2. Kaution plus Bürgschaft?
Anders sieht es aus, wenn der Vermieter nachweislich den Abschluss des Mietvertrages von der Bürgschaft abhängig und dies im Mietvertrag festlegt. Wenn sich im Formular beispielsweise unter dem Punkt Mietsicherheit eine Klausel versteckt, wonach sowohl eine Bürgschaft als auch eine Kaution verlangt wird, kommt die gesetzliche Regelung des § 551 Abs.1 BGB zum Tragen. Der Vermieter darf dem Gesetz nach nur eine Mietsicherung verlangen, die auf maximal drei Nettokaltmieten beschränkt ist.
Das bedeutet konkret, dass die Kaution und die Zahlung der Eltern zusammengerechnet diese drei Monatsmieten (kalt) nicht überschreiten dürfen (siehe BGH, Az. VIII ZR 243/03). Wenn beispielsweise die Kaution nur für eine kalte Monatsmiete aufgebracht werden kann, dann dürfen die Eltern die Bürgschaft auf zwei Nettokaltmieten beschränken. Fordert der Vermieter mehr, dann können die Eltern diese Forderung zurückweisen und sich auf Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung als Einrede berufen. Denn der Vermieter hat keinen Rechtsgrund für seine Forderung.
3. Rettungsbürgschaft
In den meisten Fällen wird die Bürgschaft zu Beginn des Mietverhältnisses vorgelegt. Anders ist es bei der sogenannten Rettungsbürgschaft. Droht dem Mieter die Kündigung, beispielsweise wegen Mietrückständen, so kann ein Bürge einspringen, um die Kündigung abzuwenden. In dem Fall ist es wiederum zulässig, dass der Vermieter eine unbegrenzte Bürgschaft verlangt. Denn er hätte dem Mieter ja ansonsten kündigen können. Eine besondere Schutzbedürftigkeit des bereits rückständigen Mieters liegt in solchen Fällen nicht vor. § 551 Abs.1 BGB ist nicht anwendbar.
Elternbürgschaft in einer Wohngemeinschaft
Die Alternative zu einer eigenen Wohnung ist besonders bei jungen Leuten mit geringen Einkommen eine Wohngemeinschaft. Doch wie sieht die Haftung der Eltern in einem solchen Fall aus?
Ist das Kind als Hauptmieter eingetragen haften die bürgenden Eltern gesamtschuldnerisch. Genauso sieht es aus, wenn alle Mitglieder der Wohngemeinschaft als Hauptmieter eingetragen sind.
Ist Ihr Kind Hauptmieter eines Zimmers des Mietobjekts so haften Sie nur in der individuellen Miethöhe Ihres Kindes. Befindet sich Ihr Kind in einem Untermietverhältnis so sind Sie als Bürge vom Hauptvermieter nicht haftbar zu machen, sondern haften gegenüber dem Mieter. Es sei denn, in der Bürgschaft steht ausdrücklich etwas anderes.
Finden Sie hier weitere Informationen über die verschiedenen Möglichkeiten für WG-Mietverträge.
1. Freiwillige Elternbürgschaft ohne Aufforderung
Dieser Art der Bürgschaft wird ohne Mitwirken des Vermieters angeboten, meist um die Chancen auf eine Wohnung zu erhöhen. Ein klassischer Fall sind Studierende, die eine Wohnung suchen und nur ein geringes Einkommen zur Verfügung haben. Der Vermieter wird in der Regel aufgrund des zu geringen Einkommens solche Personen als Mieter nicht in die engere Auswahl nehmen. Wenn der potentielle Mieter in seiner Bewerbung auf die Bürgschaft anfügt bzw. vorlegt, verbessert dies seine Aussichten.
Übrigens: Alternativ könnte ein Elternteil ggf. auch anbieten, selbst als Mietmieter in den Mietvertrag einzutreten. In dem Fall würde das Elternteil schon durch die gesetzliche Regelung der Gesamtschulderhaftung voll für Mietrückstände und Schäden haften. Wichtig: Wenn die Eltern freiwillig eine der Höhe nach unbeschränkte Kaution anbieten und das Kind den Mietvertrag ansonsten gar nicht bekommen hätten, dann haften die elterlichen Bürgen unbegrenzt für Mietrückstände und jegliche Schäden.
