Insbesondere wenn Dritte wie Freunde oder karitative Einrichtungen bedacht werden, stellt sich die Frage nach den Ansprüchen der Angehörigen. Besondere Relevanz hat hier der Pflichtteil beim Erbe.

Pflichtteil beim Erbe: Gesetzliche Regelung

Das Gesetz sieht einen Pflichtteil für Abkömmlinge (Kinder, Enkel und Urenkel), Ehegatten und Eltern des Verstorbenen vor. Damit sichert ihnen der Gesetzgeber unabhängig von etwaigen Verfügungen des Erblassers eine Beteiligung am Nachlass. Der Pflichtteil besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. 

Mit Ausnahme des Ehepartners, der immer pflichtteilsberechtigt ist, schließen sich die Pflichtteilsberechtigten jedoch wie folgt gegeneinander aus: Kinder des Erblassers haben stets Vorrang vor Enkelkindern und Eltern. Sofern keine lebenden Kinder aber gleichwohl Enkelkinder existieren, sind letztere allein pflichtteilsberechtigt, nicht aber die Eltern des Erblassers.

Die Erben haben den Pflichtteil in Geld auszuzahlen. Eine Begleichung über Sachwerte ist nicht möglich. Der Pflichtteil muss aktiv eingefordert werden, er wird nicht automatisch ausbezahlt.

Beispiel für die Einforderung des Pflichtteils:

Durch ein Testament wurde die Tochter des Erblassers enterbt. Testamentarischer Erbe ist die Lebensgefährtin des Erblassers. Es gibt keine weiteren Pflichtteilsberechtigten. Da die Tochter seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater hatte, ist ihr nicht bekannt, was der Nachlass umfasst. Sie wendet sich daher schriftlich an die Erbin und fordert ihren Pflichtteil ein. Gleichzeitig verlangt sie eine Aufstellung über die Höhe des Nachlasses, der es ihr ermöglicht, den Pflichtteil zu berechnen. Da die Tochter nach gesetzlicher Erbfolge Alleinerbin gewesen wäre, hat sie Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses. Sollte die Lebensgefährtin nicht auf die Forderung reagieren, müsste die Tochter sich an einen Anwalt wenden. Denn es droht die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs. Mehr zu Fristen finden Sie unten im Artikel.

Pflichtteil beim Erbe des Ehepartners

Der Pflichtteil des Ehepartners ist gemäß § 2303 Abs. 2 BGB mit der Hälfte des gesetzlichen Erbteiles zu berechnen. Hier stellt sich demnach die Frage nach der Höhe des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil des Ehepartners besteht stets in 50% des Nachlasses. Der Pflichtteil des Ehepartners liegt daher bei 25% des Nachlasses. 

Pflichtteil der Kinder

Gemäß § 2303 Abs. 1 BGB steht jedem Abkömmling des Erblassers ebenfalls ein Anspruch auf Zahlung seines hälftigen gesetzlichen Erbteils zu. Aber wie hoch ist der gesetzliche Erbteil eines Abkömmlings? Grundsätzlich ist der Nachlass zu gleichen Teilen unter den Abkömmlingen aufzuteilen. Dies gilt indes nicht, sofern noch ein Ehepartner des Erblassers vorhanden ist. Diesem steht schließlich die Hälfte des Nachlasses als gesetzlicher Erbteil zu. Das bedeutet, unter den Abkömmlingen wäre dann die Hälfte des Nachlasses zu gleichen Teilen aufzuteilen. Um den Pflichtteil zu berechnen, wird der jeweilige Erbteil halbiert.

Beispiel

Kurz gerechnet am Beispiel von zwei Kindern und einem Ehepartner. Beiden Kindern zusammen stünden 50% des Nachlasses zu gleichen Teilen zu, also jedem Kind 25%. Sind die Kinder aber testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen, erhielten sie davon nur die Hälfte, demnach jeder  12,5% des Nachlasses. Der ebenfalls nicht bedachte Ehepartner erhielte 25% des Nachlasses. Der Rest des Nachlasses würde an die testamentarisch Bedachten fallen. 

Höhe des Nachlasses

Die Berechnung des Pflichtteils setzt voraus, dass die Höhe des Nachlasses bekannt ist. Daher steht den Pflichtteilsberechtigten gegen die Erben ein Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB zu, den diese auch gerichtlich durchsetzen können. Es sind alle Aktiva und Passiva des Vermögens des Verstorbenen sowie sämtlich testamentarischen Verfügungen mitzuteilen. Im Falle von Unklarheiten kann die Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar verlangt werden.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Häufig wird versucht, erbrechtliche Ansprüche durch Schenkungen zu Lebzeiten zu umgehen. In diesem Fall können Pflichtteilsberechtigte im Erbfall Ausgleich verlangen. Gemäß § 2330 BGB kann Zahlung der Differenz zum Pflichtteil beim Erbe verlangt werden, der ohne die Schenkung erzielt worden wäre. Dies gilt indes nur für Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall erfolgt sind.  

Ausschluss des Pflichtteiles im Testament

Es ist nicht ohne weiteres möglich, Pflichtteilsansprüche im Testament auszuschließen. Dafür bedarf es der Angabe konkreter, in § 2333 BGB abschließend aufgezählter, Gründe. Für diese vollständige Enterbung reicht nicht ein jahrelanger Streit zwischen Pflichtteilsberechtigten und Erblasser aus. Vielmehr muss es sich um ein schweres Vergehen gegen den Erblasser handeln – beispielsweise wenn der Betroffene dem Erblasser nach dem Leben trachtet, sich diesem gegenüber einer schweren vorsätzlichen Straftat schuldig gemacht oder böswillig Unterhaltspflichten verletzt hat. 

Verjährung des Anspruchs auf den Pflichtteil

Der Pflichtteilsanspruch verjährt gemäß § 199, 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Erblasser verstorben ist. Wenn der Erblasser verschollen ist, beginnt die Verjährung mit der offiziellen Todeserklärung. Mit Ablauf der Frist können keine Ansprüche auf einen Pflichtteil mehr geltend gemacht werden. Allerdings beginnt die Verjährung erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall und von seiner Enterbung hat.

Doch oft erfahren enterbte Pflichtteilsberechtigte nicht direkt etwas vom Tod des Erblassers, da der Kontakt zu Lebzeiten nicht gepflegt wurde. Ab wann läuft dann die Verjährungsfrist?

Wenn der Pflichtteilsberechtigte keine Kenntnis vom Erbfall oder von seiner Enterbung hat, verjährt der Anspruch erst nach 30 Jahren. In der Regel hat der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall und von seiner Enterbung, wenn er bei der Testamentseröffnung anwesend ist. Doch Vorsicht: Wenn nachweisbar ist, dass der Pflichtteilsberechtigte vor der Testamentseröffnung Kenntnis von dem wesentlichen Inhalt des Testaments hatte, beginnt die Verjährung ab diesem Zeitpunkt.

Falls der Pflichtteilsberechtigte nicht durch ein Testament enterbt wurde, sondern, weil er das Erbe ausgeschlagen hat, beginnt die Verjährung ab dem Zeitpunkt der Erbausschlagung.25