Viele Menschen gehen automatisch davon aus, dass Sie einen Erbschein beantragen müssen, wenn sie eine Erbschaft antreten möchten. Das ist so pauschal allerdings nicht richtig. Doch in vielen Fällen ist ein Erbschein erforderlich.

Falls Sie einen Erbschein beantragen müssen, können Sie hierzu eine Vorlage für einen Antrag auf einen Erbschein benutzen.

Was ist ein Erbschein?

Ein Erbschein ist ein offizielles Dokument, das die Erbenstellung nachweist. Darauf sind nicht nur alle Erben aufgeführt, sondern auch die jeweilige Erbquote sowie eventuelle Beschränkungen, wie beispielsweise die Bestellung eines Testamentsvollstreckers. Mit einem Erbschein können Sie sich gegenüber Banken, Behörden und anderen Institutionen als legitimer Erbe ausweisen.

Ist ein Erbschein wirklich notwendig?

Ein Erbschein ist nicht immer erforderlich, um sich als Erbe auszuweisen. Wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorliegt, reicht oft die Vorlage dieser Dokumente aus, um gegenüber Behörden, Vermietern oder Banken den Erbenstatus zu belegen. Banken sind zudem verpflichtet, beglaubigte Kopien eines Testaments zu akzeptieren, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. XI ZR 401/12) bestätigt. Nur bei berechtigten Zweifeln an der Echtheit des Testaments kann die Bank einen Erbschein verlangen. Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken, die einen Erbschein fordern, könnten daher aufgrund der BGH-Rechtsprechung unwirksam sein.

Erbschein für die Grundbuchberichtigung notwendig?

Gehört ein Grundstück zum Nachlass, muss das Grundbuch beim Grundbuchamt berichtigt werden. Laut § 35 der Grundbuchordnung (GBO) ist dafür in der Regel die Vorlage eines Erbscheins erforderlich. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Erbe ein beurkundetes Testament oder einen Erbvertrag vorlegen kann. Wer hingegen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erbt, benötigt für das Grundbuchamt immer einen Erbschein.

Welche Unterlagen sind für den Erbschein-Antrag erforderlich?

Ein Erbschein kann jederzeit beantragt werden, da es keine Fristen gibt. Auch in einer Erbengemeinschaft kann jeder Erbe einen Erbschein beantragen. Es ist jedoch ratsam, den Erbschein gemeinschaftlich zu beantragen oder die Zustimmung der anderen Erben einzuholen, da das Nachlassgericht sonst die Miterben kontaktiert.

Sie benötigen in der Regel die folgenden Unterlagen (siehe §  352 FamFG):

  • gültiges Ausweisdokument
  • Sterbeurkunde
  • ggf. Testament oder Erbvertrag
  • bei gesetzlichen Erben: Nachweis über die Verwandtschaft (z.B. Auszug aus dem Familienbuch, Sterbeurkunde von vorverstorbenen Erben)
  • Angaben zu den Miterben, soweit bekannt

Zudem muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden, ob es Gerichtsverfahren zur Erbenstellung gibt. Bei Eheleuten muss der Güterstand, bei eingetragenen Lebenspartnern der Vermögensstand angegeben werden.

Was kostet ein Erbschein?

Die Kosten für einen Erbschein richten sich nach dem Wert des Nachlasses und sind in Nr. 12210 Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) GNotKG geregelt. Das Nachlassgericht erhebt eine Gebühr von 1,0, die sich nach der Höhe des Nachlasswerts bemisst. Bei einem Nachlasswert von 50.000 EUR beträgt die Gebühr beispielsweise 165 EUR. Zusätzlich wird oft eine weitere Gebühr fällig, da der Erbe regelmäßig an Eides statt versichern muss, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen. Dadurch verdoppelt sich die Gebühr in der Regel. Bei einem Nachlass von 50.000 EUR wären also insgesamt 330 EUR zu zahlen, bei 250.000 EUR bereits 1.070 EUR.

Der Erbfall ist für die meisten Menschen eine Ausnahmesituation, bei der es – neben dem Erbschein – viele Fragen zu regeln. Lesen Sie hier woran Sie im Erbfall sonst noch denken müssen.