2. Kaution plus Bürgschaft?
Anders sieht es aus, wenn der Vermieter nachweislich den Abschluss des Mietvertrages von der Bürgschaft abhängig und dies im Mietvertrag festlegt. Wenn sich im Formular beispielsweise unter dem Punkt Mietsicherheit eine Klausel versteckt, wonach sowohl eine Bürgschaft als auch eine Kaution verlangt wird, kommt die gesetzliche Regelung des § 551 Abs.1 BGB zum Tragen. Der Vermieter darf dem Gesetz nach nur eine Mietsicherung verlangen, die auf maximal drei Nettokaltmieten beschränkt ist.
Das bedeutet konkret, dass die Kaution und die Zahlung der Eltern zusammengerechnet diese drei Monatsmieten (kalt) nicht überschreiten dürfen (siehe BGH, Az. VIII ZR 243/03). Wenn beispielsweise die Kaution nur für eine kalte Monatsmiete aufgebracht werden kann, dann dürfen die Eltern die Bürgschaft auf zwei Nettokaltmieten beschränken. Fordert der Vermieter mehr, dann können die Eltern diese Forderung zurückweisen und sich auf Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung als Einrede berufen. Denn der Vermieter hat keinen Rechtsgrund für seine Forderung.
3. Rettungsbürgschaft
In den meisten Fällen wird die Bürgschaft zu Beginn des Mietverhältnisses vorgelegt. Anders ist es bei der sogenannten Rettungsbürgschaft. Droht dem Mieter die Kündigung, beispielsweise wegen Mietrückständen, so kann ein Bürge einspringen, um die Kündigung abzuwenden. In dem Fall ist es wiederum zulässig, dass der Vermieter eine unbegrenzte Bürgschaft verlangt. Denn er hätte dem Mieter ja ansonsten kündigen können. Eine besondere Schutzbedürftigkeit des bereits rückständigen Mieters liegt in solchen Fällen nicht vor. § 551 Abs.1 BGB ist nicht anwendbar.
Elternbürgschaft in einer Wohngemeinschaft
Die Alternative zu einer eigenen Wohnung ist besonders bei jungen Leuten mit geringen Einkommen eine Wohngemeinschaft. Doch wie sieht die Haftung der Eltern in einem solchen Fall aus?
Ist das Kind als Hauptmieter eingetragen haften die bürgenden Eltern gesamtschuldnerisch. Genauso sieht es aus, wenn alle Mitglieder der Wohngemeinschaft als Hauptmieter eingetragen sind.
Ist Ihr Kind Hauptmieter eines Zimmers des Mietobjekts so haften Sie nur in der individuellen Miethöhe Ihres Kindes. Befindet sich Ihr Kind in einem Untermietverhältnis so sind Sie als Bürge vom Hauptvermieter nicht haftbar zu machen, sondern haften gegenüber dem Mieter. Es sei denn, in der Bürgschaft steht ausdrücklich etwas anderes.
Finden Sie hier weitere Informationen über die verschiedenen Möglichkeiten für WG-Mietverträge.
Doch worum handelt es sich bei der Elternbürgschaft eigentlich genau und welchen finanziellen Verpflichtungen muss man unumgänglich als bürgendes Elternteil nachkommen?
Selbstschuldnerische Elternbürgschaft
Die häufigste Form ist die sogenannte selbstschuldnerische Elternbürgschaft. Hierbei ist es dem Vermieter möglich sich direkt an das bürgende Elternteil zu wenden.
Die Eltern verzichten in der Bürgschaftserklärung ausdrücklich auf unterschiedliche Einreden gegen die Forderung. So hat der Verzicht auf die Einrede der Aufrechnung zur Folge, dass die Eltern nicht etwaige eigene Forderungen gegen die des Vermieters aufrechnen dürfen. Was aber nicht bedeutet, dass der Vermieter auch unberechtigte Forderungen allein aufgrund der Bürgschaft einfordern darf. Es muss sich um eine berechtigte Forderung gegen den Mieter handeln für die der Bürge eintritt. Im Zweifel müsste der Mieter, also das Kind, einen Rechtsstreit führen, beispielsweise, wenn die Miete berechtigterweise gemindert wurde.
Die Eltern erklären in der Bürgschaft ausdrücklich den „Verzicht auf die Einrede der Vorausklage“. Was bedeutet diese Klausel genau? Ohne diesen Verzicht müsste der Vermieter bei Zahlungsausfall zunächst den Mieter verklagen.
Im Allgemeinen müssen die Eltern im Rahmen der Mietbürgschaft für Mietrückstände, nicht bezahlte Nebenkosten sowie für Schäden am Mietobjekt aufkommen.
Hier finden Sie eine Vorlage für selbstschuldnerische Elternbürgschaft.
Besteht eine Höchstgrenze der Haftung des Bürgen?
