Seit dem 1. Dezember 2021 gilt eine Neufassung der Betriebskostenverordnung. Die Änderung der Betriebskostenverordnung 2021 geht auf das neue Telekommunikationsgesetz zurück. Aufgrund der Neuregelgung fällt das Nebenkostenprivileg im Zusammenhang mit dem Kabelfernsehen weg. Vermieter dürfen die Kosten für das Kabelfernsehen nur noch bis zum 30. Juni 2024 als Nebenkosten auf die Mieter umlegen.
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Welche Anlagen sind betroffen?
Betroffen sind alle Anlagen zur Breitband- und Kabelfernsehversorgung sowie Gemeinschafts-Antennenanlagen, die bis zum 1. Dezember 2021 errichtet worden sind. Ausgenommen sind nur die Kosten für den Betriebsstrom der Anlagen sowie bei den Gemeinschafts-Antennenanlagen auch noch die Wartungskosten. Die eigentlichen Gebühren dürfen Vermieter aber nicht mehr als Betriebskosten auf die Mieter umgelegen.
Übergangsfrist für Bestandsimmobilien
Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2024 für Bestandsimmobilien. Spätestens ab dem 1. Juli 2024 darf aber jeder Mieter frei wählen, welchen Anbieter er nutzen will. Das Nebenkostenprivileg fällt also weg. Vermieter und Wohnungseigentümer sollten nun bald handeln, da ja die Verträge mit den Kabel- und Breitbandnetzbetreibern weiterlaufen.
Als Vermieter sollten Sie an den Kabelnetzanbieter herantreten, um eine Vertragsanpassung zu klären. Es gibt ein Sonderkündigungsrecht, wonach Sie spätestens zum 1.07.2024 kündigen können. Da die inhaltliche Ausgestaltung der Verträge unterschiedlich ist, empfehlen wir Ihnen, sich im Zweifel eine individuelle Beratung zu suchen.
Fernsehanschluss wird bald zur Mietersache
Die Bereitstellungspflichten, die der Vermieter vertraglich gegenüber seinen Mietern übernommen hat, laufen weiter bis zum Ende der Übergangsfrist. Wollen Sie auch nach 2023 über das bereits vorhandene Hausnetz zurückgreifen, kann man dies in einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag mit dem Vermieter festlegen. Eine Abrechnung über die Betriebskosten wird aber nicht mehr möglich sein. Alternativ können sich mit Mieter einen eigenen Anschluss auf eigene Kosten legen. Hier muss der Grundstückseigentümer zustimmen.
Ausnahme: Glasfaserleitungen
Vermieter, die neue Glasfaserleitungen in die Wohnungen verlegen lassen, können laut Betriebskostenverordnung 2021 die Aufwendungen für die Investitionen über die Nebenkosten einziehen. Allerdings gibt es ein Limit: Maximal 5 Euro pro Monat dürfen berechnet werden und das für höchstens neun Jahre. Und noch eine weitere Vorgabe macht der Gesetzgeber: Die neuen Leitungen sind bis spätestens Ende 2027 zu verlegen.
Dieser Betrag wurde am 21.12.2021 von unseren Autoren aus dem Expertenteam Mietrecht erstellt und wird laufend aktualisiert.