Prozesse über Klavierunterricht, Schlagzeug- oder Geigenübungen werden häufig geführt. Teilweise muss sich sogar der Bundesgerichtshof (BGH) mit Nachbarstreitigkeiten beschäftigen und klären, wer, wann und wie oft auf seinem Instrument spielen darf. In einem aktuellen Urteil zur Lärmbelästigung durch Nachbarn hatte der BGH die Revision eines Trompeters aus einer Reihenhaussiedlung zu entscheiden, der sich in seinen Übungszeiten durch ein Urteil des Landgerichts Augsburg zu stark eingeschränkt sah.
Tipp: Falls Sie sich durch musikalische Nachbarn belästigt fühlen, führen Sie zu Beweiszwecken ein Lärmprotokoll.
Lärmbelästigung durch Nachbarn, der Berufsmusiker ist
Geklagt hatten die Bewohner eines Reihenhauses gegen ihre Nachbarn, ebenfalls Reihenhausbewohner. Einer der Nachbarn war beruflich Trompeter und hatte das Dachgeschoss zu einem Proberaum umgebaut. Er übte jedoch nicht nur im Proberaum sondern auch im Erdgeschoss, wo er auch Schüler unterrichtete. Die Ruhezeit am Tag und in der Nacht hielt er dabei ein. Die Trompetenmusik aus dem Dachgeschoss war nur im Schlafzimmer der Kläger und auch nur leise vernehmbar. Handelte es sich wirklich um Lärmbelästigung durch Nachbarn?
Schwache Zimmerlautstärke rund um die Uhr
Musizierte der Trompeter jedoch in anderen Räumen des Hauses, hörten die Kläger dies bei sich immer in „schwacher Zimmerlautstärke“. Die Kläger forderten eine Unterlassung der Lärmbelästigung. In den ersten beiden Instanzen hatten sich die Richter auf die Seite der gestressten Nachbarn gestellt, die mit der Trompetenmusik nichts anfangen konnten. Sie gaben dem Trompeter genaue Zeiten vor, an denen er werktags üben durfte (10 und 12 Uhr und 15 und 19 Uhr), maximal aber 10 Stunden pro Woche. Zudem dürfe er an acht Wochenenden im Jahr für jeweils eine Stunde spielen. Die Erteilung von Musikunterricht sollte er ab sofort ganz unterlassen. Das wollte der Trompeter nicht hinnehmen. Die Revision beim BGH brachte ihm einen Teilerfolg.
Musik als wesentlicher Teil des Lebensinhalts
Der BGH zeigte ein Herz für Musiker. Das Landgericht habe einen zu strengen Maßstab angelegt. Denn Musik sei als wesentlicher Teil des Lebensinhalts für viele Menschen ein Ausdruck von Lebensfreude. Damit könne sie von ganz erheblicher Bedeutung für das Gefühlsleben sein und gehöre zu den üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung. Auch eine begrenzte Erteilung von Musikunterricht müsse in der Regel noch als sozialadäquat anzusehen sein. Ein Gericht dürfe daher Übungszeiten nicht zu starr vorgeben. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um Hobbymusiker oder Profis handle, so die Richter.
Übliche Ruhezeiten müssen eingehalten werden
Der BGH verwies den Fall zur näheren Beurteilung zurück an das Landgericht, mit der Vorgabe, dass das Trompeten werktags für mindesten zwei bis drei Stunden erlaubt werden solle, sofern die üblichen Ruhezeiten eingehalten werden. Bezüglich des Musikunterrichts könne das Landgericht ggf. vorgeben, dass dieser nur im ausgebauten Proberaum im Dachgeschoss stattfinden dürfe. Die in der Vorinstanz gemachten Vorgaben der Richter am Landgericht seien in jedem Fall zu streng, so die Richter.
Recht auf Erholung bei Lärmbelästigung durch Nachbarn
Doch auch den Klägern müsse das Recht auf Ruhe und Erholung zugestanden werden. Die Erholung wird durch plötzlich einsetzende Trompetenübungen in (wenn auch schwacher) Zimmerlautstärke negativ beeinflusst. Dennoch gebiete die Interessenabwägung, dass eine Lärmbelästigung durch Musik in gewissem Rahmen hinzunehmen ist. Es sei in jedem Fall unverhältnismäßig das Musizieren in den Abendstunden komplett zu verbieten und an den Wochenenden nur einen sehr begrenzten Rahmen zu erlauben.(BGH, Az. V ZR 143/17)