Die meisten gemeinsamen Testamente enthalten die wechselbezügliche Verfügung, dass die Erblasser sich gegenseitig zu Alleinerben bestimmen. Daraus folgt, dass die Ehepartner davon ausgehen, dass der andere seine Verfügung im Testament nicht einfach hinter dem Rücken des anderen widerrufen kann (sogenannte “Bindungswirkung”). Wie also kann man ein gemeinsames Testament widerrufen?
Zu Lebzeiten beider Eheleute ist ein gemeinsamer Widerruf des Testaments jederzeit möglich.
Auch einseitig darf jeder den Rücktritt vom Testament erklären, solange beide Ehepartner noch leben. Dies muss aber ein Notar beurkunden. Das Schriftstück stellen Sie dann dem anderen Ehepartner zu. Nur so stellen Sie sicher, dass der jeweils andere Ehepartner Kenntnis von der Änderung hat. Ohne Kenntnis des anderen darf man seinen Willen also nicht mehr einseitig ändern.
Nach dem Tod eines Ehepartners: gemeinsames Testament widerrufen oder ändern?
In der Regel ist eine Änderung des Berliner Testaments nicht mehr möglich, wenn diese im Testament nicht ausdrücklich erlaubt wurde. Das bedeutet also, dass man sich im Vorfeld Gedanken darüber machen sollte, ob man sich gegenseitig die Möglichkeit einräumen will, das Testament noch einmal zu ändern. Besonders in Bezug auf die Auswechselung des Erben oder eine Änderung der Erbquote, sollte überlegt werden, ob eine Änderungsklausel in das Testament aufgenommen werden sollte.
Ein gemeinsames Testament mit Widerufs- bzw. Änderungsklausel können Sie jederzeit – auch ohne Notar – aufsetzen.
Was geschieht, wenn der Witwer noch einmal heiraten will?
Wer ein gemeinsames Testament aufsetzt, sollte darüber nachdenken, was passieren soll, falls der verbliebene Ehepartner neu heiratet. Denn der neue Ehepartner erhält mit der Heirat einen Pflichtteilsanspruch. Der Nachlass für die gemeinsamen Kinder aus erster Ehe wird damit geschmälert. Eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel bedeutet Folgendes: Für den Fall einer Wiederheirat des überlebenden Ehegatten bestimmen die Eheleute, dass das Testament keine Gültigkeit mehr haben soll. Stattdessen sind unterschiedliche Regelungen denkbar. So können Sie beispielsweise dem wiederverheirateten Ehepartner die Erbschaft entziehen und sogleich den Kindern zukommen lassen.
Was gilt im Fall der Scheidung?
Spätestens wenn die Ehe rechtskräftig geschieden wurde, verliert das gemeinsame Testament seine Wirkung, siehe Paragraphen 2268 Abs. 1, 2077 BGB. Doch auch, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe durch einen Scheidungsanwalt gegeben waren und die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, ist das Testament ungültig. Man muss in dem Fall in der Regel nichts weiter unternehmen, das Testament also nicht extra widerrufen. Achtung: Man kann im gemeinsamen Testament auch festlegen, dass es über den Fall der Scheidung hinaus gelten soll. Vorsorglich sollte man sich bereits im Fall der Trennung oder beim laufenden Scheidungsverfahren um die Neuregelung der Nachlassangelegenheiten kümmern.