Der Gesetzgeber hat den Anspruch auf Ausgleich für Pflegeleistungen ausgeweitet. Doch die Ausgleichungspflicht (ja, richtig: Der Gesetzgeber spricht von Ausgleichungspflicht nicht Ausgleichspflicht) birgt einige Tücken. So führt der Erbausgleich Pflege in der Praxis oft zu Streitigkeiten unter den Erben. Hinzu kommt, dass vom Ausgleichungsanspruch nur die Abkömmlinge (also Kinder oder Enkel) profitieren. Andere Angehörige bleiben außen vor.
Mit einem Testament können Sie auf einfachem Wege sicherstellen, dass derjenige, der sich in besonderem Maße um Sie gekümmert hat, einen höheren Erbteil erhält.
Abkömmling erhält Ausgleich für Pflegeleistungen
Eine Konstellation wie Sie in vielen Familien vorkommt: Während die Geschwister in weiter Ferne wohnen, verbleibt ein Kind nahe am Wohnort der Eltern. Und übernimmt mit zunehmenden Alter der Eltern Aufgaben, die diese nicht mehr selbst bewältigen können. Sei es der Einkauf von Lebensmitteln, Hilfe beim Anziehen oder auch die Körperpflege. Selbstverständlich ohne dafür ein angemessenes Entgelt zu verlangen. Damit trägt das Kind dazu bei, dass das Vermögen der Eltern, das später den Nachlass bildet, erhalten wird. Denn sie sparen Kosten für eine Haushaltshilfe oder Pflegekraft.
Der Gesetzgeber möchte diese besondere Leistung des pflegenden Angehörigen bei der Verteilung des Nachlasses berücksichtigen. Die Ausgleichungspflicht nach § 2057 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt die nachträgliche Vergütung der Pflegeleistungen an den pflegenden Abkömmling. Konkret sieht die Regelung vor, dass man zunächst eine angemessene Vergütung für die Pflegeleistung aus dem Nachlass entnimmt und an den Abkömmling zahlt.
Erst nach Abzug erhalten die Erben dann – entsprechend ihrer Anteile – ihr Erbe.
Bedingung der Berufsaufgabe fällt weg
Es ist nach der aktuellen Regelung nicht mehr erforderlich, dass der pflegende Angehörige besondere Opfer bringt. Das bedeutet, dass ein pflegender Angehöriger den erbrechtlichen Ausgleichsanspruch auch dann geltend machen kann, wenn er nebenbei seinen eigenen Beruf weiter ausgeführt hat. Es ist nicht mehr erforderlich, dass er auf sein Einkommen verzichtet. Auch Arbeitslose oder Rentner können somit die Vergütung ihrer Leistungen nachträglich von den Miterben einfordern.
Wie wird Erbausgleich Pflege bewertet?
Die Bewertung der Leistungen orientiert sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung. Allerdings ist pflegenden Angehörigen zu empfehlen, ein Pflegetagebuch zu führen und die einzelnen Tätigkeiten genau zu protokollieren. So kann man den Ausgleich für Pflegeleistungen später einfacher ermitteln. Leider gibt es bei entsprechenden Rechtsstreitigkeiten zur Ausgleichungspflicht unter den Erben immer wieder. Ein detailliertes Protokoll hilft bei der späteren Beweisführung.
Nicht alle gesetzlichen Erben profitieren
Doch Vorsicht: Diese Ausgleichsregelung gilt nach wie vor nur für Abkömmlinge, also Kinder oder Enkel bzw. Urenkel. Erbrechtlich nicht berücksichtigt ist der Erbausgleich Pflege für Pflegeleistungen von Geschwister, Neffen, Nichten oder Cousins etc. Auch der Ehepartner kann einen Ausgleich nicht verlangen.
Hinzu kommt, dass die Ausgleichungspflicht nur dann zum Zuge kommt, wenn es bei der gesetzlichen Erbfolge bleibt. Wenn der Erblasser ein Testament errichtet und ausdrücklich eine andere Person als den pflegenden Angehörigen zum Erben bestimmt, dann müssen die Hinterbliebenen diese Verfügung respektieren.