Und ist es eine solche Zahlung gesetzlich überhaupt zulässig? Diese und weitere Fragen klären wir im folgenden Artikel.
Was ist eine Abstandszahlung?
Hinter dem Begriff der Abstandszahlung steckt in der Regel eine einmalige Zahlung, welche der Nachmieter an den Vormieter tätigt. Meist kommt eine solche Abstandszahlung ins Spiel, wenn Aussichten auf einen früheren Einzug, noch vor Beginn des Mietvertrages, versprochen werden. Ohne das Mitwissen des Vermieters kommt es somit zum Entschluss über Extrazahlungen.
Sind Abstandszahlungen zulässig?
Laut Mietgesetz sind solche Abstandszahlungen unzulässig, der Nachmieter sollte somit in keinem Fall auf derartige Forderungen des Vormieters eingehen. Geregelt ist dies in §4a des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermRG). Demnach kann der Vormieter keinerlei monetäre Mittel vom Nachmieter, für einen beispielsweise früheren Auszug, verlangen.
Ausnahme: Dennoch besteht die Möglichkeit, dass der Nachmieter dem Vormieter dessen Umzugskosten erstattet. Dies gilt es jedoch vorher, im besten Fall schriftlich innerhalb einer Vereinbarung über die Übernahme von Umzugskosten festzuhalten. Des Weiteren müssen anfallende Umzugskosten mit jeweiligen Belegen nachgewiesen werden.
Unterschied zur Ablösezahlung
Grundsätzlich bezeichnen beide Begriffe jeweils unterschiedliche Forderungen. Während bei der Abstandszahlung eine unrechtmäßige Extrazahlung gefordert wird, handelt es sich bei der Ablöse um eine zulässige Zahlung für Möbel oder sonstige Gegenstände, die übernommen werden.
Klassische Beispiele sind Vereinbarungen über die Übernahme von Einbauküchen oder sonstigen an das Mietobjekt angepassten Möbelstücken. Aber auch für Investitionen während der Mietzeit in Form von Ein- und Umbauten besteht die Möglichkeit diese mit dem Nachmieter zu „verrechnen“.
Zu empfehlen ist hierbei stets ein schriftlicher Kaufvertrag, um einen solchen Zahlungsprozess für die Wohnungseinrichtung ordnungsgemäß und nachweisbar zu vollziehen.