Wer ein Testament errichtet, beschäftigt sich in erster Linie damit, wie der Nachlass unter seinen Erben aufgeteilt werden soll. An die Benennung eines Ersatzerben denken viele aber nicht, wenn sie ihr Testament schreiben. Es kann sich als folgenschwerer Fehler erweisen, wenn der Ersatzerbe fehlt.
Tipp: Nutzen Sie eine fundierte Vorlage für Ihr handschriftliches Testament, um sich vor solchen Fehlern zu schützen.
Testamentarischer Erbe kann die Erbschaft nicht antreten
Was passiert, wenn der eigentliche Erbe die Erbschaft gar nicht antreten will oder kann? Dafür kann es unterschiedliche Gründe geben, etwa die Ausschlagung der Erbschaft. Auch wenn der Erbe kurz vor dem Tod des Erblasser verstirbt oder beide gleichzeitig versterben – etwa bei einem Unfall – stellt sich die Frage: Wer soll nun erben? Fehlt im Testament die Bestimmung eines Ersatzerben, kommt das Vermögen womöglich einer Person zu, an die der Erblasser gar nicht gedacht hat.
Wichtig: Fällt der testamentarisch bedachte Erben weg, rückt an dessen Stelle nach § 2069 BGB im Zweifel der nächste Abkömmling des Erblassers, der nach gesetzlicher Erbfolge an dessen Stelle treten würde. Beispiel: Die Erblasserin setzt ihre Tochter als Erbin ein. Die Tochter verstirbt jedoch vor der Erblasserin. An die Stelle der Tochter treten deren Kinder, also die Enkel der Erblasserin. In vielen Fällen wird diese Konstellation auch dem Willen des Erblassers entsprechen.
Bei Wegfall des Erben folgen oft lange Gerichtsprozesse
Doch was, wenn der gewünschte Erbe kein Verwandter der Erblassers ist. Etwa ein Lebenspartner oder ein Nachbar? Eine Anwendung des § 2069 BGB kommt nicht in Betracht. Daher folgen bei Erbstreitigkeiten in solchen Fällen oft lange Prozesse in denen es darum geht, den Willen des Erblassers auszulegen. Es muss durch Zeugenbefragungen mühsam ermittelt werden, was der Verstorbene sich gewünscht hätte. Hatte der Erblasser mehrere Erben eingesetzt, wird im Ergebnis das Erbe oft, auf die verbliebenen Erben aufgeteilt. Denkbar ist aber auch, dass der Erbteil dann an die gesetzlichen Erben des Erblassers fällt.
So bestimmen Sie einen Ersatzerben
Vermeiden lassen sich solche – für alle Beteiligten belastenden – Gerichtsverfahren, indem man im Testament einen Ersatzerben benennt. Sie schreiben also beispielsweise in Ihr Testament: “Zu meiner Ersatzerbin bestimme ich meine Schwester Klara Schmidt.”
Es ist immer sinnvoll einen Ersatzerben zu benennen, auch wenn man sich bei Niederschrift des Testaments nicht vorstellen kann, dass der gewünschte Erbe das Erbe nicht antreten kann. Dabei sollte man daran denken, für jeden testamentarischen Erben jeweils einen Ersatzerben zu bestimmen, um Unklarheiten zu vermeiden.
Sie müssen sich aber über eines im Klaren sein: Der Ersatzerbe wird wirklich nur dann Erbe, wenn der ursprünglich berufene Erbe wegfällt. Ansonsten erhält er keinerlei Anteil am Nachlass. Tritt der Fall aber ein, wird der Ersatzerbe zum vollwertigen Erben.