Oft stimmen Erben und Bevollmächtigte überein, sodass es in der Praxis keine Streitigkeiten gibt. Doch was, wenn der Verstorbene seinem Nachbarn oder einem Bekannten eine Vollmacht erteilt hat? In dem Fall haben die Erben ein starkes Interesse daran, die Vollmacht so schnell wie möglich außer Kraft zu setzen. Ist also ein Widerruf der Vollmacht durch Erben unproblematisch möglich? Und was muss man genau tun, um eine solche sogenannte transmortale Vollmacht widerrufen?
Widerruf einer Vollmacht durch Erben möglich?
Ja, so wie der Vollmachtgeber selbst, kann der Erbe die Vollmacht grundsätzlich widerrufen, sofern dies auch dem Erblasser als Vollmachtgeber zu Lebzeiten möglich gewesen wäre. Sofern in der Vollmacht selbst nichts anderes gegelt ist, kann eine Vollmacht jederzeit geändert beziehungsweise widerrufen werden. Erfahren Sie hier mehr über das Vorgehen beim Ändern einer Vollmacht.
Die Möglichkeit des Widerrufs der Vollmacht geht also nach dem Tod des Vollmachtgebers auf den oder die Erben über. Ein Erbe ist somit in der Lage einem Bevollmächtigten die Handlungsmacht zu entziehen und somit zu verhindern, dass Rechtsgeschäfte mit möglichem Einfluss auf den Nachlass getätigt werden. Aber Achtung: Wenn es mehrere Miterben gibt, dann müssen diese gemeinsam die Vollmacht widerrufen.
Widerruf der Vollmacht so schnell wie möglich
Erben sollten nach Eintritt eines Erbfalls so schnell wie möglich handeln, besonders um die vorhandenen Vermögenswerte des Erblassers zu sichern. Nach einem rechtmäßigen Widerruf der Vollmacht ist dem ursprünglich Bevollmächtigten kein Zugriff auf das Vermögen mehr möglich.
Nutzen Sie eine rechtssicher formulierte Vorlage zum Widerruf der Vollmacht, um den Widerruf korrekt zu formulieren.
So gehen Sie vor:
- Fordern Sie den Inhaber der Vollmacht zur Rückgabe der Urkunde auf. Die Rückgabe der Vollmacht sollte zu Beweiszwecken schriftlich eingefordert werden und ein Beleg über die Zustellung des Widerrufs mit Rückgabeforderung sollte vorliegen.
- Um Ärger zu vermeiden, sollten Sie den Widerruf stets auch den Geschäftspartnern des Erblassers zukommen zu lassen. Dies gilt besonders für Kreditinstitute und das Grundbuchamt. Ansonsten kann es schnell zum Missbrauch dieser Informationslücke oder zu Irrtümern kommen. Rechtlich gesehen handelte der Bevollmächtigte dann zwar vom Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs ohne Vollmacht. In der Praxis wird es aber oft schwer, einen einmal entstandenen Schaden rückabzuwickeln. Insbesondere, wenn der Geschäftspartner gutgläubig war.
- Achtung: Wenn der Bevollmächtigte Ihnen das Schriftstück nicht zurückgibt, müssen Sie zur Rechtssicherheit mithilfe einer Vorlage gerichtlich die Kraftloserklärung beantragen.
Nachweis der Erbenstellung
Um einen Widerruf rechtssicher zu formulieren, müssen Sie dem Bevollmächtigten gegenüber Ihre Erbenstellung nachweisen. Legen Sie daher eine beglaubigte Kopie des Erbscheins vor oder eine beglaubigte Ausfertigung des Testaments. Falls noch kein Erbschein vorliegt und auch kein notarielles Testament vorhanden ist, sollten Sie sich im Zweifel rechtlich beraten lassen, insbesondere dann, wenn Sie einen Missbrauch der Vollmacht befürchten. Generell sollten Sie sich dann an auch direkt an die Dritten wenden, also beispielsweise die Bank. Diese wird im Zweifel die Ausführung von Anweisungen des Bevollmächtigten erst einmal bis zur Klärung aussetzen.
Widerruf in Erbengemeinschaften
Im Falle einer Erbengemeinschaft gilt, dass ein Widerruf grundsätzlich nur gemeinschaftlich erklärt werden darf. Die Erbengemeinschaft kann auch eine Person aus ihrem Kreis mit der Vornahme von Rechtsgeschäften bevollmächtigen.
Achtung: Ist der Bevollmächtigte selbst Teil der Erbengemeinschaft, so ist er dazu verpflichtet, die Vollmachtsurkunde zurückzugeben, wenn die übrigen Miterben die Vollmacht widerrufen haben.
Erlischt eine Vollmacht mit dem Tod?
Prüfen sollten sie zunächst, ob die Vollmacht überhaupt über den Tod hinaus gilt. Bei einer Vorsorgevollmacht, Bankvollmacht oder Generalvollmacht wird in der Regel die Geltung über den Tod hinaus festgelegt. Denn ansonsten müsste sich jeder, dem die Vollmacht vorgelegt wird, zunächst darüber vergewissern, dass der Vollmachtgeber noch am Leben ist. Der Bevollmächtigte kann dann also auch im Todesfall des Vollmachtgebers weiter Rechtsgeschäfte abschließen, in dem Fall handelt er dann für die Erben des Vollmachtgebers. Eine Vollmacht erlischt nur in Ausnahmefällen nach dem Tod. Auch nach dem Ableben des Vollmachtgebers bleibt eine Vollmacht oftmals bestehen, denn in vielen Vollmachten wird dies explizit geregelt. Doch auch hier gibt es Ausnahmen:
- Vollmacht galt zwar über den Tod hinaus, war aber zeitlich befristet
- Vollmacht gilt nur für bestimmten Auftrag, sie erlischt danach automatisch (§168 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB))