Erfahren Sie im nachfolgenden Artikel mehr über den Unterschied zwischen Dauergästen und Untermietern, sowie über mögliche Maßnahmen des Vermieters.
Was ist ein Dauergast und wie lang darf er bleiben?
Laut Deutschem Mieterbund ist eine Aufenthaltsdauer für Besucher rechtlich nicht eindeutig geregelt. In den meisten Fällen kommt es zu einer Einzelbetrachtung der konkreten Situation. Gemäß vergleichbaren gerichtlichen Entscheidungen ist das Gastrecht nach drei Monaten verwirkt (Vgl.: AZ: Hö 3 C 5179/94).
Ausnahmen: Doch auch bei Dauergästen gibt es Ausnahmefälle, die anders zu behandeln sind. Darunter zählt beispielsweise die Beherbergung eines Au-Pairs oder Austauschschülers. Diese haben in der Regel eine Aufenthaltsdauer von mindestens einem halben Jahr und müssen zudem nicht ausdrücklich beim Vermieter angegeben werden.
Abgrenzung zwischen Dauergast und Untermietverhältnis
Der Übergang in ein Untermietverhältnis ist bei einem Dauergast meist recht fließend. Rechtlich macht eine solche Änderung jedoch einen enormen Unterschied, denn unerlaubte Untervermietungen sind rechtswidrig und können im schlimmsten Fall sogar zur Kündigung führen.
Um dies zu vermeiden sind klare Absprachen mit dem Vermieter zu treffen. Grundsätzlich sollten diese stets in Form eines Untermietvertrages verschriftlicht werden.
Finden Sie hier eine passende Vorlage für einen Untermietvertrag.
Kündigung wegen unerlaubtem Untermietverhältnis
Wie oben erwähnt handelt es sich bei einem nicht mit dem Vermieter abgesprochenen Untermietverhältnis um einen potentiellen Kündigungsgrund. Dem Vermieter ist demnach das Recht eingeräumt die Untermiete zu untersagen. Dafür bedarf ist jedoch stets einen triftigen Grund, wie beispielsweise die Überbelegung des Mietobjekts.
Erfahren Sie hier mehr über die Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung.
Wichtig: Ausnahmen gelten hierbei in den meisten Fällen sowohl für Eltern als auch für Kinder des Mieters. Diese können auch dann in die Wohnung aufgenommen werden, wenn keine ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters vorliegt.
Teilvermietung an Feriengäste
Einen weiteren Dauergast können zudem auch Feriengäste darstellen. Besonders in Großstädten stellt dies einen beliebten und stetig wachsenden Trend dar. Im Allgemeinen stellt dies bei einer Aufenthaltsdauer von sechs bis acht Wochen kein Problem dar. Handelt es sich jedoch um einen längeren Aufenthalt gilt es auch hier den Vermieter darüber in Kenntnis zu setzen.
Achtung: Zu unterscheiden sind hierbei jedoch zwei Arten der Vermietung an Feriengäste:
- Kurzzeitige Teilvermietung Dieser Art der Vermietung stimmt der Vermieter in der Regel zu.
- Kurzzeitige Gesamtvermietung Hierbei bedarf es die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters, da es sich sonst um eine unrechtmäßigen Gebrauchsüberlassung an Dritte handelt. Auch hier kann es zu einer Kündigung kommen.