Erfahren Sie im folgenden Artikel, welche Verantwortungsbereiche jeweils beim Mieter und Vermieter liegen und inwiefern sich das Energiesparen im Haushalt mit einfachen Maßnahmen umsetzen lässt.
Tipp: Nutzen Sie unsere kostenlose Checkliste mit praktischen Energiespartipps im Haushalt.
Warum Energiesparen im Haushalt wichtig ist
Grundsätzlich gibt es viele Gründe, die dafür sprechen, einen sparsamen Umgang mit Energie anzustreben. Zwei zentrale Faktoren stellen hierbei vor allem das Einsparen von Kosten und die Schonung der Umwelt dar. Durch das Energiesparen im Haushalt haben Sie besonders angesichts der aktuell steigenden Energiekosten die Möglichkeit, Ihre laufenden Kosten zu senken. Auch für die Umwelt ist das Energiesparen wichtig. Je weniger Energie verbraucht wird, desto geringer ist die Produktionsmenge und damit auch die Entstehung von Treibhausgasen.
Wer muss sich um Energiesparmaßnahmen kümmern?
Prinzipiell liegt die Verantwortung des Energiesparens sowohl bei den Mietern als auch bei den jeweiligen Vermietern. So versteht sich von selbst, dass Mieter dazu angehalten sind, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten um ihren Energiehaushalt zu kümmern, um einer Nebenkostenabrechnung mit Nachzahlungsforderung zuvor zu kommen. Aber vielfach hat die Energieverschwendung bauliche Ursachen, die nur durch den Hauseigentümer, also den Vermieter, behoben werden können.
Doch welche Sanierungsmaßnahmen zum Energiesparen darf der Mieter vom Vermieter fordern und wann darf der Vermieter eigenständig entscheiden?
Für welche Maßnahmen ist der Vermieter verantwortlich?
Im Allgemeinen lassen sich durch wenige Sanierungsmaßnahmen bereits ordentlich Kosten sparen. Besonders mit Blick auf Heizkessel, Fenster und Heizungen besteht die Möglichkeit, dass bereits kleine Sanierungen eine große Wirkung nach sich ziehen. Doch von was ist hier konkret die Rede?
Undichte Fenster stellen Mängel dar
Ein häufiges Problem in Bezug auf das Energiesparen im Haushalt stellen undichte Fenster dar. Ein undichtes Fenster ist in der Regel einen Mangel der Wohnung. Der Vermieter ist in einem solchen Fall dazu verpflichtet, für ausreichend Isolierung zu sorgen. Es muss nicht immer gleich zu einem Austausch der Fenster kommen. So können bereits spezielle Dichtungsbänder eine verbesserte Dämmwirkung erzeugen und so die Heizkosten senken. Selbiges gilt für Türen.
Tipp: Falls es in Ihrer Wohnung undichte Fenster gibt, können Sie womöglich die Miete mindern. Je nach Einzelfall sind bis zu 20 % Mietminderung drin. Es kommt leider – gerade bei Altbauten – oft zu Streitigkeiten darüber, welche Anforderungen der Mieter an die Dichtigkeit der Fenster stellen darf. Im Zweifel muss ein Sachverständiger entscheiden. Nutzen Sie einen Musterbrief Mietminderung, um den Vermieter über den Mangel zu informieren und Ihre Mietminderung anzukündigen.
Wann muss der Vermieter die Heizungsanlage austauschen?
Neben gängigen Energiespartipps wie im Winter nicht bei laufender Heizung zu lüften oder eine angemessene Raumtemperatur einzustellen, stellen oftmals sanierungsbedürftige Anlagen den Energiefresser schlechthin dar. Dazu gehören häufiger alte Heizkessel, die bereits seit über 30 Jahren in Betrieb sind. Ist dies der Fall, so ist auch hier der Vermieter dazu verpflichtet, diesen auszutauschen beziehungsweise eine neue Anlage einzubauen. Dies ist in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt, die seit Mai 2014 gilt. Falls die Anlage neueren Datums ist, müsste geprüft werden, ob sie noch ordnungsgemäß funktioniert. Für die Instandhaltung muss der Vermieter aufkommen. Einen allgemeinen Anspruch des Mieters auf Einbau von noch moderneren und sparsameren Heizungsanlagen gibt es allerdings nicht.
