Besonders Arbeitgeber müssen momentan zwischen dem Datenschutz und dem Gesundheitsschutz der Mitarbeiter abwägen. Im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht und nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind sie dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Gesundheit der Belegschaft zu gewährleisten. Dazu kann auch der Austausch von Gesundheitsdaten zählen.
Austausch von Gesundheitsdaten – Schutz der gesamten Belegschaft vs. Persönlichkeitsrecht des Einzelnen
Dazu zählt auch, dass ihre Beschäftigten vor einer möglichen Infektion mit dem Corona-Virus schützen müssen. Das ist nur möglich, wenn infizierte Mitarbeiter schnell identifiziert werden können. War ein Mitarbeiter beispielsweise im Urlaub, dann stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber Auskunft über den Urlaubsort verlangen kann. Denn hat sich die Person in einem Risikogebiet aufgehalten, dann besteht ein erhöhtes Infektionsrisiko.
Freizeitgestaltung nur in Ausnahmefällen offenlegen
Der Unternehmer hätte dann zum Schutz der restlichen Beschäftigten ggf. ein überwiegendes Interesse an der Beantwortung der Frage. Auch wenn im Normalfall der Arbeitnehmer keine Auskunft über seine Freizeitgestaltung geben muss. Auch wäre zu prüfen, ob es für den Gesundheitsschutz datenschutzrechtlich zulässig ist, Informationen darüber zu erheben, zu welchen Personen der erkrankte Mitarbeiter Kontakt hatte.
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Austausch von Gesundheitsdaten
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m. Artikel 9 Absatz 1, Absatz 4 DS-GVO und § 26 Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) kann der Arbeitgeber die erforderlichen Daten zum Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge verarbeiten. Wo genau die Grenzen liegen, wird sich allerdings wohl erst in der Zukunft zeigen, wenn sich Datenschutzbehörden und Richter mit der Frage beschäftigt haben.