Die Vorgaben, die ein wirksames eigenhändiges Testament erfüllen muss, ergeben sich aus § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Es muss komplett mit der Hand geschrieben und unterschrieben werden. Es soll auch mit Datum und Ort versehen werden. Damit soll im Fall mehrerer Testamente festgestellt werden können, ob die letztwillige Verfügung tatsächlich zuletzt errichtet wurde. Fehlen Ort und Datum, dann können diese Punkte allerdings im Zweifel auch noch auf anderem Wege festgestellt werden. Sie sind also für die Wirksamkeit nicht zwingend erforderlich. Liegt ein durchgestrichenes Testament vor, muss man näher prüfen, ob der restliche Inhalt noch den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Manipulationen im Testament nachweisen
Ein privates Testament muss immer komplett mit der Hand geschrieben sein, damit es den Formanforderungen genügt. Wenn sich der Verfasser verschreibt und den Rechtschreibfehler korrigiert, sind solche Streichungen unbeachtlich. Schwieriger wird es, wenn er inhaltliche Korrekturen vorgenommen hat. Zunächst muss geprüft werden, ob die Streichungen bzw. Ergänzungen tatsächlich vom Verfasser selbst vorgenommen wurden. Denn leider gibt es immer wieder Fälle, in denen ein Dritter Änderungen vorgenommen hat. Im Streitfall muss ein Sachverständiger ein graphologisches Gutachten erstellen. Steht fest, dass der Erblasser selbst Änderungen vorgenommen hat, muss man den Einzelfall genauer prüfen.
Welche Folge haben Streichungen im Testament?
Was ist also, wenn – wie in Ihrem Fall – das eigenhändige Testament Streichungen enthält? Grundsätzlich gilt ein durchgestrichenes Testament nach gesetzlicher Vermutung weiter. Denn es wird vermutet, dass der Erblasser die Streichungen vorgenommen hat. Und, dass er damit den Willen geäußert hat, die gestrichenen Passagen aufzuheben (§ 2255 BGB). Diese gesetzliche Vermutung, dass die Streichungen vom Erblasser selbst vorgenommen wurden, kann- wie gesagt – auch widerlegt werden. In der Praxis ist es leider oft schwierig den Beweis zu führen. Zu würdigen sind in solchen Fällen immer die Umstände. Derjenige, der sich darauf beruft, dass die Streichungen nicht durch den Erblasser erfolgt sind, muss dieses unter Beweis stellen. Wenn ein Dritter das Testament durch Streichungen manipuliert hat, so handelt es sich rechtlich gesehen um eine Urkundenfälschung.
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Durchgestrichenes Testament bedeutet nicht zwingend den Widerruf
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat kürzlich in einem Beschluss klargestellt, dass eine Streichung nicht zwangsläufig zum Widerruf des Testaments führen muss (Az. I-3 Wx 63/16). In dem entschiedenen Fall, hatte der Erblasser seine sämtlichen Verwandten, die als gesetzliche Erben in Betracht gekommen wären, enterbt. Als Erben setzte er zwei Ehepaare ein. Das private Testament wurde nach dem Tod des Erblassers von den Eheleuten zum Nachlassgericht gebracht. Die Erbeinsetzung der Eheleute war allerdings nachträglich in dem handschriftlichen Testament mit der Hand gestrichen worden. Ohne weitere Bemerkungen.
Es ließ sich in der Folge nicht klären, wer die Passage gestrichen hatte. Die Richter waren der Auffassung, dass die Streichungen sich auf das Testament nicht auswirken. Denn sie konnten nicht auszuschließen, dass Dritte das Schriftstück manipuliert haben. Darüber hinaus bestanden in den Augen des Gerichts starke Zweifel am Aufhebungswillen des Erblassers. Denn die Enterbung der gesetzlichen Erben war nicht gestrichen. Hätte man also die Streichungen berücksichtigt, wäre im Ergebnis der Fiskus Erbe geworden. Diesen Willen wollten die Richter nicht unterstellen. Womöglich plante der Erblasser ein neues Testament zu errichten, hat aber – warum auch immer – abgewartet. Ein eindeutiger Aufhebungswille sei nicht erkennbar. In dem Fall war ein durchgestrichenes Testament weiter wirksam.
So ändern Sie Ihr Testament richtig
Um spätere Erbstreitigkeiten zu vermeiden, sollte jede Änderung im Testament als solche genau gekennzeichnet werden. Schreiben Sie mit der Hand daneben, welche Passage wann gestrichen wurde. Nur so können Sie sicher sein, dass Ihre letztwillige Verfügung nicht im Nachhinein manipuliert wird, etwa indem mehr gestrichen wird als von Ihnen ursprünglich gewollt. Der sicherste Weg ist es, bei Änderungswünschen das alte Testament komplett zu vernichten und ein neues Testament aufzusetzen. Der neu erstellte letzte Wille sollte immer den Passus enthalten, dass mit dem aktuellen Testament sämtliche zuvor getätigten letztwilligen Verfügungen aufgehoben werden sollen. Vergessen Sie niemals das Datum unter Ihr Testament zu schreiben. Zwar ist ein Testament ohne Datierung nicht automatisch unwirksam. Es kann aber leichter manipuliert werden.