Das sogenannte Nebenkostenprivileg für Betriebskosten Kabelfernsehen fällt ab dem1.Juli weg. Was müssen Mieter und Vermieter nun unternehmen?
Kabel-TV darf nicht mehr über die Nebenkosten laufen
Das Nebenkostenprivileg für die Betriebskosten Kabelfernsehen entfällt am 1.7.2024. Das ergibt sich aus der Neuregelungen des Telekommunikationsgesetzes. Diese ist zwar schon 2021 in Kraft getreten, es gilt aber eine verhältnismäßig lange Übergangsfrist. Bis zum Ablauf der Frist am 30.06.204 dürfen auch neue Mietverträge noch den “Kabelfernsehzwang” enthalten. Die Aufhebung des Nebenkostenprivilegs ermöglicht es Mietern, danach auf alternative Versorgungsarten umzusteigen. Zukünftig muss man also nicht mehr doppelt bezahlen, wenn man frei gewählte Streaminganbieter oder DVB-T Fernsehen nutzt.
Muss der Mieter den Kabelanschluss kündigen?
Nein, der Mieter muss nicht aktiv werden. Jedenfalls, sofern der Mieter nicht persönlich Vertragspartner des Kabelanbieters war, was die Regel ist. In der Regel laufen alle Verträge direkt über den Vermieter. Die Umlage der Kabel-TV-Gebühren endet automatisch. Der Vermieter muss seine Mieter informieren, wann die Gebühr entfällt. Spätestens ab dem 1.7.2024 müssen über die Betriebskosten keine Kabelgebühren mehr geleistet werden. Eine gesonderte Kündigung ist nicht erforderlich. Selbstverständlich sollte der Mieter sich aber über Alternativen informieren. Oft gibt es das Angebot, den Vertrag direkt mit dem bisherigen Anbieter abzuschließen. In der Regel wird es etwas teurer, daher sollten Mieter möglichst schnell die Preise vergleichen.
Was gilt bei der Vermietung von Eigentumswohnungen?
Für Wohnungseigentümer ist die Situation etwas komplizierter. Denn nach wie vor sind in der Regel die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft maßgeblich dafür, ob im Haus ein Mehrnutzervertrag, auch Sammelvertrag genannt, abgeschlossen wird. Im Zuge der Gesetzesnovelle besteht die Möglichkeit ein Sonderkündigungsrecht gegenüber dem Kabelanbieter bis zum 30. Juni 2024 auszuüben. Die Eigentümergemeinschaft kann damit laufende Mehrnutzerverträge direkt durch einen entsprechenden Beschluss beenden. Sie muss aber nicht so entscheiden.
Falls die Eigentümergemeinschaft nichts unternimmt oder sich gegen eine Kündigung entscheidet, setzen sich die Verträge fort. In diesem Fall müssen Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung vermieten weiterhin die Kosten für den TV-Empfang über das Hausgeld tragen. Falls der Mieter aber kein Interesse am Kabelfernsehen hat, können die Kosten – auch im Fall von Eigentumswohnungen – nicht mehr über die Nebenkosten umgelegt werden.
Kabelfernsehen – Vermieter muss rechtzeitig kündigen
Eine Kündigung des Hausanschlusses wäre mit Wirkung zum 1.7.2024 grundsätzlich möglic gewesen. Wer diesen Termin versäumt hat, sollte spätestens jetzt den Vermieter kontaktieren. Da die Umlage auf die Mieter per Betriebskosten nicht mehr möglich ist, wäre zu prüfen, inwieweit hier im einzelnen Mietvertrag mit dem Mieter ein Anspruch auf Bereitstellung des Kabelanspruches vereinbart wurde. Es gibt Mietverhältnisse bei denen die Bereitstellung des Kabelfernsehens individuell vereinbart wurde. In dem Fall muss der Vermieter rechtzeitig an den Mieter herantreten, um zu klären, welche Art von Anschluss zukünftig erfolgen soll.