Die Gemeinsamkeit von Testament und Erbvertrag liegt darin, dass der Erblasser damit die seine Wünsche bezüglich der Verteilung seinen Nachlasses regeln kann. Im Unterschied zu einem Testament muss ein Erbvertrag von mindestens zwei Personen aufgesetzt werden.
Es können also auch mehr als zwei Personen einen Erbvertrag abschließen.
Ein Testament wird dagegen nur im Ausnahmefall von zwei Personen zusammen errichtet. Die Form des gemeinsames Testament bzw. Berliner Testament können nur Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner nutzen. Wer ohne Trauschein zusammenlebt kann also keinen gemeinsamen letzten Willen verfassen. Diese Personengruppe könnte sich aber für den Abschluss eines Erbvertrages entscheiden. Es gibt unterschiedliche Formen des Erbvertrags:
Einseitiger Erbvertrag
Dass ein Erbvertrag von zwei (oder mehr) Personen geschlossen wird, bedeutet nicht zwangsläufig, dass beide Unterzeichner darin auch über ihren Nachlass verfügen müssen. Im Fall des einseitigen Erbvertrages verfügt nur einer der Vertragspartner über seinen Nachlass und der zweite Vertragspartner verpflichtet sich dafür zu einer anderweitigen Leistung.
Beispiel: Eine pflegebedürftige Dame wird von ihrer Cousine gepflegt. Sie möchte einerseits sicherstellen, dass ihre Cousine ihren Nachlass erbt. Andererseits soll auch geregelt werden, dass die Cousine nur erben soll, wenn sie weiterhin die Pflegeleistungen erbringt.
Es handelt sich um einen einseitigen Erbvertrag. Denn nur die Dame verfügt über ihren Nachlass. Die Cousine verpflichtet sich dagegen dazu Pflegeleistungen zu erbringen. Die Gestaltung des Erbvertrages bietet den Vorteil, dass der Vertragspartner sich hier schon zu Lebzeiten zu bestimmten Leistungen verpflichtet. Hätte die Dame ein Testament errichtet, hätte sie zwar das Erbe an die Bedingung der Pflege knüpfen können. Einen Anspruch könnte sie aber daraus nicht herleiten.
Zweiseitiger Vertrag
Der zweiseitige Erbvertrag kommt dem gemeinsamen Testament nahe. Beide Vertragsparteien verfügen über ihren Nachlass, beispielsweise indem Sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen oder gegenseitig ein Vermächtnis aussprechen. Einen zweiseitigen Erbvertrag setzen häufig nichteheliche Lebenspartner auf, die nicht in Form eines Berliner Testaments testieren dürfen. Sie sichern sich gegenseitig ab, indem sie sich zu Alleinerbe bestimmen. Auch bei Familienunternehmen wird der Erbvertrag häufig eingesetzt, um die Übernahme des Geschäfts zu regeln.
Notarielle Beurkundung
Ein Erbvertrag bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung, während man ein Testament handschriftlich errichten darf. Das bedeutet für die Vertragsparteien auch die Sicherheit, dass der Vertragspartner seine Meinung nicht spontan ändern kann. Ohne dass man selbst davon erfährt. Einen Erbvertrag kann man bezüglich der Erbfolge nur aufheben, wenn man sich darüber gemeinsam mit dem Vertragspartner einigt, siehe § 2290 I 1 BGB. Nach dem Tod eines Vertragspartners ist eine Aufhebung des Erbvertrages nicht mehr möglich, es sei denn im Erbvertrag selbst wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Auch die Aufhebung eines Erbvertrages muss von einem Notar beurkundet werden.
Kann ein Erbvertrag durch ein Testament aufgehoben werden?
Wichtig: Während ein Testament durch die Errichtung eines neuen Testaments nach dem Gesetz als widerrufen gilt – es zählt also immer nur das neueste Testament – kann man einen Erbvertrag nicht durch ein (neueres) Testament aufheben. Es gibt jedoch Ausnahmen: Laut § 2291 BGB kann eine Verfügung, die bezüglich einer Auflage oder eines Testaments getroffen wurde, durch ein einfaches Testament aufgehoben werden. Das kann auch in einem handschriftlichen Testament verfügt werden. Aber: Der Vertragspartner aus dem Erbvertrag muss zwingend seine Zustimmung erklären. Und zwar muss diese Zustimmung auch notariell erfolgen.