Die Behörde stützte die Verfügung zur Demontage der Kamera auf Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO, der die Befugnisse der Datenschutzbehörden regelt. Daraus ergibt sich die Berechtigung, auch eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen. Wann ist eine Überwachungskamera erlaubt?
Überwachungskamera – was ist erlaubt?
Der Fall: Der Kläger ist Inhaber eines Einkaufszentrums. Um eine Werbetafel vor Vandalismus zu schützen, installierte er vor seinem Geschäft Videokameras, die indes nur teilweise überhaupt eingeschaltet waren. Ein Sicherheitsdienst oder der Abschluss einer Versicherung als Alternative kamen für ihn kostentechnisch nicht in Frage.
Die zuständige Datenschutzbehörde verfügte daraufhin nicht nur die Einstellung jeglicher Viodeoüberwachung, sondern auch den Abbau einer (nicht einmal eingeschalteten) Videokamera. Dagegen richtete sich der Kläger mit Erfolg vor dem OVG Koblenz.
Datenschutz Überwachungskamera
Das Oberverwaltungsgericht wies die Aufsichtsbehörde in ihre Schranken. Bei einer nicht laufenden Videokamera fehle es bereits an einer Datenverarbeitung. Diese ist aber Grundlage für jedwede Verfügung aufgrund der DSGVO. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten liegt schließlich nur dann vor, wenn Daten über eine Person gespeichert, vorgehalten oder sonst wie verarbeitet werden, die Rückschlüsse auf eine natürliche Person zulassen. Davon kann bei einer attrappenhaft aufgestellten Kamera indes nicht die Rede sein.
Grundlegende Aussage zu Abbauverfügungen von Kameras
Aber auch eine grundlegende Aussage traf das OVG zur fehlenden Ermächtigung der Aufsichtsbehörde zum Gebot eine (auch laufende) Kamera abzubauen. Zwar möge die Behörde den Betrieb einer Kamera verbieten, ihren Abbau zu fordern, ginge dabei aber über die durch die DSGVO gewährten Befugnisse hinaus. Eine erweiterte Auslegung des Verbotsbegriffs in Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO scheide gerade aus. Schließlich stelle diese Norm das Höchstmaß, also die ultima ratio, der Befugnisse der Datenschützer dar.
Der Abbau einer Kamera stelle einen zu weitreichenden Eingriff in die Grundrechte des Betreibers dar. Dies sei mit der DSGVO nicht vereinbar. Zudem, so führte das Gericht weiter aus, hätte es dem nationalen Gesetzgeber oblegen, hier im Sinne der Öffnungsklausel in Art. 58 Abs. 6 S. 1 DSGVO weitreichendere Befugnisse zu regeln. Davon habe der deutsche Gesetzgeber aber in Bezug auf eine Abbauverfügung gerade keinen Gebrauch gemacht.
(OVG Koblenz, Urteil vom 25.06.2021 – Az. 10 A 10302/21.OVG)
Verweis auf die ordentliche Gerichtsbarkeit in Zivilsachen
Vorbezeichnetes Urteil bedeutet indes gerade nicht, dass uneingeschaltete Kameras nach Gutdünken aufgestellt werden können. Dies stellte das OVG ebenso klar. Es verwies viel mehr auf eine Verfolgung der Sache in einem Zivilrechtstreit. Hier kommen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz durchaus in Betracht. Schließlich übe auch eine nicht intakte Kamera einen so genannten Überwachungsdruck aus. Dieser könnte die vermeintlich Gefilmten zu einem unfreien Verhalten verleiten. Ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
Dem Urteil ist eben nur zu entnehmen, dass die DSGVO gerade keine Berechtigung der Aufsichtsbehörden zu einer Abbauverfügung enthält. Dies bleibt der Zivilgerichtsbarkeit vorbehalten.
Zulässigkeit der Videoüberwachung durch Unternehmer
Aber wann ist eine Überwachungskamera erlaubt und vor den eigenen Geschäftsräumen datenschutzrechtlich in Ordnung? Zwar mag eine Abbauverfügung von der DSGVO nicht gedeckt sein, gleichwohl aber die Aufforderung zur Unterlassung einer (tatsächlich stattfindenden) Aufzeichnung von Passanten und Besuchern. Um dies datenschutzrechtlich abzusichern, sind in der Regel drei Voraussetzungen zu prüfen. Maßgeblich ist in den meisten Fällen Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO: Es kommt darauf an, dass der Betreiber der Kamera berechtigte Interessen wahrt (so insbesondere erhöhte Sicherheitsrisiken), das Aufstellen und der Betrieb der Videokamera erforderlich ist (also die vorbezeichneten Sicherheitsrisiken letztlich nicht durch geringere Mittel bekämpft werden können) und die Interessen des Überwachenden die der betroffenen Personen überwiegen.
Überwachungskamera Hinweispflicht beachten
Es sei abschließend darauf hingewiesen, dass auch der Betreiber einer Videokamera die Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO zu erfüllen hat. Dies heißt insbesondere, dass Besucher und Passanten auf den Betrieb der Überwachungsanlagen in deutlicher Form und vor der Aufzeichnung hinzuweisen sind. Empfehlenswert ist daher mindestens der Aushang von sichtbareren Schildern, die auf die erfolgende Videoüberwachung hinweisen.
Nutzen Sie ein Muster Informationsblatt Videoüberwachung, um die korrekte Form einzuhalten.
Ferner empfehlen wir, die zwingend erforderliche Interessenabwägung tatsächlich durchzuführen, zu dokumentieren und deren Ergebnis für die Aufsichtsbehörden vorzuhalten. Es ist insbesondere genau darzulegen, warum keine weniger intensiven Mittel ersichtlich sind, um die Sicherheitsrisiken abzufedern und dass die Rechte der Betroffenen ausreichend gewürdigt wurden. Ferner sollte ein Löschungskonzept für die Aufzeichnungen erstellt und eingehalten werden.