Die meisten Eltern wollten, dass ihr Nachlass zu gleichen Teilen an ihre Kinder verteilt wird. Folgt man der gesetzlichen Erbfolge, ist die Aufteilung des Erbes unter den Geschwistern zu gleichen Teilen vorgegeben. Doch in der Praxis wird die Verteilung des Erbes oft als ungerecht empfunden. Egal, ob sie auf einer letztwilligen Verfügung beruht oder auf den gesetzlichen Vorgaben basiert. 

Egal, wie die Einigung aussieht: Die Erben sollten immer ein Teilungsplan Erbengemeinschaft Muster nutzen, um einen schriftlichen Erbauseinandersetzungsvertrag zu erstellten. 

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Alle testamentarischen oder gesetzlichen Erben bilden eine Erbengemeinschaft im Sinne von § 2032 BGB. Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Sie müssen dieses Vermögen gemeinsam verwalten. Genau hier steckt das größte Konfliktpotential. 

Beispiel: 

Ein Erblasser hatte zwei Kinder, die zu je 1/ 2 erben. Er hinterlässt kein Testament und keinerlei Anordnung zur Teilung des Erbes. Zum Nachlass gehört eine Goldkette im Wert von 5.000 Euro sowie ein Bankkonto mit 15.000 Euro. Beide Erben aus unserem Beispiel möchten den Schmuck für sich behalten.

Erbauseinandersetzung durch einvernehmliche Einigung über die Aufteilung 

Die Geschwister bilden als gesetzliche Erben eine Erbengemeinschaft. Das Gesetz sieht eine einvernehmliche Einigung der Erbengemeinschaft zur Auseinandersetzung vor. In dem Beispiel ist eine einfache und einvernehmliche Teilung nicht möglich, da beide Erben einen bestimmten Nachlassgegenstand für sich behalten wollen. Sie müssen nun einen Weg zur Einigung finden, um das Erbe auseinanderzusetzen. Voraussetzung ist aber, dass der Nachlass bereits teilungsreif ist. Das bedeutet, dass die Nachlassverbindlichkeiten zunächst beglichen werden. Darunter fallen beispielsweise Beerdigungskosten oder Mietschulden des Erblassers. 

Teilung in Natur – was bedeutet das?

Der Gesetzgeber sieht eine Teilung in Natur vor (§ 752 BGB), sofern die Gegenstände sich ohne Wertminderung teilen lassen. In unserem Beispiel kommt eine Teilung des Schmuckstücks nicht in Betracht. Die Erben müssen also entscheiden, ob sie die Kette verkaufen und den Erlös aufteilen oder ob sie vielleicht das Los entscheiden lassen wollen. 

Eine andere Form der Auseinandersetzung wäre die Erbanteilsübertragung an eine Miterben. Diese muss aber nach § 2033 BGB notariell beurkundet werden. Diese Lösung kommt für die Geschwister aus unserem Beispiel nicht in Betracht.

Rechtsstreit um Erbauseinandersetzung möglichst vermeiden

Es ist immer erstrebenswert, sich gütlich zu einigen. Man kann zu diesem Zweck auch einen Mediator hinzuziehen. Gelingt privat keine Auseinandersetzung, dann ist eine notarielle Vermittlung  der Erbauseinandersetzung nach den §§ 363 ff FamFG vorgesehen, die allerdings mit Kosten verbunden ist. Der letzte Ausweg sollte die Erbauseindersetzungsklage sein, die ein hohes Prozessrisiko birgt. Der klagende Erbe legt einen Teilungsplan vor. Der Erbe, der dem Teilungsplan zuvor nicht zugestimmt hat, wird auf Zustimmung verklagt. Das Problem: Ist der Teilungsplan lückenhaft, wird die Klage scheitern.