Erbengemeinschaften sind in der Regel nicht auf Dauer ausgelegt. Doch was muss man beachten, wenn man eine Erbengemeinschaft auflösen will? Braucht man für die Auflösung zwingend einen Notar? Und wie kann man als Miterbe aus einer Erbengemeinschaft aussteigen?
Einvernehmliche Erbauseinandersetzung
Wenn die Erben sich untereinander einig sind, können Sie im Rahmen einer Erbauseinandersetzung einen Vertrag abschließen. Zunächst sollte der Nachlass bewertet werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Für die Nachlassbewertung muss die Erbengemeinschaft ein Gutachten in Auftrag geben. Die Kosten für das Gutachten sind aus dem Nachlass zu begleichen. Die Höhe der Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Nachlassbewertung richtet sich in der Regel nach dem ermittelten Nachlasswert. Wer auf die Bewertung durch eine Gutachter verzichten kann, sollte zumindest eine Aufstellung der Aktiva und Passiva aufsetzen, die dem Erbauseinandersetzungvertrag angehängt wird. Ein Muster Nachlassverzeichnis Erbfall finden Sie hier.
Nur falls ein Grundstück zum Nachlass gehört, muss der Auseinandersetzungsvertrag von einem Notar beurkundet werden. Ansonsten können Sie auch privat eine Vereinbarung aufsetzen. Falls der Nachlass der umfangreich ist, sollte man sich allerdings im Zweifel juristisch beraten lassen. Lesen Sie hier mehr darüber, wie eine einvernehmliche Erbauseinandersetzung abläuft.
Was passiert, wenn die Erben sich nicht einigen können?
Wenn sich die Erben intern nicht über die Aufteilung des Nachlasses einigen können, dann gibt es mehrere Möglichkeiten, wie man eine Erbengemeinschaft auflösen kann.
- Erbauseinandersetzungvertrag mit allen Erben
- Abschichtung gegen Abfindung
- Teilungsversteigerung
Teilungsversteigerung des Nachlasses
Wenn es in der Erbengemeinschaft keine Einigung gibt, bleibt oft nur der Weg der Erbauseinandersetzungklage. Das Gericht muss dann über einen Teilungsplan entscheiden. Falls zum Grundstück auch Immobilien gehören, wir eine Teilungsversteigerung angeordnet. Diese ist vergleichbar mit einer Zwangsversteigerung und führt oft dazu, dass der Nachlass “unter Wert” verkauft wird. Denn es kommen auch noch die Gerichtskosten hinzu sowie in der Regel ein ausführliches Sachverständigengutachten, das vom Gericht angefordert wird.
Erbteil verkaufen oder verschenken?
Wenn ein Miterbe die Erbauseinandersetzung oder Teilungsversteigerung nicht abwarten möchte, hat er jederzeit die Möglichkeit durch Verkauf oder Verschenken des Erbteils aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden. Wenn er den Erbteil an einen Dritten verkaufen möchte, dann muss er das Vorkaufrecht der Miterben beachten. In jedem Fall muss die Erbteilsübertragung immer notariell beurkundet werden, also auch dann, wenn sich im Nachlass keine Grundstücke befinden. Der Erwerber des Erbteils wird Teil der Erbengemeinschaft. Er wird aber kein gesetzlicher Erbe.
Abschichtung einer Erbengemeinschaft – was ist das?
Ein Erbe kann auch ohne Veräußerung des Erbteils aus der Erbengemeinschaft austreten, wenn er dies wünscht. Man spricht dann von einer sogenannten “Abschichtung”. Im Abschichtungsvertrag verzichtet der Miterbe auf sämtliche Rechte. In der Regel tut er das nur, wenn er im Gegenzug eine Abfindung erhält. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es aber nicht! Es hängt also vom individuellen Verhandlungsgeschick ab, wie hoch diese ausfällt. Die Abschichtung hat zur Folge, dass sich der Erbteil der übrigen Miterben anteilig erhöht. Man spricht von einer Anwachsung. Achtung: Ein Abschichtungsvertrag muss nicht zwingend vor einem Notar geschlossen werden. Um etwaigen späteren Streit zu vermeiden, ist es aber ratsam, sich zumindest anwaltlich beraten zu lassen.
Was passiert wenn einer aus der Erbengemeinschaft stirbt?
Der Tod eines Miterben bedeutet nicht, dass sich der Anteil der übrigen Miterben erhöht. Vielmehr treten die Erben des verstorbenen Miterben als Rechtsnachfolger an dessen Stelle. Die Erbengemeinschaft kann sich damit um viele Personen erweitern. Der Erbteil ist nun Teil des Nachlasses und wird anteilig unter den Erben aufgeteilt.
Beispiel: Eine Erbengemeinschaft besteht aus vier Brüdern. Bruder A verstirbt, bevor das Erbe auseinandergesetzt ist. Er hinterlässt seine Frau und seine vier Töchter, die im Wege der gesetzlichen Erbfolge seine Rechtsnachfolge antreten und den Erbanteil von 1/4 erben. Nun besteht die Erbengemeinschaft aus 8 Personen.
Wenn sich die Erbengemeinschaft auflösen will, müssen die Erben des Verstorbenen in die Verhandlungen mit einbezogen werden.
Wann ist eine Erbengemeinschaft beendet?
Erst mit der Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses ist das Ende der Erbengemeinschaft erreicht. Im Gegenzug bedeutet dies, dass bei fehlender oder noch laufender Auseinandersetzung, die Erbengemeinschaft weiterhin besteht. Eine “gut funktionierende” Erbengemeinschaft kann also ggf. dauerhaft gemeinsam über Immobilien oder andere Nachlassgüter verfügen. Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist keineswegs vorgeschrieben.