Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Gewerbemieter, die ihr Ladengeschäft zwangsweise schließen mussten, grundsätzlich eine Mietminderung beanspruchen können. Eine pauschale Mietminderung wegen Lockdown lehnten die Richter allerdings ab.
Um langwierige und teure Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollten Gewerbemieter sich direkt an den Vermieter wenden mithilfe der Vorlage Mietminderung wegen Corona. Eine private Vereinbarung zur Mietminderung gibt beiden Seiten Rechtssicherheit.
Pauschale Mietminderung wegen Lockdown ist nicht möglich
BGH: Jeder Einzelfall muss betrachtet werden
Der BGH hat in seinem Urteil ausgeführt, dass eine pauschale Kürzung der Miete um die Hälfte nicht zulässig ist. Vielmehr sei jeder Einzelfall differenziert zu beurteilen. Zu beachten sei, dass nicht nur der Mieter, sondern auch der Vermieter von den Folgen eines Lockdowns betroffen ist. Somit haben nach dem aktuellen BGH-Urteil Gewerbemieter grundsätzlich einen Anspruch auf Anpassung der Miete während staatlich angeordneter Schließungen ihrer Geschäfte. Bezüglich der angemessenen Höhe der Mietkürzung muss man aber genauer hinschauen. So kommt es beispielsweise darauf an, inwieweit es zur Auszahlung staatlicher Hilfen oder zur Erbringung von Versicherungsleistungen kam. Im Ergebnis muss die Sache nun nochmals am OLG Dresden verhandelt werden. (BGH, Az. XII ZR 8/21).
Tipp: Leider verläuft die Auszahlung staatlicher Hilfen teilweise sehr schleppend. Eine Vereinbarung über die Stundung von Miete wegen Corona hilft dabei, finanzielle Engpässe des Mieters zu überbrücken und gibt beiden Parteien des Mietvertrags mehr Sicherheit.