Doch worum genau handelt es sich dabei und kann es in bestimmten Fällen sogar datenschutzrechtliche Probleme in Bezug auf die Preisgabe der Klarnamen im Internet geben?
Was ist eine Klarnamenpflicht?
Wenn die Rede von einer Klarnamenpflicht ist, so bedeutet dies, dass man als Kommunikationsteilnehmer im Internet verpflichtet wird, die eigene Identität preiszugeben. Zur Anmeldung bei jeweiligen Plattformen bedarf es somit den Klarnamen, genauer den bürgerlichen Namen einer natürlichen Person, geregelt in §§ 1 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Nutzen von Klarnamen im Internet
Aktuell besteht keine gesetzliche Klarnamenpflicht. Die Idee dahinter ist dennoch, dass durch eine mögliche Einführung Personen, die sich nicht angemessen im Internet, eben durch Drohungen oder Hetze, verhalten, leichter zu identifizieren wären. Somit sollen sich vor allem für die Behörden Ermittlungen wegen Straftaten im Internet leichter gestalten.
Klarnamen als Datenschutzproblem
Grundsätzlich handelt es sich bei dem Namen eines jeden Menschen um personenbezogene Daten. Ohne eine jeweilige Rechtsgrundlage dürfen diese Daten entsprechend nicht preisgegeben beziehungsweise verarbeitet werden. Gemäß Art. 5 der Datenschutz-Grundverordnung steht die Datenminimierung im Fokus. Dies bedeutet, dass bei der Datenverarbeitung nur so viele Daten zu erfassen sind, wie für den jeweiligen Zweck nötig.
Urteil: Facebook muss Pseudonyme zulassen
Auch wenn es keine gesetzliche Pflicht gibt – soziale Netzwerke fordern von ihren Nutzern schon heute über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Verwendung ihrer Klarnamen. Im Fall von Facebook urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am 27. Januar 2022, dass diese Klausel in den AGB gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstieß. So dürfe Facebook zwar verlangen, dass Nutzer ihren Klarnamen gegenüber dem sozialen Netzwerk angeben, es müsse erlaubt bleiben, dass sie im Internet weiterhin mit Pseudonymen auftreten. Dieses Urteil bezog sich jedoch nur für auf Altfälle vor Inkraftreten der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). In der DSGVO ist keine ausdrückliche Bestimmung zur anonymen Nutzung von Online-Diensten enthalten. Somit bleibt abzuwarten, inwieweit sich die Rechtsprechung entwickelt.
Mehr zu dem aktuellen Urteil zum Thema Klarnamenpflicht finden Sie hier.