Die gesetzliche Erbfolge führt leider häufig zu ungerechten Ergebnissen, denn persönliche Beziehungen werden hier gar nicht berücksichtigt. Ein fehlendes Testament kann zur Folge haben, dass ein Verwandter in den Genuss einer Erbschaft kommt, der mit dem Erblasser kaum Kontakt hatte.Während der langjährige Lebensgefährte oder das Stiefkind leer ausgehen.
Mit einem Testament können Sie die gesetzliche Erbfolge aushebeln und dafür sorgen, dass nur Personen von Ihrem Nachlass profitieren, die es in Ihren Augen verdient haben. Doch bei der Gestaltung eines Testaments gibt es Vieles zu beachten!
Informieren Sie sich über die gesetzliche Erbfolge, um zu entscheiden, ob Testament oder gesetzliche Erbfolge in Ihrem Fall gelten soll.
Wie lautet die gesetzliche Erbfolge?
Viele Menschen, die Ihren Nachlass regeln wollen, beschäftigen sich im Vorfeld nicht ausreichend mit der Frage, wie sich das Erbe bei gesetzlicher Erbfolge verteilen würde. Ob Testament oder gesetzliche Erbfolge: Sie sollten die gesetzliche Erbfolge kennen, um Unklarheiten bei der Gestaltung Ihres Testaments zu verhindern. Wenn Sie beispielsweise ein außereheliches Kind nicht im Testament aufführen, kann es später Streit darüber geben, ob diese Person absichtlich enterbt oder unabsichtlich vergessen wurde.
Erben nach Ordnungen
Grundsätzlich erben nach den gesetzlichen Bestimmungen nur “Blutsverwandte”, also Personen, die gemeinsame Vorfahren haben. Die Frage Testament oder gesetzliche Erbfolge stellt sich also nicht bei Schwiegereltern, Schwägern, Taufpaten oder angeheiratete Tanten und Onkeln.
der gesetzlichen Erben. Für Ehegatten gelten besondere Bestimmungen, denn sie sollen erben können, obwohl keine Blutsverwandschaft besteht. In Deutschland werden die Erben in unterschiedliche Ordnungen unterteilt. Diese Ordnungen bestimmen sich nach dem Verwandtschaftsgrad.
Erben erster Ordnung sind die direkten Abkommen des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel etc. Erben zweiter Ordnung sind Eltern und Geschwister. Ist eines der Geschwister bereits verstorben, treten an dessen Stelle die Neffen und Nichten. Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Nachkommen, also Onkel, Tante, Cousins, Cousinen.
Testament oder gesetzliche Erbfolge: Erben uneheliche Kinder automatisch?
Uneheliche Kinder stehen erbrechtlich den ehelichen Kindern heutzutage gleich. Das ist aber erst seit einer Gesetzesänderung aus dem Jahre 1998 der Fall. Das gesetzliche Erbrecht steht diesen Kinder selbst dann zu, wenn der Vater nie Umgang mit ihnen hatte. Mit einer Ausnahme: Vor dem 1.07.1949 geborene uneheliche Kinder sind weiterhin vom Erbe ihres Vaters ausgeschlossen, wenn dieser vor dem 29.05.2009 gestorben ist.
Minderjährige Kinder
Auch Minderjährige können erben. Sogar ungeborene Kinder, die zum Zeitpunkt des Erbfalls schon gezeugt sind, sind laut Paragraph 1923 BGB erbfähig. Die Erbschaft kann allerdings nur durch den gesetzlichen Vertreter angenommen oder ausgeschlagen werden. Vor einer Haftung für Nachlassschulden ist der Minderjährige aber in der Regel geschützt.
Sonderfall Adoption
Bei Adoptionen wird zwischen der Adoption von Volljährigen und der Adoption von Minderjährigen unterschieden. Wird ein minderjähriges Kind adoptiert, so erlischt sein Verwandtschaftverhältnis zu den leiblichen Eltern und es erhält in der Adoptivfamilie die vollen Erbansprüche. Wird ein Volljähriger adoptiert, so gibt es nur zwischen dem Adoptierenden und dem Adopierten ein Erbrecht. Ausnahmen gelten für Adoptionen vor 1977. Pflegekinder haben dagegen keinerlei Erbansprüche gegen die Pflegeeltern.
Welche Rangfolge gilt beim Erben?
Wenn es Erben erster Ordnung gibt, dann gehen Erben niederer Ordnungen leer aus. Allerdings gibt es auch innerhalb der Ordnung eine Rangfolge: Vorrangig erbt derjenige, der mit dem Erblasser am engsten verwandt ist. Lebt also das leibliche Kind des Erblassers noch, dann wird der Enkel von der Erbfolge ausgeschlossen.
Wer rückt nach?
Ist aber beispielsweise der Sohn des Erblasser vorverstorben, dann tritt der Enkel an dessen Stelle. Geschwister gehören zusammen mit Eltern, Neffen und Nichten zu den Erben zweiter Ordnung. Sie erben daher nur, wenn es keine Erben erster Ordnung gibt, also weder Eltern, Kinder noch Enkel bzw. Urenkel. Nur wenn es weder Erben erster noch zweiter Ordnung gibt, kommen entferntere Verwandte als gesetzliche Erben in Betracht.
Was erbt der Ehegatte?
Der Ehegatte erbt immer mindestens ein Viertel des Nachlasses. Wenn es keine Verwandten erster Ordnung gibt, erbt er sogar die Hälfte. Wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, dann erhöht sich die Erbquote pauschal um ein Viertel. Wenn es also Kinder gibt, dann erhält der Ehegatte in der Regel die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte wird unter den Kindern aufgeteilt.