Kann man mit einem Testament die gesetzliche Erbfolge umgehen? Wenn Sie eine Person Ihrer Wahl als Erben einsetzen, werden die gesetzlichen Erben automatisch enterbt. Es ist ratsam, dennoch ausdrücklich ins Testament zu schreiben, welche Person enterbt werden soll, um Klarheit zu schaffen. Andernfalls kann es später zu Streitigkeiten darüber kommen, ob das Enterben einer Person möglicherweise vergessen wurde (zum Beispiel, wenn lange kein Kontakt bestand).
Tipp: Nutzen Sie ein Muster Testament Enterbung als Vorlage für Ihr handschriftliches Testament, um die richtigen Formulierungen zu finden.
Enterbung durch Testament
Eine Enterbung durch ein Testament ist möglich, wenn der Erblasser im Testament eine andere Person zum Erben bestimmt. Ein Testament kann aber als letztwillige Verfügung auch nur die Enterbung enthalten. § 1939 BGB erlaubt ausdrücklich, dass der Erblasser seine Verwandten vom Erbe ausschließt ohne eine andere Person zum Erbe einzusetzen.
Auch die eigenen Kinder können enterbt werden. Allerdings haben die Kinder dann trotzdem Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser beträgt immerhin noch die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Während man die gesetzlichen Erben ohne Angabe von Gründen enterben kann, darf man den Pflichtteil nur in seltenen Fällen entziehen, wenn man bedeutsame Motive hat.
Kinder enterben: Werden sie Teil der Erbengemeinschaft?
Die Kinder des Erblassers zählen zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Wenn sie enterbt werden, können Sie verlangen, dass ihnen die gesetzliche Pflichtteil ausgezahlt wird. Sie werden aber nicht Teil der Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass enterbte Kinder beispielsweise keinen Anteil am Grundeigentum des Erblassers erhalten und auch kein Mitspracherecht haben, wenn es um Entscheidungen geht, die den Nachlass betreffen. Der Pflichtteilsberechtigte hat jedoch Anspruch auf eine Geldzahlung in Höhe des Pflichtteils gegenüber den Erben.
Nur ein eingeschränkter Kreis derjenigen, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen, kann einen Pflichtteil geltend machen! Laut Paragraph 2303 BGB sind das die Abkömmlinge des Erblassers (also Kinder, Enkel etc.), sowie Eltern und der Ehegatte. Eltern können allerdings nur den Pflichtteil beanspruchen, wenn Sie gesetzliche Erben geworden wären, also keine Kinder oder Enkelkinder vorhanden sind. Mehr zum Thema Berechnung des Pflichtteils erfahren Sie in unserem Artikel “Wie berechnet sich der Pflichtteil beim Erbe?”.
Wie hoch ist der Pflichtteil bei Enterbung?
Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um die Höhe der Pflichtteils beziffern zu können, können enterbte Pflichtteilsberechtigte von den testamentarischen Erben Auskunft über den Wert des Nachlassvermögens verlangen. Alle Aktiva und Passiva sind für den Pflichtteilsberechtigten aufzulisten. Allerdings muss eine solche Auskunft erst gegeben werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte nachfragt und seinen Anspruch geltend macht. Nicht immer legt ein Berechtigter auch Wert auf die Auszahlung.
Was beinhaltet der Pflichtteilsergänzungsanspruch von Enterbten?
Nicht selten kommt es dazu, dass der Erblasser zu Lebzeiten hohe Vermögenswerte verschenkt, um den Pflichtteil nach einer Enterbung möglichst gering zu halten. Unter Umständen werden diese Schenkungen dann aber wieder zum Nachlass gerechnet, wenn es um die Berechnung des Pflichtteils geht. Dabei geht es aber nur um Schenkungen, die 10 Jahre oder weniger zurückliegen. Je nach Zeitablauf wird aber nicht der volle Wert der Schenkung berechnet, pro abgelaufenen Jahr seit der Schenkung wird 1/10 abgezogen.
Enterben und auch den Pflichtteil entziehen?
Während man jeden Verwandten nach Belieben enterben kann, darf man den Pflichtteil nur unter ganz strengen Voraussetzungen entziehen. Die Voraussetzungen für den Entzug des Pflichtteils stehen in Paragraph 2333 BGB. Der Verwandte müsste sich einer schwerwiegenden Verfehlung schuldig gemacht haben. So zum Beispiel, wenn er dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder er sich sonst einer erheblichen Straftat schuldig gemacht hat. Falls solche Gründe vorliegen, sollten Sie möglichst polizeiliche Aktenzeichen oder ähnliche Beweismittel im Testament vermerken.