Hierbei spielen grundsätzlich mehrere Faktoren eine entscheidende Rolle. Handelt es sich um eine geforderte oder um eine freiwillige Bürgschaft? Welche Mietsicherheiten sind hinterlegt und zu welchem Zeitpunkt tritt der Bürge ins Mietverhältnis ein?
1. Freiwillige Elternbürgschaft ohne Aufforderung
Dieser Art der Bürgschaft wird ohne Mitwirken des Vermieters angeboten, meist um die Chancen auf eine Wohnung zu erhöhen. Ein klassischer Fall sind Studierende, die eine Wohnung suchen und nur ein geringes Einkommen zur Verfügung haben. Der Vermieter wird in der Regel aufgrund des zu geringen Einkommens solche Personen als Mieter nicht in die engere Auswahl nehmen. Wenn der potentielle Mieter in seiner Bewerbung auf die Bürgschaft anfügt bzw. vorlegt, verbessert dies seine Aussichten.
Übrigens: Alternativ könnte ein Elternteil ggf. auch anbieten, selbst als Mietmieter in den Mietvertrag einzutreten. In dem Fall würde das Elternteil schon durch die gesetzliche Regelung der Gesamtschulderhaftung voll für Mietrückstände und Schäden haften. Wichtig: Wenn die Eltern freiwillig eine der Höhe nach unbeschränkte Kaution anbieten und das Kind den Mietvertrag ansonsten gar nicht bekommen hätten, dann haften die elterlichen Bürgen unbegrenzt für Mietrückstände und jegliche Schäden.
2. Kaution plus Bürgschaft?
Anders sieht es aus, wenn der Vermieter nachweislich den Abschluss des Mietvertrages von der Bürgschaft abhängig und dies im Mietvertrag festlegt. Wenn sich im Formular beispielsweise unter dem Punkt Mietsicherheit eine Klausel versteckt, wonach sowohl eine Bürgschaft als auch eine Kaution verlangt wird, kommt die gesetzliche Regelung des § 551 Abs.1 BGB zum Tragen. Der Vermieter darf dem Gesetz nach nur eine Mietsicherung verlangen, die auf maximal drei Nettokaltmieten beschränkt ist.
Das bedeutet konkret, dass die Kaution und die Zahlung der Eltern zusammengerechnet diese drei Monatsmieten (kalt) nicht überschreiten dürfen (siehe BGH, Az. VIII ZR 243/03). Wenn beispielsweise die Kaution nur für eine kalte Monatsmiete aufgebracht werden kann, dann dürfen die Eltern die Bürgschaft auf zwei Nettokaltmieten beschränken. Fordert der Vermieter mehr, dann können die Eltern diese Forderung zurückweisen und sich auf Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung als Einrede berufen. Denn der Vermieter hat keinen Rechtsgrund für seine Forderung.
3. Rettungsbürgschaft
In den meisten Fällen wird die Bürgschaft zu Beginn des Mietverhältnisses vorgelegt. Anders ist es bei der sogenannten Rettungsbürgschaft. Droht dem Mieter die Kündigung, beispielsweise wegen Mietrückständen, so kann ein Bürge einspringen, um die Kündigung abzuwenden. In dem Fall ist es wiederum zulässig, dass der Vermieter eine unbegrenzte Bürgschaft verlangt. Denn er hätte dem Mieter ja ansonsten kündigen können. Eine besondere Schutzbedürftigkeit des bereits rückständigen Mieters liegt in solchen Fällen nicht vor. § 551 Abs.1 BGB ist nicht anwendbar.
Elternbürgschaft in einer Wohngemeinschaft
Die Alternative zu einer eigenen Wohnung ist besonders bei jungen Leuten mit geringen Einkommen eine Wohngemeinschaft. Doch wie sieht die Haftung der Eltern in einem solchen Fall aus?
Ist das Kind als Hauptmieter eingetragen haften die bürgenden Eltern gesamtschuldnerisch. Genauso sieht es aus, wenn alle Mitglieder der Wohngemeinschaft als Hauptmieter eingetragen sind.
Ist Ihr Kind Hauptmieter eines Zimmers des Mietobjekts so haften Sie nur in der individuellen Miethöhe Ihres Kindes. Befindet sich Ihr Kind in einem Untermietverhältnis so sind Sie als Bürge vom Hauptvermieter nicht haftbar zu machen, sondern haften gegenüber dem Mieter. Es sei denn, in der Bürgschaft steht ausdrücklich etwas anderes.
Finden Sie hier weitere Informationen über die verschiedenen Möglichkeiten für WG-Mietverträge.