Grundsätzlich ist die Kopie eines Testaments nicht gültig, da ein Testament in der Regel eigenhändig vom Erblasser verfasst und unterzeichnet werden muss. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen eine Kopie als gültiges Testament anerkannt werden kann. Lesen Sie hier, was gilt, wenn Ihr Testament verschwunden ist oder sogar mehrere Testamente gefunden werden.
Wann ist eine Testamentskopie gültig?
Eine Testamentskopie ist kein gültiges Testament. Aber die (verschwundene) Originalurkunde bleibt rechtlich gesehen wirksam. Die Beweislast für die formwirksame Errichtung eines handschriftlichen Testamentes trägt allerdings der Antragsteller. Mit der Folge, dass bei nicht aufzuklärenden Zweifeln an der Gültigkeit des Testamentes der Erbscheinerteilungsantrag abgewiesen werden muss. Wer Zweifel daran hat, dass bereits das der Kopie zugrundeliegende Original echt ist, kann das Testament anfechten. Lesen Sie hier, was Sie bei der Anfechtung eines Testaments beachten müssen.
Mehrere Testamente gefunden
Der Gesetzgeber bestimmt, dass immer nur die letzte Fassung eines Testaments gültig ist. Es kommt häufig vor, dass eine Person ein neues Testament aufsetzt ohne die alte Fassung zu vernichten. In dem Fall wird im Zweifel auf das Datum abgestellt. Wenn der Testierer seine Testamente allerdings nicht datiert hat, kommt es oft zu langwierigen Prozessen, in denen Gutachter beurteilen müssen, welche Fassung die gültige ist. Daher sollten Sie bei der Erstellung eines neuen Testaments immer darauf achten, dass Sie vorsorglich alle älteren Fassungen widerrufen und das Datum reinschreiben. Möglich ist es auch, ein Testament mit einem zweiten zu ergänzen, allerdings nur, wenn sich der Inhalt nicht widerspricht. Beispiel: Sie haben in Testament A einen Alleinerben eingesetzt. In Testament B möchten Sie nun zusätzlich ein Vermächtnis aussprechen. Dies ist möglich, sofern es sich nicht um ein gemeinschaftliches Testament handelt. Bei einem Berliner Testament muss der Ehepartner auch das ergänzende Testament abzeichnen.
Kopie eines Testaments gefunden
Wer die Kopie eines Testament findet, muss diese genau wie ein Originalschriftstück beim Nachlassgericht abgeben, sofern das Original Testament verschwunden ist. Das Nachlassgericht muss in einem solchen Fall beurteilen, inwiefern die Kopie eine rechtliche Gültigkeit hat. Nicht immer kann ein Laie eine Kopie von einem Original unterscheiden. Und: Selbst wenn sich im Ergebnis herausstellt, dass nur die Kopie existiert, so kann diese noch immer relevant für die Erforschung des Erblasserwillens sein. Das OLG Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass Rechtspfleger am Nachlassgericht nicht dazu befugt sind, die Kopie eines Testaments von vornherein nicht zu eröffnen. Die Entscheidung über die rechtliche Relevanz der Kopie für die Erbfolge, müsse später im Erbscheinsverfahren durch einen Richter getroffen werden, so das OLG (Az. Wx 119/22).
Erbscheinsverfahren bei verschwundenem Testament
Ist die Vorlage des Originaltestamentes also nicht möglich, muss der Antragsteller im Erbscheinsverfahren auf andere zulässige Beweismittel, wozu neben Zeugen auch Testamentskopien gehören, zurückgreifen (§ 352 Abs. 3 S. 2 FamFG). Wenn sich die Beteiligten des Erbscheinverfahrens darüber einig sind, dass die Kopie den letzten Willen des Erblassers widerspiegelt, wird der Erbschein also im Zweifel so erteilt werden. Schwierig wird es, wenn beispielsweise ein enterbter Verwandter unter Angaben von Zeugen behauptet, der Erblasser habe seinen Willen geändert. Dann muss das Gericht die Beweismittel bewerten.
Wenn dem Gericht eine Testamentskopie vorgelegt wird, muss zunächst – wie bei einem Originaltestement – der Beweis geführt werden, dass die Kopie ein authentisches Original widerspiegelt. In der Regel erfolgt:
- Anhörung aller Beteiligten, die die Authentizität des Schriftzugs bestätigten können.
- Im Zweifel wird ein Schriftsachverständigengutachten angefordert.