Prüfen Sie auch die Heizkörper dahingehend, ob Thermostate und Temperaturregler noch funktionsfähig sind. Für das Nachjustieren bzw. die Reparatur von Heizkörpern ist nicht der Mieter zuständig, sondern der Vermieter. Dieser also beispielsweise dann gefragt, wenn der Heizkörper nicht konstant warm ist oder sich nicht richtig einstellen lässt.
Wann ist der Vermieter zur Wärmedämmung verpflichtet?
Zum bestimmten Wärmedämmungsmaßnahmen, sogenannten energetischen Sanierungsarbeiten, ist der Vermieter verpflichtet. Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist festgelegt, dass die Dämmung der obersten Geschossdecke vorgenommen werden muss, sofern keine Wärmedämmung des obersten Geschosses bzw. des Dachs gegeben ist. Maßgeblich ist, ob das das Gebäude den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 genügt. Wir empfehlen Ihnen, sich hier im Zweifel individuell beraten zu lassen, da das Unterlassen von Wärmedämmungsmaßnahmen sogar Bußgelder nach sich ziehen kann.
Tipp: Wenn Sie als Vermieter energetische Sanierungsmaßnahmen vornehmen möchten, dann können die Kosten unter Umständen zumindest teilweise auf die Mieter umgelegt werden. Lesen Sie hier mehr zum Thema Umlage der Modernsierungskosten mit Berechnungsbeispiel.
Hinweise zum Energiesparen an Mieter
Als Vermieter müssen Sie selbstverständlich nicht für Anliegen und Maßnahmen innerhalb des Privathaushalts Ihrer Mieter aufkommen. So sind ein zu kalter Kühlschrank oder die Nutzung energiefressender Glühbirnen in jedem Fall Sache des Mieters. Um dennoch Hilfestellung zu leisten, bietet es sich an, Ihre Mieter auf mögliche Energiespartipps hinzuweisen.
Dafür finden Sie hier unser kostenfreies Mieteranschreiben mit beigelegten Energiespartipps, um so nützliche Hinweise weiterzutragen. Damit fördern Sie nicht nur das gegenseitige Verhältnis, sondern auch die Schonung der Umwelt.
Was können Mieter tun, um Energie im Haushalt zu sparen?
Wie bereits beschrieben, liegen viele kleinere Maßnahmen in der Verantwortung des Mieters. Dabei handelt es sich meist um routinierte Verhaltensweisen, die angepasst werden können, um so Energie im Haushalt zu sparen. Eine hohe Stromrechnung verursachen dabei meist alte Elektrogeräte. Doch auch Glühbirnen, Kühlschränke oder WLAN-Router können reduzierbare Kosten verursachen.
Maßnahmen des Vermieters, die zu weit gehen
In Zeiten der aktuellen Energiekrise kommt es immer häufiger vor, dass teils zu sehr drastischen Maßnahmen vonseiten des Vermieters gegriffen wird. Fraglich ist dabei oftmals, ob diese rechtlich überhaupt erlaubt sind. So stellte eine Wohnungsgenossenschaft in Sachsen ihren Mietern nur zu begrenzten Tages- und Nachtzeiten Warmwasser zur Verfügung, um so zu vermeiden, dass geleistete Vorauszahlungen nicht auf der Genossenschaft lasten und um die Mieter vor zu hohen, nicht zahlbaren Kosten zu bewahren.
Zulässig ist dies laut dem Mieterbund NRW nicht, denn nicht jeder habe die gleichen Ansprüche in Bezug auf die Nutzung von warmem Wasser. So brauchen beispielsweise Haushalte mit Kindern oftmals auch unvorhergesehen Warmwasser.