Juristisch gesehen gibt es aber einen gewaltigen Unterschied zwischen Vermächtnis und Erbe. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über den Inhalt eines Vermächtnisses und den eines Erbes.
Tipp: Wenn Sie eine Vorlage für ein Testament verwenden, vermeiden Sie Ungenauigkeiten bei der Formulierung.
Was ist ein Vermächtnis?
Wenn Sie nur wollen, dass jemand einen bestimmten Gegenstand aus Ihrem Nachlass erhält, wäre dies ein Vermächtnis. Der Vermächtnisnehmer kann dann vom Erben nur diesen Gegenstand fordern, hat aber ansonsten keine Rechte, aber auch keine Pflichten. Der Vermächtnisnehmer ist nicht Teil der Erbengemeinschaft. Ausnahme: Es handelt sich um ein sogenanntes Vorausvermächtnis. Dazu später mehr.
Beispiel: Sie möchten, dass Ihre Nichte Ihr Klavier erhält. Die Nichte soll aber nicht Teil der Erbengemeinschaft werden. Im Testament können Sie ein sogenanntes Vermächtnis formulieren: “Ich spreche das folgende Vermächtnis aus: Meine Nichte, Klara Müller, soll nach meinem Tod mein Bösendorfer Klavier erhalten.”
Was ist der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis?
Der Unterschied zwischen Vermächtnis und Erbe besteht darin, dass der Vermächtnisnehmer nicht Teil der Erbengemeinschaft wird. Er muss daher auch keinen Erbschein beantragen.
Wie grenzt man ein Vermächtnis vom Erbe ab?
Schreiben Sie ausdrücklich ins Testament, wenn es sich nur um ein Vermächtnis handeln soll. Nur so können deutlich zwischen Vermächtnisnehmern und Erben trennen. Wenn im Testament nicht steht, dass nur ein Vermächtnis handelt, wird in der Regel angenommen, dass es sich um eine Anordnung der Teilung des Erbes handeln soll. Die Person wäre dann Teil der Erbengemeinschaft und hätte bei der Teilung des Erbes Anspruch auf die erwähnte Sache.
Vermächtnis beinhaltet Herausgabeanspruch
Der Vermächtnisnehmer wird nicht automatisch Eigentümer des Vermächtnisgegenstandes, sondern hat einen Anspruch auf Herausgabe gegen den Erben bzw. die Erbengemeinschaft. Angenommen das Vermächtnisobjekt befindet sich zum Zeitpunkt des Erbfalls gar nicht mehr im Nachlass – kann der Vermächtnisnehmer dann Ersatzansprüche geltend machen? Es kommt darauf an, ob der Erblasser die Sache selbst veräußert, verschenkt oder absichtlich zerstört hat. Ist dies der Fall, dann geht man davon aus, dass das Vermächtnis nach § 2169 BGB nicht mehr erfüllt werden muss. Sofern es also keine weiteren Regelungen im Testament gibt, geht er Vermächtnisnehmer leer aus.
Anders liegt der Fall, wenn dem Erblasser Ersatzansprüche zustanden, etwa gegen eine Versicherung, wenn der Gegenstand gestohlen wurde. Dieser Ersatzanspruch wird dann an den Vermächtnisnehmer weitergeben. Da es in der Praxis mühsam sein kann zu ermitteln, was vom Erblasser gewünscht war, sollte im Testament immer klargestellt werden, was gelten, wenn der vermachte Gegenstand sich nicht mehr in der Erbmasse befindet.
Erbe und Vermächtnisnehmer gleichzeitig?
Ein Erbe kann auch gleichzeitig ein Vermächtnisnehmer sein. Tatsächlich kann ein sogenanntes Vorausvermächtnis eine sinnvolle Option sein. Dabei erhält ein Erbe zusätzlich einen bestimmten Vermögenswert, der entweder auf seinen Erbteil oder Pflichtteil angerechnet werden kann oder auch nicht. Lesen Sie hier mehr zum Thema Vorausvermächtnis.