Das allgemeine Prinzip, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer bezahlen muss, war im Fall von Maklerverträgen bis vor wenigen Jahren noch die Ausnahme. Bis der Gesetzgeber in Jahr 2015 für die Vermietung und dann 2020 auch für den Verkauf von Immobilien das sogenannte Bestellerprinzip auch im Maklerrecht verankert hat. Lesen Sie hier, was genau das Bestellerprinzip bedeutet und worauf Sie als Mieter oder Käufer beim Abschluss eines Maklervertrages achten müssen.
Maklerprovision beim Kauf von Eigenheimen
Käufer von Einfamilienhäusern bzw. Eigentumswohnungen dürfen aktuell daher nicht mehr zur Zahlung der vollen Maklerprovision verpflichtet werden. Das bedeutet, dass diese Käufergrupper nur noch mit höchstens die Hälfte der Maklergebühren kalkulieren muss. In der Praxis vereinbart man oft eine Aufteilung im Verhältnis 50:50. Noch bis Ende 2020 waren die Vertragsparteien beim Verkauf von Immobilien bei der Gestaltung der Provisionsvereinbarung frei. Das bedeutet, dass der Verkäufer, der den Makler beauftragt hat, mit diesem vereinbaren konnte, dass der Käufer die Maklergebühren in voller Höhe trägt. Gerade für junge Familien, die ein Objekt zur Eigennutzung erwerben wollen sind die Maklergebühren eine erhebliche finanzielle Belastung. Genau diese Gruppe wollte der Gesetzgeber entlasten.
Bestellerprinzip bei der Vermittlung von Mietwohnungen
Bei der Vermittlung von Mietwohnungen dürfen dem Mieter die Maklergebühren gar nicht mehr auferlegt werden. Auch nicht teilweise. Jedenfalls dann, wenn der Vermieter den Makler beauftragt hat. Sollte der Mieter den Makler mit der Wohnungssuche beauftragen, darf der Makler aber weiterhin die Maklerprovision verlangen, je nach Vereinbarung. Es gilt insofern auch hier das Bestellerprinzip. Aber Achtung: Falls beide Parteien den Makler beauftragt hatten (sogenannte Doppeltätigkeit) muss nur der Vermieter den Makler bezahlen. Nur so lässt sich eine Umgehung des Bestellerprinzips vermeiden.
Bußgeld bei Verstößen gegen das Bestellerprinzip
Verstoßen Makler gegen das Bestellerprinzip und verlangen Sie Ihre Provision von einem Mieter, obwohl Sie vom Vermieter beauftragt wurden, droht ihnen ein Bußgeldverfahren. Sowohl betroffene Mieter als auch konkurrierenden Makler können solche Verstoße anzeigen. § 8 des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WVermRG) sieht für einen Verstoß gegen das Bestellerprinzip ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro vor.
Textformerfordernis des Maklervertrages
Um zu verhindern, dass das Bestellerprinzip umgangen wird, hat der Gesetzgeber zusätzlich das Textformerfordernis für Provisionsvereinberungen eingeführt. Das Textformerfordernis ist in § 126b BGB legaldefiniert. Damit können Sie einen Maklervertrag nun nicht mehr mündlich schließen. Eine handschriftliche Unterschrift ist jedoch nicht erforderlich. Für die Textform reicht beispielsweise eine E-mail, Fax, Brief, SMS oder eine sonstige Textform. Dennoch ist im Zweifel immer eine unterschriebener Maklervertrag zu empfehlen, damit es später nicht zu Beweisschwierigkeiten kommt. Einen Notar benötigen Sie allerdings nicht.