Die Ausschlagung einer Erbschaft ist eine wichtige Entscheidung, die gut überlegt sein sollte. Es kann viele Gründe geben, warum man ein Erbe ausschlagen will, seien es Schulden, familiäre Gründe oder andere Umstände. Aber auch nachdem man ein Erbe ausgeschlagen hat: Gibt es bestimmte Dinge, die man noch tun kann? Darf ich zum Beispiel nach der Ausschlagung die Wohnung noch betreten? Was ist mit meinen persönlichen Gegenständen oder Erinnerungsstücken, die sich noch im Nachlass befinden?
Die Wohnung des Verstorbenen betreten
Nach Ausschlagung der Erbschaft dürfen Sie die Wohnung oder das Haus des Verstorbenen in der Regel nicht mehr betreten, es sei denn, Sie haben die ausdrückliche Erlaubnis des neuen Erben oder des Nachlassverwalters. Dies dient dem Schutz des neuen Eigentümers. Auch wenn eine verwandtschaftliche Beziehung zum Verstorbenen besteht, gibt dies einer nicht erbberechtigten Person grundsätzlich nicht das Recht, Zutritt zur Wohnung des Verstorbenen zu verlangen oder persönliche Gegenstände aus der Wohnung zu entfernen.
Eine Ausnahme hiervon ergibt sich nur dann, wenn die nicht erbberechtigte Person gemäß § 563 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in einen bestehenden Mietvertrag des Verstorbenen eintritt. Diese Situation tritt jedoch nur auf, wenn die nicht erbberechtigte Person bereits vor dem Eintritt des Erbfalls einen gemeinsamen Haushalt mit dem Verstorbenen geführt hat und dieser Haushalt auf Dauer angelegt war. In einem solchen Fall hat die nicht erbberechtigte Person als neuer Mieter bestimmte Zugangsrechte zur Wohnung des Verstorbenen. Mehr zum Thema Übernahme einer Wohnung bei Tod des Mieters lesen Sie in unserem spezielle Artikel im Ratgeber.
Achtung: Falls Sie unsicher sind, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wollen, sollten Sie die Wohnung nicht mehr betreten und den Schlüssel an den Erben geben oder beim Nachlassgericht abgeben.
Darf man Erinnerungsstücke an den Verstorbenen behalten?
Wenn Sie das Erbe ausschlagen, haben Sie kein Recht mehr, persönliche Gegenstände des Verstorbenen zu behalten. Selbst wertlose Erinnerungsstücke, Fotos sowie natürlich Schmuck oder andere persönliche Wertgegenstände gehören zum Nachlass. Nur der Erbe hat Anspruch darauf. Wer solche Gegenstände des Verstorbenen einfach für sich behält ohne die Erbschaft anzutreten, macht sich unter Umständen sogar strafbar, da dies den Straftatbestand der Unterschlagung erfüllt. Sie sollten es also im Zweifel immer mit den Erben abklären, wenn Sie Dinge aus dem Eigentum des Verstorbenen behalten möchten.
Falls der Nachlass überschuldet war und alle Erben die Erbschaft ausschlagen, erbt der Staat. In solchen Fällen ist dürfen Sie Ihr Erinnerungsstück in der Regel behalten, wenn Sie sich an das Nachlassgericht wenden. In der Regel sind nur werthaltige Gegenstände von Interesse für die Abwicklung.
Persönliche Gegenstände vom Erben fordern
Es gibt natürlich auch den umgekehrten Fall, dass sich in der Wohnung des Verstorbenen noch Gegenstände aus dem eigenen Eigentum befinden. Solche Gegenstände muss der Erbe dann herausgeben. Sie sollten die Gegenstände genau beschreiben. Wichtig wäre, dass Sie nachweisen können, dass es sich um Sachen aus Ihrem Eigentum handelt. Günstig wäre ein Kaufbeleg. Ansonsten sind aber auch Zeugenaussagen ein zulässiges Beweismittel im Erbfall.
Kann ich die Erbausschlagung zurückziehen
Doch was passiert, wenn man die Erbausschlagung voreilig erklärt. Etwa, weil man dachte, dass der Nachlass überschuldet sei. Stellt sich später heraus, dass der Verstorbene etwa noch Immobilien oder Aktien besessen hat, von denen die Familienmitglieder nichts wussten, kann ein hohes Interesse daran bestehen, die Erbausschlagung rückgängig zu machen. Die gute Nachricht ist: Erben können eine Ausschlagung des Erbes rückgängig machen, wenn sie sich nachweislich bei der Entscheidung geirrt haben. Der Irrtum muss sich auf die Zusammensetzung des Nachlasses beziehen. In dem Fall erklären Sie die Anfechtung der Erbausschlagung. Diese muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Irrtums direkt beim Nachlassgericht erklärt werden.