mängeln zählen unter anderem:
- Unrechtmäßige Überlassung des Grundstücks an Dritte
- Dauerhafte Nutzung als Hauptwohnsitz
- Starke Bewirtschaftungsmängel, wie Vernachlässigung
Wenn die Mängel innerhalb der angegebenen Frist nicht behoben werden, kann dies zu einer Kündigung führen.